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Urteil

9 U 180/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kläger als restitutionsrechtliche Eigentümer sind auch Versicherungsnehmer kraft §16 Abs.2,4 VermG. • Anspruch auf die Neuwertspitze nach §7 Abs.3a VGB 86 entsteht nur, wenn Wiederherstellung an gleicher Stelle erfolgt oder die Verwendung der Entschädigung hierzu fristgerecht sichergestellt ist. • Die Dreijahresfrist zur Sicherstellung der Wiederherstellung ist fristbestimmend; ihr Ablauf berechtigt den Versicherer, sich auf Begrenzung auf den Zeitwert zu berufen, sofern kein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Versicherers vorliegt. • Ein neu errichtetes Gebäude ist nicht gleichartig, wenn es erhebliche Änderungen in Fläche, Nutzung, Geschossigkeit oder Ausstattung aufweist; dann besteht kein Anspruch auf Neuwertspitze.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Neuwertspitze bei nicht fristgerecht gesicherter Wiederherstellung und nicht gleichartigem Neubau • Die Kläger als restitutionsrechtliche Eigentümer sind auch Versicherungsnehmer kraft §16 Abs.2,4 VermG. • Anspruch auf die Neuwertspitze nach §7 Abs.3a VGB 86 entsteht nur, wenn Wiederherstellung an gleicher Stelle erfolgt oder die Verwendung der Entschädigung hierzu fristgerecht sichergestellt ist. • Die Dreijahresfrist zur Sicherstellung der Wiederherstellung ist fristbestimmend; ihr Ablauf berechtigt den Versicherer, sich auf Begrenzung auf den Zeitwert zu berufen, sofern kein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Versicherers vorliegt. • Ein neu errichtetes Gebäude ist nicht gleichartig, wenn es erhebliche Änderungen in Fläche, Nutzung, Geschossigkeit oder Ausstattung aufweist; dann besteht kein Anspruch auf Neuwertspitze. Die Kläger sind Erben des einstigen Eigentümers eines in P. durch Brand stark beschädigten Mehrfamilienhauses; sie wurden durch Restitutionsbescheid 1995 Eigentümer. Das Gebäude war versichert; Zahlungen der Beklagten erfolgten an die vormals Berechtigte W. Es geht allein um die Neuwertspitze von 371.700 DM (Differenz zwischen Neuwert inkl. Abbruchkosten und gezahltem Zeitwert). Die Kläger verfolgten Planungen zum Wiederaufbau, schlossen u.a. einen Generalunternehmervertrag und notariell gesicherte Ankaufs- bzw. Vollmachtsvereinbarungen; Genehmigungen wurden mehrfach beantragt und schließlich 1999 erteilt. Die Kläger behaupten, die Wiederherstellung sei gesichert und der Neubau werde im Wesentlichen nach den Planungen ausgeführt; die Beklagte hält dem entgegen, die Dreijahresfrist sei verstrichen und das jetzt errichtete Gebäude weise erhebliche Abweichungen (größere Wohnfläche, gewerbliche Nutzung, Vollgeschosse, Galerie, Aufzug, Teilung in Eigentumswohnungen) auf, sodass keine Gleichartigkeit vorliege. • Die Kläger wurden mit Bestandskraft des Restitutionsbescheids (05.12.1995) Versicherungsnehmer (§16 Abs.2,4 VermG). • Anspruch auf Neuwertspitze nach §7 Abs.3a VGB 86 setzt voraus, dass Wiederherstellung an gleicher Stelle erfolgt oder die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung binnen drei Jahren nach dem Versicherungsfall sichergestellt ist. • Die maßgebliche Dreijahresfrist begann spätestens mit der Restitution und endete spätestens am 05.12.1998; bis dahin war die Wiederherstellung nicht tatsächlich oder hinreichend gesichert, denn die genehmigte, jetzt ausgeführte Planung lag erst im März 1999 vor. • Ein Anspruch kann trotz Fristablaufs nur bei rechtsmißbräuchlichem Verhalten des Versicherers bestehen; ein solches Verhalten liegt hier nicht vor, Zahlungen und Verhalten der Beklagten waren nicht geeignet, die Kläger an der fristgerechten Sicherstellung zu hindern. • Selbst bei fristgerechter Sicherstellung scheitert der Anspruch, weil der jetzt errichtete Neubau nicht gleichartig ist: er weist eine erhebliche Vergrößerung der Wohn- und Nutzfläche, Zusatznutzung (Praxis), die Schaffung eines Vollgeschosses im Dach, Galerie, veränderte Geschossstruktur und Aufwertung der Ausstattung auf; diese Gesamtschau rechtfertigt die Verneinung der Wiederherstellung im Sinne des §7 Abs.3a VGB 86. • Vorgetragene frühere Pläne und der Generalunternehmervertrag begründen keine verbindliche Sicherstellung für die jetzt ausgeführte, andere Planung; etwaige spätere Vertragsänderungen sind erforderlich geworden und liegen nicht bereits im Vertragsbestand von 1996. • Die Behauptungen der Kläger zu Einzelheiten (z.B. frühere Vollgeschosse) sind überwiegend unzureichend substantiiert und können daher nicht tragen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze von 371.700 DM, weil die in §7 Abs.3a VGB 86 vorgesehene Dreijahresfrist zur Sicherstellung der Wiederherstellung verstrichen ist und die jetzt ausgeführte Baumaßnahme nicht als gleichartige Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu werten ist. Ein Anspruch scheitert damit sowohl an der fristgerechten Sicherstellung der Wiederherstellung als auch an der fehlenden Gleichartigkeit des Neubaus; ein Vorgehen der Beklagten, das einen Anspruch auf die Spitze trotz Fristablaufs rechtfertigen würde, ist nicht festgestellt worden. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den vom Senat bestimmten Bedingungen.