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Urteil

13 U 124/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine finanzierende Bank trifft grundsätzlich keine allgemeine Aufklärungs- oder Beratungspflicht gegenüber dem Erwerber über die Angemessenheit des Kaufpreises oder die Vertriebsstruktur beim Erwerb einer Immobilie aus Strukturvertrieb. • Zurechnung von Täuschungshandlungen der Vertriebspartner an die Bank ist beschränkt: Die Bank haftet nur für Verhaltensweisen, die die Anbahnung des Kreditvertrags betreffen, nicht für solche, die den Erwerb des Objekts betreffen (Trennungstheorie). • Ein Darlehensvertrag ist nicht allein deswegen nichtig, weil Vermittlungsprovisionen des Finanzierungsvermittlers nicht im Darlehensvertrag als Kosten ausgewiesen sind, wenn der Vermittler auf Initiative des Kreditnehmers tätig geworden ist. • Eine Offenlegungspflicht über im Kaufpreis enthaltene Innenprovisionen besteht nicht allgemein; eine Aufklärungspflicht der Bank hierüber besteht nur in besonderen Einzelfällen. • Ein Widerrufs- oder Einwendungsdurchgriff gegen die Bank wegen eines mit dem Kauf verbundenen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrags scheitert, wenn keine hinreichende wirtschaftliche Einheit zwischen Verkäufer und Darlehensgeber besteht.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Bankenaufklärungspflicht bei Strukturvertriebsobjekten; beschränkte Zurechnung von Vermittlertäuschungen • Eine finanzierende Bank trifft grundsätzlich keine allgemeine Aufklärungs- oder Beratungspflicht gegenüber dem Erwerber über die Angemessenheit des Kaufpreises oder die Vertriebsstruktur beim Erwerb einer Immobilie aus Strukturvertrieb. • Zurechnung von Täuschungshandlungen der Vertriebspartner an die Bank ist beschränkt: Die Bank haftet nur für Verhaltensweisen, die die Anbahnung des Kreditvertrags betreffen, nicht für solche, die den Erwerb des Objekts betreffen (Trennungstheorie). • Ein Darlehensvertrag ist nicht allein deswegen nichtig, weil Vermittlungsprovisionen des Finanzierungsvermittlers nicht im Darlehensvertrag als Kosten ausgewiesen sind, wenn der Vermittler auf Initiative des Kreditnehmers tätig geworden ist. • Eine Offenlegungspflicht über im Kaufpreis enthaltene Innenprovisionen besteht nicht allgemein; eine Aufklärungspflicht der Bank hierüber besteht nur in besonderen Einzelfällen. • Ein Widerrufs- oder Einwendungsdurchgriff gegen die Bank wegen eines mit dem Kauf verbundenen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrags scheitert, wenn keine hinreichende wirtschaftliche Einheit zwischen Verkäufer und Darlehensgeber besteht. Der 1991 junge Kläger erwarb eine Eigentumswohnung, finanziert durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten (D. Bank). Vermittelt wurde der Erwerb durch die Firma K. und einen persönlichen Vertriebsmitarbeiter F., der dem Kläger steuerliche Vorteile und geringe monatliche Belastungen zusicherte. Der Kaufvertrag und Finanzierungsverträge wurden notariell bzw. mit der Bank geschlossen; Lebensversicherungen dienten der Sicherung der Endtilgung. Der Kläger rügte später Überteuerung, verschwiegenen Innenprovisionen und irreführende Zusagen des Vermittlers und forderte Schadensersatz sowie Freistellung von Darlehensverpflichtungen. Die Bank bestritt Kenntnis von versteckten Provisionen und berief sich darauf, sie sei nur als Kreditgeberin tätig gewesen. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das OLG ebenfalls zurückwies. • Rechtsprechung und Gerechtfertigtheit: Der Senat folgt der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Linie, dass ein grundsätzlicher Wandel zugunsten weitergehender Bankenhaftung bei Strukturvertriebsfällen nicht erkennbar ist. • Keine generelle Aufklärungspflicht: Kenntnisse der Bank über Zustand, Werthaltigkeit oder Vertriebsstruktur des Objekts begründen regelmäßig keinen allgemeinen Aufklärungs- oder Beratungsanspruch des Erwerbers gegen die Bank; der Erwerber trägt die Verantwortung, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. • Grenzen der Sittenwidrigkeit: Eine Vermutung sittenwidriger Übervorteilung setzt typischerweise einen deutlichen Missverhältnismaßstab voraus (etwa nahe Verdopplung des Preisverhältnisses), der hier nicht vorlag. • Innenprovisionen und Aufklärungspflicht: Eine allgemeine Pflicht des Verkäufers oder der Bank, Innenprovisionen offenzulegen, besteht nicht; nur in Einzelfällen kann Offenlegungspflicht bestehen. Die Bank muss sich grundsätzlich nicht proaktiv über in der Kaufpreiskalkulation enthaltene Provisionen vergewissern. • Zurechnung nach Trennungstheorie: Nach BGH-Rechtsprechung ist das Verhalten von Vermittlern der Bank nur für die Anbahnung des Kreditgeschäfts zuzurechnen, nicht für das Anlagegeschäft (Kauf). Angaben und Täuschungen der Vermittler zum Anlageerfolg betreffen den Erwerb und sind der Bank nicht ohne Weiteres zuzurechnen. • Finanzierungsform und Offenlegung: Die Form des Darlehens (Disagio, Lebensversicherung) begründet keine gesonderte Aufklärungspflicht der Bank unter den gegebenen Umständen. • Nichtigkeitseinwände und Einwendungsdurchgriff: Eine etwaige Nichtigkeit des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrags oder Einwendungen gegen den Kaufvertrag führen nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Darlehensvertrags; ein Einwendungsdurchgriff nach VerbrKrG scheidet mangels wirtschaftlicher Einheit aus. • Beweis- und Tatsachenstand: Die Berufung brachte keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Bank versteckte zusätzliche Provisionen an die Vertriebsmitarbeiter gezahlt habe; das klägerische Vertrauen in den persönlichen Vermittler machte eine Bankaufklärung in diesem Fall ohnehin unbehelflich. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg; das OLG Köln bestätigt die Klageabweisung. Die Bank haftet nicht für die behaupteten Täuschungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung, weil es an einer allgemeinen Aufklärungspflicht über Preisangemessenheit, Vertriebsprovisionen oder Anlageaussagen fehlt und die von der Berufung geltend gemachten Umstände keine hinreichende Grundlage für eine Zurechnung der Vermittlertäuschungen an die Bank bieten. Der Darlehensvertrag ist nicht wegen Nichtoffenlegung von Vermittlungsgebühren oder wegen Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags für den Kläger zum Rückforderungsanspruch führend. Damit verliert der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz und Freistellung von den Darlehensverpflichtungen; die angefochtene Entscheidung des Landgerichts wird im Ergebnis bestätigt.