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Beschluss

2 Wx 32/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei zu Unrecht oder zu hoch erhobenen Gerichtsgebühren umfasst der Erstattungsanspruch auch einen Zinsanspruch auf die aus dem Überzahlungsbetrag gezogenen Nutzungen. • Die Verpflichtung der Staatskasse zur Verzinsung folgt aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und ist nicht ausgeschlossen, nur weil es keine spezielle gesetzliche Regelung für Verzugs- oder Prozesszinsen gegenüber Behörden gibt. • Die Zinshöhe kann im Rahmen der gebotenen Schätzung bestimmt werden; eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ist zulässig. • Außergerichtliche Anwaltskosten der erstattungsberechtigten Partei sind kein Nebenanspruch des Gebührenerstattungsanspruchs im Beschwerdeverfahren nach § 14 KostO und können dort nicht erstattet werden.
Entscheidungsgründe
Verzinsungspflicht der Staatskasse bei Rückerstattung überzahlter Gerichtsgebühren • Bei zu Unrecht oder zu hoch erhobenen Gerichtsgebühren umfasst der Erstattungsanspruch auch einen Zinsanspruch auf die aus dem Überzahlungsbetrag gezogenen Nutzungen. • Die Verpflichtung der Staatskasse zur Verzinsung folgt aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und ist nicht ausgeschlossen, nur weil es keine spezielle gesetzliche Regelung für Verzugs- oder Prozesszinsen gegenüber Behörden gibt. • Die Zinshöhe kann im Rahmen der gebotenen Schätzung bestimmt werden; eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ist zulässig. • Außergerichtliche Anwaltskosten der erstattungsberechtigten Partei sind kein Nebenanspruch des Gebührenerstattungsanspruchs im Beschwerdeverfahren nach § 14 KostO und können dort nicht erstattet werden. Eine Gesellschaft meldete zahlreiche Änderungen im Handelsregister an; das Amtsgericht stellte eine Gebührenforderung von 24.617,50 DM fest. Die Gesellschaft zahlte und erhob Erinnerung mit Verweis auf EuGH-Rechtsprechung zur Gebührenbegrenzung. Das Amtsgericht hob die ursprüngliche Kostenrechnung auf und setzte die Gebühren erheblich herab; der überwiegende Betrag wurde erstattet. Die Gesellschaft verlangte zudem Zinsersatz und Erstattung außergerichtlicher Anwaltshonorare für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren. Das Amtsgericht lehnte Zinsen und Kostenerstattung ab, das Landgericht verpflichtete zur Verzinsung mit 0,5 % monatlich; die Frage der Erstattung außergerichtlicher Kosten blieb abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legten beide Beteiligten weitere Beschwerden ein. • Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bei zu viel erhobenen Gebühren umfasst nach § 17 KostO in Verbindung mit den Prinzipien des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auch die Herausgabe der aus dem Überzahlungsbetrag gezogenen Nutzungen (Zinsen). • Aus dem Fehlen einer speziellen gesetzlichen Regelung für Verzugs- oder Prozesszinsen gegenüber Behörden folgt nicht, dass eine Verzinsungspflicht der Staatskasse ausgeschlossen ist; der Zinsanspruch ist als Nebenanspruch des Kostenerstattungsanspruchs zu sehen und im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren zu prüfen (§ 14 KostO). • Die Rechtsprechung des BVerwG, die Verzinsung in der Vergangenheit grundsätzlich verneint hat, lässt eine generelle Verzinsungsunpflicht nicht mehr zwingend folgen; Umstände der Haushaltsführung erlauben eine Verzinsungspflicht der öffentlichen Hand. • Die Höhe des Zinssatzes kann nach schätzender Ermittlung bestimmt werden; die vom Landgericht angenommene Verzinsung von 0,5 % monatlich entspricht einer zulässigen und sachgerechten Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO, § 238 AO als Vergleichsmaßstab). • Der Zinsanspruch ist auf den Zeitraum von Zahlungseingang bei der Gerichtskasse bis zur Auszahlung der Erstattung zu berechnen; die Aufhebung der ursprünglichen Rechnung wirkt ex tunc, sodass die Überzahlung von Anfang an ohne Rechtsgrund war. • Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren besteht nach § 14 KostO nicht; solche Kosten sind im vorliegenden Verfahren nicht als Nebenanspruch des Kostenerstattungsanspruchs zu entscheiden. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, diese Kosten in einem selbständigen zivilrechtlichen Verfahren, etwa wegen Amtshaftung, geltend zu machen. • Die weiteren Beschwerden der Beteiligten greifen nicht durch, weil das Landgericht keine Rechtsverletzung begangen hat (§§ 14 Abs. 3 KostO; 550, 551 ZPO). Der Senat weist die weiteren Beschwerden zurück. Die Staatskasse ist zur Verzinsung des erstatteten überzahlten Betrags verpflichtet; das Landgericht hat einen Zinssatz von 0,5 % pro Monat auf den erstatteten Betrag seit Zahlungseingang bis zur Rückzahlung zugewähren. Die Entscheidung, außergerichtliche Anwaltskosten im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten, bleibt bestehen; solche Kosten sind kein Nebenanspruch im Verfahren nach § 14 KostO. Die Beteiligten können gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche auf Ersatz außergerichtlicher Kosten separat verfolgen. Eine Kostenentscheidung des Rechtsstreits wurde nicht getroffen.