Beschluss
2 Wx 6/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ermittlung des Geschäftswerts für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist der Nettowert des Nachlasses nach §§ 102,103,46 Abs.4 KostO zugrunde zu legen; Erbschaftssteuer ist nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen.
• Bei der Erteilung des Erbscheins und der Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung ist der Geschäftswert nach § 107 Abs.2 KostO vom reinen Nachlasswert nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten zu bemessen; die vom Erben geschuldete Erbschaftssteuer ist als Nachlassverbindlichkeit anzusehen und abzuziehen.
• Für die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 30 Abs.2 KostO (Testamentsvollstreckerzeugnis) kann der Höchstwert angenommen werden, wenn Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit dies rechtfertigen.
• Die berichtigte Kostenrechnung des Amtsgerichts ist entsprechend anzupassen; die Gesamtsumme beträgt 38.756,50 DM.
Entscheidungsgründe
Erbschaftssteuer als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit bei Erbscheins-Geschäftswert • Bei der Ermittlung des Geschäftswerts für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist der Nettowert des Nachlasses nach §§ 102,103,46 Abs.4 KostO zugrunde zu legen; Erbschaftssteuer ist nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen. • Bei der Erteilung des Erbscheins und der Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung ist der Geschäftswert nach § 107 Abs.2 KostO vom reinen Nachlasswert nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten zu bemessen; die vom Erben geschuldete Erbschaftssteuer ist als Nachlassverbindlichkeit anzusehen und abzuziehen. • Für die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 30 Abs.2 KostO (Testamentsvollstreckerzeugnis) kann der Höchstwert angenommen werden, wenn Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit dies rechtfertigen. • Die berichtigte Kostenrechnung des Amtsgerichts ist entsprechend anzupassen; die Gesamtsumme beträgt 38.756,50 DM. Gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker legten gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Erinnerung ein. Das Amtsgericht hatte Gebühren für Testamentseröffnung, Erteilung von Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis sowie Beurkundungen der eidesstattlichen Versicherungen angesetzt, ausgehend von hohen Geschäftswerten. Die Beteiligten rügten insbesondere, die vom Erben zu zahlende Erbschaftssteuer sei als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen und die angesetzten Geschäftswerte daher zu reduzieren. Das Amtsgericht berichtigte die Rechnung teilweise; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Die weiteren Beschwerdeführer machten geltend, bei der Ermittlung der Gebühren seien die Geschäftswerte zu mindern, und legten hiergegen weitere Beschwerde ein. Streitentscheidend war, ob und in welchem Umfang die Erbschaftssteuer bei der Wertermittlung nach KostO abzugsfähig ist und ob bei dem Testamentsvollstreckerzeugnis der Höchstwert des § 30 Abs.2 KostO zu rechtfertigen ist. • Für die Gebühr der Testamentseröffnung (§§102,103,46 Abs.4 KostO) ist der Wert des nach Abzug der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens maßgeblich; Erbschaftssteuer gehört nicht zu den von vornherein abzugsfähigen Posten nach § 46 Abs.4 KostO, daher war die ursprünglich angesetzte Gebühr für die Eröffnung nicht zu beanstanden. • Der Geschäftswert für die Erteilung des Erbscheins bemisst sich nach § 107 Abs.2 KostO am reinen Nachlasswert nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Nach § 1967 Abs.2 BGB gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten auch Erbfallschulden; daher ist die vom Erben geschuldete Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu qualifizieren und bei der Wertberechnung abzuziehen. • Die zeitliche Entstehung der Erbschaftssteuer ist bereits mit dem Tod des Erblassers gegeben (§ 9 Abs.1 Nr.1 EStG), weshalb sie bei der Wertermittlung berücksichtigt werden kann; entgegenstehende Bedenken wegen Ermittlungsschwierigkeiten sind unbegründet, eine überschlägige Berechnung anhand der Steuertabelle ist möglich. • Für das Testamentsvollstreckerzeugnis und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 49,109,30 KostO kann der Geschäftswert nach § 30 Abs.2 KostO bis zur Grenze von 1.000.000 DM festgesetzt werden; Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit und Haftungsrisiken des konkreten Falles (großer Nachlass, Immobilienveräußerungen, gemeinschaftliche Vollstreckung) rechtfertigen hier den Höchstwert. • Aufgrund der vorgenannten Wertkorrektur ist die Kostenrechnung des Amtsgerichts entsprechend zu ändern; die neu festgesetzten Gebühren ergeben zusammen 38.756,50 DM. • Eine gesonderte Kostenentscheidung war nach § 14 Abs.5 KostO entbehrlich. Die weitere Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Die Erbschaftssteuer in Höhe von 1.783.165,00 DM ist bei der Wertermittlung für die Erteilung des Erbscheins und die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wodurch die maßgeblichen Gegenstandswerte auf 8.857.909,00 DM zu reduzieren und die betreffenden Gebühren jeweils auf 13.400,00 DM festzusetzen sind. Die Gebühr für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen bleibt mit 8.495,50 DM bestehen. Der Geschäftswert für das Testamentsvollstreckerzeugnis und die zugehörigen eidesstattlichen Versicherungen wurde rechtmäßig mit dem Höchstwert des § 30 Abs.2 KostO (1.000.000 DM) angesetzt; insoweit bestehen keine Beanstandungen. Insgesamt ist die berichtigte Kostenrechnung des Amtsgerichts in der geänderten Fassung zu bestätigen und die Gesamtforderung auf 38.756,50 DM festgesetzt, womit die Beteiligten in wesentlichen Punkten Erfolg hatten.