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Urteil

9 U 173/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überfahren einer Kreuzung bei Rotlicht begründet objektiv grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr. • Bei Vorliegen eines Rotlichtverstoßes obliegt dem Versicherungsnehmer der Vortrag besonderer Umstände zur Entlastung; der Versicherer muss diesen ggf. widerlegen. • Bei grober Fahrlässigkeit nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Leistungspflicht aus der Kaskoversicherung befreit.
Entscheidungsgründe
Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei Rotlichtverstoß (grobe Fahrlässigkeit) • Überfahren einer Kreuzung bei Rotlicht begründet objektiv grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr. • Bei Vorliegen eines Rotlichtverstoßes obliegt dem Versicherungsnehmer der Vortrag besonderer Umstände zur Entlastung; der Versicherer muss diesen ggf. widerlegen. • Bei grober Fahrlässigkeit nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Leistungspflicht aus der Kaskoversicherung befreit. Der Kläger begehrte Entschädigung aus einer zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung für einen Unfall am 05.10.1999 an einer Kreuzung in W. Die Beklagte wies die Leistung mit der Begründung ab, der Kläger habe den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Streitpunkt war, ob der Kläger beim Überfahren der Kreuzung eine rote Ampel missachtet hat und ob besondere Umstände vorlagen, die sein Verhalten entschuldigen könnten. Der Kläger gab an, sich zunächst korrekt verhalten und angehalten zu haben; er machte mögliche Sichtbehinderungen durch die A-Säule und Ablenkung durch Kinder im Fahrzeug geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und beurteilte die Ampelanlage als eindeutig zuzuordnen. • Grobe Fahrlässigkeit erfordert eine objektiv und subjektiv aus dem normalen Rahmen fallende, gröbliche Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. • Das Überfahren einer Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der hohen Gefährdung objektiv grob fahrlässig und indiziert auch subjektive Vorwerfbarkeit. • Der Versicherungsnehmer kann sich nur durch Darlegung besonderer Umstände entlasten; solche Umstände müssen die Tat in ein milderes Licht rücken. • Die Ampelanlage war eindeutig zuordenbar; Farbfotos zeigen keine Verwechslungsgefahr, die Lichtzeichen waren klar den Fahrstreifen zugeordnet. • Das Verhalten des Klägers (zunächst Anhalten, dann Überfahren bei Rot) wird nicht durch behauptete Sichtbehinderung oder Ablenkung durch Kinder ausreichend entschuldigt, da vor der Haltelinie genügend Zeit bestand, sich auf die Ampel zu konzentrieren. • Mangels darlegbarer und nachgewiesener besonderer Umstände hat die Beklagte nach § 61 VVG Anspruch auf Leistungsfreiheit aus der Kaskoversicherung. • Prozessuale Nebenentscheidungen erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO bezüglich Kosten und Vollstreckbarkeit. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; die Klage bleibt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus der Kaskoversicherung für den Unfall vom 05.10.1999, weil er den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei. Besondere Umstände, die das Verhalten des Klägers entschuldigen und die Annahme grober Fahrlässigkeit widerlegen könnten, sind nicht dargetan oder ersichtlich. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO getroffen.