Beschluss
16 Wx 87/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entlastung des Verwalters wirkt als negatives Schuldanerkenntnis und schließt Ersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wegen der geprüften Verwaltungshandlungen aus.
• Wird die Prüfung der Jahresabrechnung durch einen Verwaltungsbeirat im Sinne des § 29 Abs. 3 WEG delegiert, ist das Wissen oder Kennenmüssen der Mitglieder dieses Beirats der Gemeinschaft gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
• Ein Verwaltungsbeiratsmitglied hat bei erkennbaren Risiken der Rechtmäßigkeit von Zahlungen fahrlässig zu handeln, wenn es sich nicht fachkundig erkundigt; trifft es ein Kennenmüssen, kann die Gemeinschaft daraus keinen Ersatzanspruch gegen den Verwalter herleiten.
Entscheidungsgründe
Entlastung des Verwalters und Zurechnung von Wissen des Verwaltungsbeirats • Die Entlastung des Verwalters wirkt als negatives Schuldanerkenntnis und schließt Ersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wegen der geprüften Verwaltungshandlungen aus. • Wird die Prüfung der Jahresabrechnung durch einen Verwaltungsbeirat im Sinne des § 29 Abs. 3 WEG delegiert, ist das Wissen oder Kennenmüssen der Mitglieder dieses Beirats der Gemeinschaft gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. • Ein Verwaltungsbeiratsmitglied hat bei erkennbaren Risiken der Rechtmäßigkeit von Zahlungen fahrlässig zu handeln, wenn es sich nicht fachkundig erkundigt; trifft es ein Kennenmüssen, kann die Gemeinschaft daraus keinen Ersatzanspruch gegen den Verwalter herleiten. Die Antragsgegnerin verwaltete seit 1987 eine Wohnungseigentumsanlage und stellte u. a. als Hausmeister den Miteigentümer H. an, der seit 1983 nebenberuflich tätig war und Mitglied des Verwaltungsbeirats ist. Für H. wurden weder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Bundesversicherungsanstalt Beiträge für 1994–1999; die Gemeinschaft zahlte den Bescheid. Die Gemeinschaft verlangte von der Verwalterin Ersatz des Arbeitnehmeranteils; die Haftpflichtversicherung lehnte ab. Das Amtsgericht gab dem Anspruch statt, das Landgericht beschränkte die Zahlungspflicht der Verwalterin auf das Jahr 1999 mit der Begründung, für 1994–1998 sei bereits Entlastung erteilt worden. Die Gemeinschaft legte Rechtsmittel ein; das Oberlandesgericht entschied über die Rechtsfrage der Wirkungen der Entlastung und der Wissenszurechnung des Beirats. • Entlastungswirkung: Die Verwalterentlastung hat die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses und erstreckt sich auf das Verwaltungshandeln, das den Zahlungsvorgängen zugrunde liegt; sie schließt daher für die geprüften Jahre Ersatzansprüche wegen dieser Vorgänge aus. • Kontrollpflicht des Beirats: § 29 Abs. 3 WEG verpflichtet den Verwaltungsbeirat zur Prüfung nicht nur der rechnerischen, sondern zumindest stichprobenhaften sachlichen Richtigkeit der Jahresabrechnung einschließlich der Rechtmäßigkeit von Kostenzuordnungen; der Beirat darf sich dabei fachkundiger Hilfe bedienen. • Wissenszurechnung: Bei Delegation der Kontrolle an den Verwaltungsbeirat ist dessen Wissen bzw. Kennenmüssen den Wohnungseigentümern nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen; dies gilt auch, wenn einzelne Beiratsmitglieder Kenntnis oder Kennenmüssen von Verstößen hatten. • Fahrlässiges Kennenmüssen des Beiratsmitglieds: Für die Zurechnung genügt ein Fahrlässigkeitsmaßstab; das Verwaltungsbeiratsmitglied H. kannte oder hätte kennen müssen die für die Sozialversicherungspflicht maßgeblichen Umstände und handelte fahrlässig, indem es sich nicht fachkundig erkundigte. • Rechtsfolge: Wegen der Entlastung für 1994–1998 und der Zurechnung des Wissens des Beiratsmitglieds kann die Gemeinschaft diese Jahre nicht als Ersatzansprüche gegen die Verwalterin durchsetzen; lediglich für das Jahr 1999 besteht eine Haftung der Verwalterin. Die sofortige weitere Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft ist unbegründet; die Entscheidung des Landgerichts wird bestätigt. Für die Jahre 1994 bis 1998 können die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nicht von der Verwalterin ersetzt verlangt werden, weil die Verwalterentlastung für diese Jahre wirkt und das Kennenmüssen des Verwaltungsbeiratsmitglieds H. der Gemeinschaft zuzurechnen ist. Die Verwalterin haftet nur für den auf das Jahr 1999 entfallenden Betrag, wie bereits vom Landgericht festgestellt. Die unterlegene Partei trägt die Kosten der dritten Instanz.