Beschluss
2 W 164/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine innerhalb der Frist des § 307 Abs. 1 InsO unter Vorbehalt erklärte Zustimmung ist keine eindeutige Zustimmung; sie gilt als ablehnende oder zumindest nicht zustimmende Stellungnahme im Sinne des § 307 Abs. 2 InsO.
• Die Feststellung streitiger Forderungshöhen obliegt nicht dem Insolvenzgericht; das Insolvenzgericht prüft nach § 309 Abs. 3 InsO nur, ob glaubhaft gemachte Tatsachen ernsthafte Zweifel an Bestand oder Höhe begründen.
• Eine Stellungnahme eines Inkassounternehmens kann prozessrechtlich unwirksam sein, wenn es nicht befugt ist, in dem gerichtlichen Verfahren Erklärungen abzugeben; dies kann die Wirksamkeit einer Ablehnung beeinflussen und die Fiktion des Einverständnisses nach § 307 Abs. 2 InsO auslösen.
Entscheidungsgründe
Vorbehaltliche Stellungnahme im Schuldenbereinigungsverfahren verhindert Fiktion der Zustimmung • Eine innerhalb der Frist des § 307 Abs. 1 InsO unter Vorbehalt erklärte Zustimmung ist keine eindeutige Zustimmung; sie gilt als ablehnende oder zumindest nicht zustimmende Stellungnahme im Sinne des § 307 Abs. 2 InsO. • Die Feststellung streitiger Forderungshöhen obliegt nicht dem Insolvenzgericht; das Insolvenzgericht prüft nach § 309 Abs. 3 InsO nur, ob glaubhaft gemachte Tatsachen ernsthafte Zweifel an Bestand oder Höhe begründen. • Eine Stellungnahme eines Inkassounternehmens kann prozessrechtlich unwirksam sein, wenn es nicht befugt ist, in dem gerichtlichen Verfahren Erklärungen abzugeben; dies kann die Wirksamkeit einer Ablehnung beeinflussen und die Fiktion des Einverständnisses nach § 307 Abs. 2 InsO auslösen. Die Schuldnerin beantragte im Verbraucherinsolvenzverfahren die Ersetzung fehlender Zustimmungen zu ihrem Schuldenbereinigungsplan nach § 309 InsO. Der Plan sah Quotenzahlungen an Gläubiger über fünf Jahre vor. Während die meisten Gläubiger zustimmten, verweigerten zwei Gläubiger (Beteiligte 2 und 3) die Zustimmung. Das Amtsgericht lehnte die Ersetzung der Zustimmung ab, das Landgericht bestätigte dies mit der Begründung, Beteiligte 3 habe zwar zunächst unter Vorbehalt geantwortet, damit aber nicht als zustimmend zu gelten; nach Klärung habe sie später endgültig abgelehnt. Die Schuldnerin legte weitere Beschwerde ein. Streitpunkte betrafen insbesondere, ob die vorbehaltliche Stellungnahme der Beteiligten 3 gemäß § 307 Abs. 2 InsO als fiktive Zustimmung zu werten sei und ob Stellungnahmen eines Inkassobüros als wirksame Erklärungen zu qualifizieren sind. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war nach § 7 InsO zulässig und wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. • Vorbehaltliche Stellungnahme: Eine unter Vorbehalt erklärte, innerhalb der Frist abgegebene Antwort ist nach Auffassung des Senats keine eindeutige Zustimmung; sie ist als nicht zustimmende Stellungnahme zu behandeln, sodass die Fiktion des Einverständnisses des § 307 Abs. 2 InsO nicht eintritt. • Zweck von § 307 InsO: Die Stellungnahmefrist dient auch dazu, Änderungsmöglichkeiten des Plans zu eröffnen; jede nicht eindeutig zustimmende Äußerung ist als Widerspruch zu verstehen, der die Fristfiktion ausschließt. • Wirkung späterer Erklärungen: Ein späteres Schreiben, das endgültige Ablehnung erklärt, ist selbst keine bloß verspätete Ablehnung im Sinne der Fiktion; es bestätigt nur das vorherige Nicht-Einverständnis. • Feststellung von Forderungen: Die Prüfung und Feststellung streitiger Forderungshöhen gehört nicht in das Insolvenzverfahren; nach § 179 ff. InsO ist gegebenenfalls ein gesondertes Feststellungsverfahren zu führen. • Unzureichende Feststellungen: Das Landgericht hat jedoch nicht hinreichend geklärt, ob Beteiligte 2 wirksam Einwendungen erhoben hat oder ob deren Erklärung von einem Inkassobüro abgegeben wurde und damit prozessual wirksam war; dies ist entscheidungserheblich, weil die Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger hiervon abhängen kann. • Rechtsfolge: Mangels ausreichender Feststellungen wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitere sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte teilweise Erfolg: Der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil in einem entscheidungserheblichen Punkt der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt war. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass eine innerhalb der Frist unter Vorbehalt abgegebene Stellungnahme nicht als fiktive Zustimmung nach § 307 Abs. 2 InsO zu werten ist und damit die Ersetzung der Zustimmung nicht allein deswegen scheitert. Allerdings blieb offen, ob die Beteiligte 2 wirksam Einwendungen erhoben hat und in welcher Funktion ein vorgelegtes Inkassoschreiben abgegeben wurde; diese Fragen sind vom Beschwerdegericht nachzuprüfen, da sie über das Vorliegen der erforderlichen Kopf- und Summenmehrheit im Sinne des § 309 Abs. 1 InsO entscheiden können. Die Kostenentscheidung wurde an das Landgericht verwiesen.