Beschluss
16 Wx 101/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zulässig, wenn der Beschwerdewert nach §45 Abs.1 WEG überschritten ist; zur Bemessung ist der voraussichtliche Aufwand für die Neuerstellung von Abrechnungen heranzuziehen.
• Eigentümer müssen vor Beschlussfassung zumutbar Gelegenheit erhalten, sämtliche Einzelabrechnungen einzusehen; ein bloßes Bereithalten während der Versammlung kann genügen, wenn Einsicht uneingeschränkt möglich ist.
• Anfangs- und Endbestände des Gemeinschaftsgirokontos sind notwendiger Bestandteil einer nachvollziehbaren Jahresabrechnung, damit das Geldabflussprinzip kontrollierbar bleibt.
• Zufluss in die Instandhaltungsrücklage stellt keine Ausgabe im engeren Sinne dar; solange kein gesondertes Rücklagenkonto geführt wird, ist die Bildung der Rücklage im Soll des Wirtschaftsplans auszuweisen und eine Ausbuchung bei tatsächlichem Mittelabfluss vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Jahresabrechnungen und Einsichtsrechte der Wohnungseigentümer • Die Beschwerde ist zulässig, wenn der Beschwerdewert nach §45 Abs.1 WEG überschritten ist; zur Bemessung ist der voraussichtliche Aufwand für die Neuerstellung von Abrechnungen heranzuziehen. • Eigentümer müssen vor Beschlussfassung zumutbar Gelegenheit erhalten, sämtliche Einzelabrechnungen einzusehen; ein bloßes Bereithalten während der Versammlung kann genügen, wenn Einsicht uneingeschränkt möglich ist. • Anfangs- und Endbestände des Gemeinschaftsgirokontos sind notwendiger Bestandteil einer nachvollziehbaren Jahresabrechnung, damit das Geldabflussprinzip kontrollierbar bleibt. • Zufluss in die Instandhaltungsrücklage stellt keine Ausgabe im engeren Sinne dar; solange kein gesondertes Rücklagenkonto geführt wird, ist die Bildung der Rücklage im Soll des Wirtschaftsplans auszuweisen und eine Ausbuchung bei tatsächlichem Mittelabfluss vorzunehmen. Die Antragsstellerin beanstandete die Jahresabrechnungen 1993–1995 der Antragsgegnerin als Verwalterin und begehrte Korrekturen. Das Amtsgericht hatte teilweise zugunsten der Antragsgegnerin entschieden; das Landgericht änderte dies zum Teil ab. Streitpunkte betrafen insbesondere das Übersenden bzw. die Einsicht in Einzelabrechnungen (Saldenlisten), die Angabe von Anfangs- und Endbeständen des Gemeinschaftsgirokontos und die Behandlung einer Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage für 1994. Die Antragsstellerin erhob sofortige weitere Beschwerde, das OLG prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit. Das OLG bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Überschreitung des Beschwerdewerts und überprüfte die Auslegung der Abrechnungsanforderungen. • Zulässigkeit: Der Beschwerdewert nach §45 Abs.1 WEG ist überschritten, weil die Neuerstellung bzw. Korrektur von drei Jahresabrechnungen einen substantiierten Aufwand und damit einen Wert über 1.500,00 DM begründet. • Einsichtsrechte: Zur ordnungsgemäßen Abrechnung gehört nicht nur die Gesamtabrechnung, sondern auch die Möglichkeit jedes stimmberechtigten Eigentümers, die Einzelabrechnungen der übrigen Parteien in zumutbarer Weise vor und während der Versammlung einzusehen; der Verwalter kann die Einzelabrechnungen vorlegen oder bereithalten, muss jedoch effektive Einsicht gewährleisten. • Kontenstände: Die Angabe von Anfangs- und Endbeständen des für die Gemeinschaft geführten Girokontos ist notwendiger Bestandteil einer nachvollziehbaren Jahresabrechnung, weil nur so das Geldabflussprinzip überprüfbar ist; fehlende Kontenstände machen die Abrechnung fehlerhaft. • Rücklage: Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind keine Ausgaben im engeren Sinne, sondern Vermögensumschichtungen; wenn kein gesondertes Rücklagenkonto geführt wird, ist der Zufluss im Soll des Wirtschaftsplans als Ausgabe auszuweisen und eine konkrete Umbuchung bzw. Ausweisung bei Mittelabfluss vorzunehmen. • Kostenentscheidung: Nach §47 WEG sind die Gerichtskosten überwiegend der unterlegenen Antragsgegnerin aufzuerlegen; die Festsetzung des Geschäfts- bzw. Beschwerdewerts richtet sich nach §48 Abs.3 WEG unter Berücksichtigung des verbliebenen Streitumfangs in dritter Instanz. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und in der Sache teilweise erfolgreich. Das Landgericht durfte die Entscheidung des Amtsgerichts abändern; die Antragsgegnerin muss den Eigentümern für die Jahresabrechnungen 1993–1995 Gelegenheit zur Einsicht in die Einzelabrechnungen in zumutbarer Weise geben. Ferner sind die Abrechnungen fehlerhaft, weil sie die Anfangs- und Endbestände des Gemeinschaftsgirokontos nicht ausweisen; insoweit sind die Abrechnungen zu berichtigen. Dagegen war die Behandlung der Gutschrift aus der Instandhaltungsrücklage für 1994 nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin trägt den überwiegenden Teil der Gerichtskosten.