Beschluss
2 Ws 215/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gewährung von Teilakteneinsicht, soweit sie die für die Haftentscheidung wesentlichen Unterlagen umfasst, macht eine Haftaufhebung nicht erforderlich, wenn die Verteidigung diese Einsicht erhalten hat.
• Bei dringendem Tatverdacht der Beteiligung an schwerem Menschenhandel und Zuhälterei kann Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO angeordnet werden; maßgeblich sind glaubhafte Zeugenaussagen und Ermittlungsfeststellungen.
• Bei rechtlicher Bewertung eines Beteiligungsgrades ist zwischen Beihilfe und Mittäterschaft zu unterscheiden; eine formelle Führungsstellung kann Scheinselbständigkeit sein, wenn die Person von den Weisungen des Haupttäters abhängig war.
• Fluchtgefahr kann sich aus fehlenden persönlichen Bindungen im Inland und drohender Rückkehr ins Herkunftsland sowie fortbestehender Einbindung in das Rotlichtmilieu ergeben.
Entscheidungsgründe
Untersuchungshaft wegen Beihilfe zu Menschenhandel und Zuhälterei; Teilakteneinsicht ausreichend • Die Gewährung von Teilakteneinsicht, soweit sie die für die Haftentscheidung wesentlichen Unterlagen umfasst, macht eine Haftaufhebung nicht erforderlich, wenn die Verteidigung diese Einsicht erhalten hat. • Bei dringendem Tatverdacht der Beteiligung an schwerem Menschenhandel und Zuhälterei kann Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO angeordnet werden; maßgeblich sind glaubhafte Zeugenaussagen und Ermittlungsfeststellungen. • Bei rechtlicher Bewertung eines Beteiligungsgrades ist zwischen Beihilfe und Mittäterschaft zu unterscheiden; eine formelle Führungsstellung kann Scheinselbständigkeit sein, wenn die Person von den Weisungen des Haupttäters abhängig war. • Fluchtgefahr kann sich aus fehlenden persönlichen Bindungen im Inland und drohender Rückkehr ins Herkunftsland sowie fortbestehender Einbindung in das Rotlichtmilieu ergeben. Die Beschuldigte befindet sich seit ihrer vorläufigen Festnahme am 20. März 2001 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen in Untersuchungshaft. Ihr wird vorgeworfen, als Geliebte und "rechte Hand" des Mitbeschuldigten K. in dessen Bordellbetrieb als Thekenfrau tätig gewesen zu sein und Prostituierte überwacht, Einnahmen abgerechnet sowie Ausgänge begleitet und eingeschränkt zu haben. Nach den Ermittlungen wurden mehrere Frauen aus Litauen angeworben und aufgrund ihrer Hilflosigkeit und fehlender Sprachkenntnisse zur Prostitution bestimmt; die Beschuldigte soll hiervon Kenntnis gehabt und an der Organisation mitgewirkt haben. Die Entscheidung der Kammer betrifft die Beschwerde gegen die Haftfortdauer; die Verteidigung beanstandete anfänglich unzureichende Akteneinsicht, der inzwischen durch Teilakteneinsicht abholende Mangel wurde gewährt. Zentrale Beweismittel sind die mehrfach vernommenen Aussagen einer Zeugin (R. K.), TÜ-Protokolle und Telefonate, die eine Vermittlerrolle der Beschuldigten nahelegen. Die Strafkammer wertete die Rolle der Beschuldigten als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft; die Pflichtverteidigung erhielt ergänzende Akteneinsicht vor Vorlage an den Senat. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde nach § 310 Abs.1 StPO ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg. • Akteneinsicht: Nach Rechtsprechung und EMRK reicht in einem frühen Ermittlungsstadium Teilakteneinsicht, soweit sie die für die Haftentscheidung wesentlichen Unterlagen umfasst; diese wurde dem Verteidiger vorgelegt, weshalb ein Aufhebungsgrund nicht mehr besteht. • Dringender Tatverdacht (§§ 112 ff. StPO): Aufgrund der glaubhaften, wiederholten Aussagen der Zeugin und weiterer Ermittlungsbelege besteht der dringende Verdacht der Beteiligung an schwerem Menschenhandel (§ 181 Abs.1 Nr.3 StGB) und Zuhälterei (§ 181a Abs.1 Nr.2 StGB) durch Beihilfe (§§ 27, 52, 53 StGB). • Verteidigungswürdigkeit der Zeugenaussage: Widersprüche in Detailfragen beeinflussen nicht die Gesamtglaubwürdigkeit der Zeugenaussage, die das belastende Bild stützt. • Rechtsfigur Beteiligung: Die Beschuldigte war zwar in leitender Funktion an der Theke tätig, stand jedoch unter der Abhängigkeit und der Weisung des Haupttäters, sodass ihr Tatbeitrag als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft zu würdigen ist. • Haftgrund Fluchtgefahr: Fehlende soziale Bindungen im Inland, mögliche Rückkehr in das Herkunftsland und fortbestehende Einbindung in das Rotlichtmilieu begründen konkret die Fluchtgefahr. • Geeignetere Mittel: Geringere Maßnahmen nach § 116 Abs.1 StPO würden den Zweck der Untersuchungshaft nicht ausreichend erreichen. • Verhältnismäßigkeit: Die Fortdauer der seit etwas über zwei Monaten bestehenden Haft ist nicht unverhältnismäßig. • Kostenentscheidung: Die Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs.1 StPO). Die weitere Beschwerde wird verworfen; der Haftbefehl bleibt in Vollzug. Das Gericht hält die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO für gegeben: Es besteht dringender Tatverdacht der Beihilfe zum schweren Menschenhandel und zur Zuhälterei, gestützt auf glaubhafte Zeugenaussagen und sonstige Ermittlungsbelege. Zudem liegt Fluchtgefahr vor, da die Beschuldigte kaum Bindungen im Inland hat und eine Rückkehr in ihr Herkunftsland oder ein Abtauchen ins Rotlichtmilieu zu befürchten ist. Die gewährte Teilakteneinsicht beseitigt den angegriffenen Verfahrensmangel nicht, da die für die Haftentscheidung wesentlichen Unterlagen dem Verteidiger vorgelegt wurden. Die Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.