Urteil
27 UF 136/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachehelicher Unterhalt nach §1572 BGB kann beginnen mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
• Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist der eheliche Unterhaltsbedarf konkret zu ermitteln; Quotenmethoden sind nicht zwingend.
• Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit kann Teilzeitbeschäftigung rechtfertigen; eine darüber hinausgehende volle Erwerbstätigkeit ist nicht erwartbar.
• Eigenes Einkommen und Einkünfte aus Vermietung sind auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Beginn und Bemessung nachehelichen Unterhalts bei krankheitsbedingter Leistungsbeeinträchtigung • Nachehelicher Unterhalt nach §1572 BGB kann beginnen mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils. • Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist der eheliche Unterhaltsbedarf konkret zu ermitteln; Quotenmethoden sind nicht zwingend. • Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit kann Teilzeitbeschäftigung rechtfertigen; eine darüber hinausgehende volle Erwerbstätigkeit ist nicht erwartbar. • Eigenes Einkommen und Einkünfte aus Vermietung sind auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Die Parteien sind geschieden; die Antragsgegnerin verlangt nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Der Antragsteller hatte während der Ehe überdurchschnittliche Einkünfte; die Antragsgegnerin machte einen erheblichen monatlichen Unterhaltsbedarf geltend. Die Antragsgegnerin leidet an den Folgen einer Krebserkrankung, Folgetherapien sowie weiteren Erkrankungen und ist seit Januar 2000 als Kassiererin mit 21 Wochenstunden beschäftigt. Der Sachverständige stellte eine dauerhafte Leistungseinschränkung fest und empfahl keine Vollerwerbsverpflichtung. Das Oberlandesgericht prüfte Beginn, Maß und Anrechnung eigener Einkünfte einschließlich Mieteinnahmen und Arbeitslosengeld. • Zustandekommen des Unterhaltsanspruchs: Wegen krankheitsbedingter Beeinträchtigung ist von der Antragsgegnerin nach §1572 BGB nicht zu verlangen, vollschichtig erwerbstätig zu sein; der Sachverständige stellte dauerhafte Leistungsbeeinträchtigungen fest. • Beginn des Unterhalts: Der nacheheliche Unterhalt beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils; die Scheidung wurde nach §629a Abs.3 ZPO am 18.10.1999 rechtskräftig. • Bemessungsgrundsatz: Bei gehobenen Einkommensverhältnissen ist nach §1578 Abs.1 BGB der Bedarf konkret zu ermitteln; übliche Quotenmethoden sind nur eingeschränkt anwendbar, wenn Einkünfte nicht überwiegend verbraucht wurden. • Darlegungslast: Die Antragsgegnerin hat ihren Vortrag zu den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen nicht hinreichend konkretisiert; pauschale Behauptungen zu hohen Nettoeinkünften des Antragsgegners genügen nicht. • Schätzung des Bedarfs: Der Senat schätzt den monatlichen ehelichen Lebensbedarf der Antragsgegnerin auf 4.500,00 DM unter Einbeziehung von Wohnaufwand, Krankenversicherung, Altersvorsorge, Fahrzeughaltung, Kleidung, Kultur, Urlaub und Rücklagen. • Anrechnung eigener Einkünfte: Abzug des Arbeitslosengelds und der Mieteinnahmen für den Zeitraum 18.10.1999–11.01.2000; ab 12.01.2000 ist das Nettoeinkommen aus Teilzeitarbeit und erhöhte Mieteinkünfte auf den Bedarf anzurechnen. • Ergebnis der Gegenrechnung: Für den Zeitraum 18.10.1999–11.01.2000 verbleibt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 9.386,66 DM nach Anrechnung eigener Einkünfte; ab 12.01.2000 decken eigene Einkünfte und der vom Antragsgegner anerkannte Unterhaltsbetrag von 2.800,00 DM den geschätzten Bedarf vollständig. Der Kläger (Antragsteller) hat in der Berufung im Wesentlichen Erfolg; die Anschlussberufung der Antragsgegnerin ist nur für den Zeitraum 18.10.1999 bis 11.01.2000 in geringem Umfang begründet. Zur Güte des Sachverhalts steht der Antragsgegnerin nachehelicher Unterhalt nach §1572 BGB zu, beginnend mit der Rechtskraft der Scheidung am 18.10.1999. Der monatliche eheliche Bedarf der Antragsgegnerin wird vom Gericht auf 4.500,00 DM geschätzt; für 86 Tage bis 11.01.2000 ergibt sich ein Gesamtbedarf von 12.900,00 DM. Nach Anrechnung von Arbeitslosengeld und Mieteinnahmen verbleibt für diesen Zeitraum ein Anspruch von 9.386,66 DM, ab 12.01.2000 sind die eigenen Einkünfte und der anerkannte Unterhaltsbetrag von 2.800,00 DM ausreichend, so dass für die Folgezeit kein weiterer Ausgleich erforderlich ist. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt.