Urteil
9 U 126/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein entgegen § 516 ZPO verspätet eingelegtes Rechtsmittel kann nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden; ein Empfangsbekenntnis des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom Zustellungsdatum begründet im Regelfall den Beweis des Zustellungstags nach § 212a ZPO.
• Der Gegenbeweis, dass die Zustellung später erfolgt sei, ist nur unter strengen Anforderungen möglich; unklare und widersprüchliche eidesstattliche Versicherungen genügen nicht.
• Die Versäumung der Berufungsfrist ist dem Kläger zuzurechnen, wenn sein bevollmächtigter örtlicher Anwalt eine falsche Frist weitergibt und dadurch die Rechtzeitigkeit verhindert wird (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsfrist: Empfangsbekenntnis und zurechenbare Fehlinformation des Bevollmächtigten • Ein entgegen § 516 ZPO verspätet eingelegtes Rechtsmittel kann nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden; ein Empfangsbekenntnis des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom Zustellungsdatum begründet im Regelfall den Beweis des Zustellungstags nach § 212a ZPO. • Der Gegenbeweis, dass die Zustellung später erfolgt sei, ist nur unter strengen Anforderungen möglich; unklare und widersprüchliche eidesstattliche Versicherungen genügen nicht. • Die Versäumung der Berufungsfrist ist dem Kläger zuzurechnen, wenn sein bevollmächtigter örtlicher Anwalt eine falsche Frist weitergibt und dadurch die Rechtzeitigkeit verhindert wird (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung aus einer Teilkaskoversicherung wegen des Totalverlusts seines Chevrolet D, der am 9.1.1993 in der Türkei ausbrannte. Er hatte das Fahrzeug 1992 erworben und es mit Wissen des Klägers dem Zeugen L zur Überführung in die Türkei übergeben. Die Beklagte bestritt Eigentum und Haftung; das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, reichte sie jedoch verspätet ein. Streitgegenstand vor dem OLG war, ob das Urteil dem erstinstanzlichen Anwalt bereits am 15.6.2000 zugestellt wurde und damit die Rechtsmittelfrist begonnen hatte, sowie ein hilfsweise gestellter Wiedereinsetzungsantrag. Der Kläger behauptete spätere Kenntnisnahme; das OLG prüfte die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses und die Weitergabe einer falschen Berufungsfrist durch seinen örtlichen Bevollmächtigten. • Zulässigkeit und Form: Die Berufung ist gemäß § 516 ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen; hier wurde die Frist versäumt. • Beweis der Zustellung: Das Empfangsbekenntnis des erstinstanzlichen Rechtsanwalts mit Datum 15.6.2000 erbringt nach § 212a ZPO grundsätzlich Beweis für die Zustellung zu diesem Datum; Privaturkunden sind zwar im Regelfall schwächer, im Zustellungsbereich aber beweiskräftig. • Gegenbeweisanforderungen: Der Kläger konnte das Empfangsbekenntnis nicht vollständig entkräften; die von ihm vorgelegenen eidesstattlichen Versicherungen waren unbestimmt, widersprüchlich zu sonstigen Schreiben und daher nicht geeignet, jede Möglichkeit der Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses auszuschließen. • Wiedereinsetzung versagt: Selbst wenn eine spätere Kenntnisnahme angenommen würde, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, alles zur Fristwahrung Erforderliche unternommen zu haben. Das Verschulden seines örtlichen Bevollmächtigten, der eine falsche Frist (29.7. statt 17.7.) weitergab, ist dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. • Prozessrechtliche Folgerungen: Mangels erfolgreichem Wiedereinsetzungsantrag ist die Berufung unzulässig nach § 519b Abs.1 Satz 2 ZPO; die Kosten und prozessualen Nebenentscheidungen wurden entsprechend bestimmt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nach § 233 ZPO als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Maßgeblich war, dass das Empfangsbekenntnis des erstinstanzlichen Anwalts den Zustellungstag 15.6.2000 bewies und der Kläger die Beweiskraft hiergegen nicht vollständig erschütterte. Außerdem machte der örtliche Bevollmächtigte durch Weitergabe einer falschen Frist die Versäumung der Berufungsfrist mitverantwortlich, was dem Kläger zuzurechnen ist. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und enthält Regelungen zur Abwendung der Vollstreckung.