Urteil
22 U 222/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verschütten gesundheitlich bedenklicher Bitumenmasse begründet nach §§ 823 I, 831 BGB Schadensersatzpflicht des Unternehmens für Vorsorge- und Sanierungskosten; ein Entlastungsbeweis des Arbeitgebers nach § 831 BGB liegt nicht vor.
• Aufwendungen zur Schadensabwehr sind ersatzfähig, wenn sie aus ex-ante-Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten erforderlich erscheinen; erfolglose Vorsorgemaßnahmen bleiben ersatzfähig.
• Bei der Erstattung von Gutachterkosten trifft den Geschädigten nach § 254 Abs. 2 S.1 BGB eine Obliegenheit, ortsnahe Anbieter zu prüfen und Kostenvoranschläge einzuholen; Verletzung führt zu Kürzung nach dem Maß der Mitverursachung.
• Bei Abnutzungs- oder Alterungswerten ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen; bei hier relevanten Renovierungsständen war ein 50%iger Abzug angemessen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz für gesundheitsgefährdende Bitumenverschmutzung; Ersatz von Abwehr- und Gutachterkosten • Verschütten gesundheitlich bedenklicher Bitumenmasse begründet nach §§ 823 I, 831 BGB Schadensersatzpflicht des Unternehmens für Vorsorge- und Sanierungskosten; ein Entlastungsbeweis des Arbeitgebers nach § 831 BGB liegt nicht vor. • Aufwendungen zur Schadensabwehr sind ersatzfähig, wenn sie aus ex-ante-Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten erforderlich erscheinen; erfolglose Vorsorgemaßnahmen bleiben ersatzfähig. • Bei der Erstattung von Gutachterkosten trifft den Geschädigten nach § 254 Abs. 2 S.1 BGB eine Obliegenheit, ortsnahe Anbieter zu prüfen und Kostenvoranschläge einzuholen; Verletzung führt zu Kürzung nach dem Maß der Mitverursachung. • Bei Abnutzungs- oder Alterungswerten ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen; bei hier relevanten Renovierungsständen war ein 50%iger Abzug angemessen. Die Klägerin machte nach Verschütten von flüssiger Bitumenmasse in ihrer Wohnung am 28.09.1999 gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend. Streitgegenstand waren Kosten für Messungen, Sanierungsarbeiten und ein privat beauftragtes Gutachten sowie die Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Sachverständigen. Die Klägerin berief sich auf Gesundheitsgefahren durch Bitumen und die Notwendigkeit von Kontroll- und Sanierungsmaßnahmen. Die Beklagte bestritt die Gesundheitsgefährdung und rügte unnötige bzw. überhöhte Kosten des Gutachters. Das Landgericht hatte bereits Teile anerkannt; die Berufung betraf vor allem zusätzliche Ersatzbeträge, Kürzungsfragen wegen "neu für alt" und die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten. • Anspruchsgrundlagen und Haftung: Die Beklagte haftet dem Grunde nach nach §§ 823 I, 831 BGB für das Verhalten ihrer Verrichtungsgehilfen; ein Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB wurde von der Beklagten nicht geführt. • Gefährdungslage und Erforderlichkeit: Bitumen-Voranstrich hat nach Sicherheitsdatenblatt gesundheitsbeeinträchtigende Eigenschaften, sodass bereits die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung die Klägerin zu sofortigen Abwehrmaßnahmen berechtigte. • Ersatz von Abwehraufwendungen: Nach Maßstäben zur Schadensabwehr (vgl. § 254 Abs. 2 S.1 BGB) sind Messkosten und Sanierungsaufwendungen zu ersetzen, wenn sie ex-ante erforderlich erschienen; daher sind bestimmte Messkosten (197,20 DM) und Sanierungspositionen erstattungsfähig. • Neu-für-alt-Abzug: Für Renovierungs- und Schönheitsreparaturpositionen ist ein Abzug wegen Alter/Abnutzung vorzunehmen; angesichts letztrer Renovierung vor mindestens sechs Jahren hielt das Gericht einen Abzug von 50% für angemessen. • Gutachterkosten und Obliegenheiten: Die Beauftragung eines Sachverständigen war wegen anhaltender Gesundheitsbeeinträchtigungen gerechtfertigt; der Geschädigte hat jedoch gemäß § 254 Abs. 2 S.1 BGB Obliegenheiten (ortsnahe Auswahl, Kostenvoranschlag) zu beachten. • Kürzung wegen Mitverursachung: Die Klägerin verletzte Obliegenheiten (kein Kostenvoranschlag, kein ortsnaher Gutachter), weshalb die Gutachterkosten hälftig zu kürzen sind; die Beklagte trifft gleichermaßen ein Mitverursachungsbeitrag wegen der Schadensverursachung und schleppender Regulierung. • Rechtsfolgen und Zins: Die Klägerin hat über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weitergehende Ersatzansprüche; Zinsen stehen nach §§ 286, 288, 291 BGB zu. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten weitergehende Zahlungs- und Befreiungsansprüche erlangt; insgesamt ergibt sich ein weitergehender Anspruch in Höhe von 1.366,50 DM zusätzlich zum bereits zugesprochenen Betrag sowie ein Befreiungsanspruch von insgesamt 6.121,38 DM gegenüber dem Sachverständigen, wovon die Beklagte die Hälfte der Gutachterkosten aufgrund der Obliegenheitsverletzung der Klägerin nicht zu übernehmen hat. Messkosten und bestimmte Sanierungsposten wurden erstattet, wobei für Renovierungsarbeiten ein Abzug "neu für alt" von 50% angesetzt wurde. Zinsansprüche sind nach §§ 286, 288, 291 BGB geltend gemacht. Damit trägt die Beklagte die wesentlichen Kosten der Schadensabwehr, ist jedoch insoweit zur hälftigen Beteiligung an den überhöhten Gutachterkosten verpflichtet.