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Beschluss

25 UF 213/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zur Übertragung der Befugnis zur Beantragung eines Kinderausweises ist nach § 620c ZPO statthaft, wenn es das Sorgerecht betrifft. • Besteht bereits ein gültiger Kinderausweis in Händen eines sorgeberechtigten Elternteils, ist die Übertragung der Befugnis zur Neubeantragung in der Regel entbehrlich. • Ein gemeinschaftlich sorgeberechtigter Elternteil kann die tatsächliche Verfügung über den Kinderausweis behalten, um ein berechtigtes Interesse (Verhinderung ungewollter Auslandsmitnahme) zu wahren; eine Herausgabepflicht besteht nur bei konkretem berechtigtem Anlass. • Das Verbot der Mitnahme des Kindes ins Ausland rechtfertigt die Zurückbehaltung des Ausweises durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil, solange keine entgegenstehenden konkreten Umstände dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Zurückbehaltung des Kinderausweises durch sorgeberechtigten Elternteil bei Mitnahmeverbot • Die sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zur Übertragung der Befugnis zur Beantragung eines Kinderausweises ist nach § 620c ZPO statthaft, wenn es das Sorgerecht betrifft. • Besteht bereits ein gültiger Kinderausweis in Händen eines sorgeberechtigten Elternteils, ist die Übertragung der Befugnis zur Neubeantragung in der Regel entbehrlich. • Ein gemeinschaftlich sorgeberechtigter Elternteil kann die tatsächliche Verfügung über den Kinderausweis behalten, um ein berechtigtes Interesse (Verhinderung ungewollter Auslandsmitnahme) zu wahren; eine Herausgabepflicht besteht nur bei konkretem berechtigtem Anlass. • Das Verbot der Mitnahme des Kindes ins Ausland rechtfertigt die Zurückbehaltung des Ausweises durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil, solange keine entgegenstehenden konkreten Umstände dargelegt sind. Die Parteien sind geschiedene Eltern des gemeinsamen Kindes A.; beide haben gemeinschaftliches Sorgerecht. Die Antragsgegnerin hat den auf A. ausgestellten Kinderausweis in ihrem Besitz. Der Antragsteller begehrte einstweilig die Übertragung der Befugnis zur Beantragung eines Kinderausweises auf sich und verlangt ergänzend Herausgabe des Ausweises. Die Antragsgegnerin befürchtet, der Antragsteller wolle das Kind gegen ihren Willen in den Irak mitnehmen; das Familiengericht hat dem Antragsteller bereits untersagt, das Kind in den Irak zu begleiten. Vorliegend ist unstreitig, dass ein gültiger Ausweis der Antragsgegnerin vorliegt, weshalb eine Neu-Beantragung derzeit nicht erforderlich ist. Die Antragsgegnerin hält den Ausweis, um die Einhaltung des Mitnahmeverbots zu gewährleisten. Ein konkreter berechtigter Anlass für eine Herausgabe an den Antragsteller wurde nicht dargelegt. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde: Die Streitigkeit betrifft das Sorgerecht im Sinne des § 620c ZPO, weil es um die Befugnis zur Beantragung eines Kinderausweises geht und nicht um das Umgangsrecht. • Entbehrlichkeit der Übertragungsanordnung: Da bereits ein auf das Kind ausgestellter, im Besitz der Antragsgegnerin befindlicher Kinderausweis existiert, besteht derzeit kein Bedarf für die Übertragung der Beantragungsbefugnis. • Schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin: Als mit Sorgeberechtigte kann sie ein berechtigtes Interesse daran haben, die Verfügungsgewalt über den Ausweis zu behalten, um das gerichtliche Verbot der Auslandsmitnahme durchzusetzen. • Fehlender konkreter Herausgabeanspruch: Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ein konkretes, berechtigtes Anliegen eine Herausgabe oder Nutzung des Ausweises rechtfertigt; ohne solche Umstände ist die Herausgabe nicht geboten. • Kosten- und Prozesshilfefragen: Das Beschwerdeverfahrenskostenrisiko trägt der Antragsteller; der Antragsgegnerin wurde Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolgreich: Die einstweilige Anordnung zur Übertragung der Befugnis zur Beantragung eines Kinderausweises wird aufgehoben und der Herausgabeantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Begründend liegt zugrunde, dass bereits ein gültiger Kinderausweis im Besitz der Antragsgegnerin existiert und daher eine Übertragung der Beantragungsbefugnis entbehrlich ist. Zudem stehen der Antragsgegnerin als mit Sorgeberechtigter schutzwürdige Interessen zu, die Verfügungsgewalt über den Ausweis zu behalten, um das gerichtlich ausgesprochene Mitnahmeverbot durchzusetzen. Der Antragsteller hat keinen konkreten, darlegbaren Anspruch auf Herausgabe vorgetragen; deshalb ist die Zurückweisung erforderlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller und der Antragsgegnerin wurde Prozesskostenhilfe bewilligt.