Beschluss
16 Wx 33/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde des in Sicherungshaft befindlichen Ausländers ist zulässig und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts, wenn Verfahrensfehler vorliegen.
• Ein Asylantrag, der vor Verkündung einer richterlichen Haftanordnung gestellt wurde, steht der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Sicherungshaft grundsätzlich entgegen.
• Die Nichtanhörung eines minderjährigen Betroffenen in der Beschwerdeinstanz verletzt Verfahrensvorschriften und kann zur Aufhebung der Haftanordnung führen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Haftentscheidung bei Nichtanhörung minderjähriger Inhaftierter und vorzeitigem Asylantrag • Die sofortige weitere Beschwerde des in Sicherungshaft befindlichen Ausländers ist zulässig und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts, wenn Verfahrensfehler vorliegen. • Ein Asylantrag, der vor Verkündung einer richterlichen Haftanordnung gestellt wurde, steht der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Sicherungshaft grundsätzlich entgegen. • Die Nichtanhörung eines minderjährigen Betroffenen in der Beschwerdeinstanz verletzt Verfahrensvorschriften und kann zur Aufhebung der Haftanordnung führen. Der Betroffene reiste ohne erforderliche Papiere in die Bundesrepublik ein und wurde vorläufig festgenommen. Am 02.01.2001 wurde er polizeilich vernommen; er sagte dort, er wolle eigentlich nicht Asyl beantragen, wolle aber nach England weiterreisen und habe Freunde dort. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag des Beteiligten zu 2. dreimonatige Sicherungshaft an. Nach Bekanntgabe der Entscheidung legte der Betroffene Beschwerde ein, bat um Beiordnung eines Anwalts und erklärte, er wolle Asyl unter Anwaltshilfe beantragen. Aus der Haft heraus stellte er später am 08.02.2001 einen Asylantrag, der am 23.02.2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück; der Betroffene rügte mangelnde Anhörung und die Annahme des Haftgrundes, der Antragsteller behauptete längeren Aufenthalt vor Festnahme. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war nach §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, § 103 Abs. 2 AuslG, §§ 27, 29 FGG statthaft und führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung wegen Verfahrensmängeln. • Fehlerhafte Verfahrensweise: Das Landgericht hat gegen §§ 27 FGG, 550 ZPO verstoßen, weil es den minderjährigen Betroffenen trotz § 5 Abs. 1 FEVG nicht angehört hat; die Anhörung in der Beschwerdeinstanz darf nur ausnahmsweise unterbleiben. • Minderjährigenschutz: Der Verfahrensschutz für nach deutschem Recht Minderjährige erfordert strikte und ausnahmslose Anhörung vor Anordnung oder Aufrechterhaltung freiheitsentziehender Maßnahmen. • Asylfrage und Weiterleitungspflicht: Nach § 14 Abs. 4 AsylVfG endet Abschiebungshaft mit der Entscheidung des Bundesamts oder spätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrags; die Pflicht des Ausländeramts zur unverzüglichen Weiterleitung kann die Fristwahrung beeinflussen. • Stellung des Asylantrags vor Haftverkündung: Liegt der Asylwille bereits vor Verkündung der Haftanordnung vor, steht dies der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Sicherungshaft entgegen; ob § 14 Abs. 4 AsylVfG Fälle vor Verkündung erfassen soll, hat der Gesetzgeber nicht gewollt. • Aufklärungserfordernis: Das Landgericht muss in der Tatsacheninstanz feststellen, ob der Betroffene vor Verkündung Asyl begehrt hat oder sich länger als einen Monat im Bundesgebiet aufgehalten hat; bei Zweifeln ist weitere Anhörung und Sachaufklärung geboten. • Vorlagepflicht: Sollte die Frage der Einreisezeit und der Rechtslage relevant bleiben, ist wegen abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung gem. § 28 FGG ggf. Vorlage an den Bundesgerichtshof erforderlich. • Kosten und Prozesskostenhilfe: Dem Betroffenen ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten; Gegenstandswertfestsetzung für Anwaltsgebühren erfolgt nach KostO. Die sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht. Insbesondere verletzt die Nichtanhörung des minderjährigen Betroffenen Verfahrensvorschriften, so dass die Zurückweisung der Beschwerde rechtsfehlerhaft war. Das Landgericht hat die Sache unter Beachtung des Minderjährigenschutzes erneut zu verhandeln, den Betroffenen zu hören und gegebenenfalls weiter aufzuklären, ob bereits vor Verkündung der Haftanordnung ein Asylantrag gestellt oder ein Anspruch auf Verhinderung der Abschiebung bestand. Ergibt die erneute Sachaufklärung, dass der Asylwille bereits vor der Haftverkündung bestanden hat oder Fehler bei der Weiterleitung des Asylantrags vorlagen, ist die Haftanordnung aufzuheben. Dem Betroffenen ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen; die endgültige Kostenentscheidung verbleibt beim Landgericht.