OffeneUrteileSuche
Urteil

24 U 69/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Ein Besitzer haftet dem Eigentümer nach §§ 989, 990 BGB, wenn er schuldhaft eine Sache verschlechtert, untergehen lässt oder unbrauchbar macht und der Besitzer bösgläubig ist oder der Herausgabeanspruch rechtshängig war. • Privaturkunden begründen vollen Beweis für ihre Ausstellererklärung, nicht aber für den Wahrheitgehalt; die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt maßgeblich. • Fehlt ein Marktpreis, kann der Verkehrswert nach anderen Schätzungsgrundlagen, etwa der in Versicherungsfällen üblichen Zeitwertbestimmung, ermittelt werden (hier: 40 % des Neuwerts). • Eine Beweisvereitelung ist nur nach umfassender Würdigung anzunehmen; bloßes Fehlen umfangreichen Vergleichsmaterials rechtfertigt dies nicht zwingend. • Gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei der Verfügung Kenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers hatte.
Entscheidungsgründe
Haftung des Besitzers bei bösgläubiger Veräußerung; Zeitwertschätzung nach Versicherungsregel • Ein Besitzer haftet dem Eigentümer nach §§ 989, 990 BGB, wenn er schuldhaft eine Sache verschlechtert, untergehen lässt oder unbrauchbar macht und der Besitzer bösgläubig ist oder der Herausgabeanspruch rechtshängig war. • Privaturkunden begründen vollen Beweis für ihre Ausstellererklärung, nicht aber für den Wahrheitgehalt; die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt maßgeblich. • Fehlt ein Marktpreis, kann der Verkehrswert nach anderen Schätzungsgrundlagen, etwa der in Versicherungsfällen üblichen Zeitwertbestimmung, ermittelt werden (hier: 40 % des Neuwerts). • Eine Beweisvereitelung ist nur nach umfassender Würdigung anzunehmen; bloßes Fehlen umfangreichen Vergleichsmaterials rechtfertigt dies nicht zwingend. • Gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei der Verfügung Kenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers hatte. Der Kläger hatte im Februar 1995 von T. umfangreiches Werkzeug gekauft und diesem zugleich eine Nutzungsvereinbarung eingeräumt. T. beließ das Werkzeug zur weiteren Nutzung in seiner Kfz-Werkstatt, die er in einer Halle betrieb, welche der Beklagte an T. vermietet hatte. Wegen Mietrückständen nahm der Beklagte im Oktober 1996 das Inventar der Werkstatt in Besitz und veräußerte im November 1996 das streitgegenständliche Werkzeug an einen Dritten für 5.000 DM. Der Kläger machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, weil er weiterhin Eigentümer des Werkzeugs war. Der Beklagte berief sich auf eine Vereinbarung vom 16.10.1996 und behauptete, gutgläubig erworben zu haben; er bestritt die Echtheit der Kauf- und Nutzungsvereinbarung vom 7.2.1995. Das Landgericht gab der Klage nur teilweise statt; in der Berufung vor dem OLG Köln wurde die Entscheidung in wesentlichen Punkten zugunsten des Klägers abgeändert. • Eigentumserwerb des Klägers: Die Kaufurkunde und die Nutzungsvereinbarung vom 7.2.1995 begründen nach §§ 929, 930 BGB den Eigentumserwerb; die Beweiswürdigung stützt sich auf die glaubhafte Aussage des Zeugen T. und ergänzende Unterlagen (Kontoauszug). • Kein Verfälschungsnachweis: Sachverständigengutachten konnten den Entstehungszeitpunkt der Urkunden nicht sicher feststellen; das vom Kläger vorgelegte Vergleichsmaterial reichte nicht aus, eine Beweisvereitelung liegt nach umfassender Abwägung nicht vor (§ 441 ZPO). • Bösgläubigkeit des Beklagten: Der Beklagte wusste bereits bei Inbesitznahme und bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 16.10.1996, dass T. nicht Eigentümer war; daher ist gutgläubiger Erwerb nach §§ 932, 933 BGB ausgeschlossen. Beim Weiterverkauf Anfang November 1996 war der Beklagte ebenfalls bösgläubig im Sinne des § 990 BGB. • Schadensumfang und Bewertung: Der Schadensersatz bemisst sich nach §§ 249 ff. BGB; mangels Marktpreis hat der Sachverständige auf die in Versicherungsfällen übliche Zeitwertermittlung (‚Goldene Regel‘: 40 % des Neuwerts) zurückgegriffen (§ 287 ZPO). Auf dieser Grundlage beträgt der Zeitwert 20.033,67 DM (Neuwert 50.084,18 DM). • Rechtsfolgen und Nebenansprüche: Ein ergänzender Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs.1 BGB besteht zwar, ist aber wegen des höheren Schadens belanglos; Zinsen stehen dem Kläger aus §§ 288, 284 BGB zu. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Klägers teilweise gegen das Landgericht erfolgreich geführt und den Beklagten zur Zahlung von 20.033,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.12.1996 verurteilt. Begründend wurde festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Werkzeugs war und der Beklagte bösgläubig handelte, sodass ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet und ein Schadensersatzanspruch nach §§ 989, 990 BGB besteht. Der Schadensersatz wurde mangels Marktpreis durch die Versicherungs-typische Zeitwertmethode (40 % des Neuwerts) ermittelt. Weitergehende Ansprüche des Klägers blieben ohne Erfolg, und die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.