Beschluss
15 W 133/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung endet das eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Tod des Schuldners; eine Fortsetzung in den Nachlass kommt nicht in Betracht.
• Eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegen den Erben setzt die Umschreibung des Titels auf den Erben und eine erneute eigenständige Inanspruchnahme voraus.
• Bei weiterverfolgter Beschwerde des Gläubigers und nicht angeglichener Stellung des Beschwerdeführers sind die Kosten gemäß § 92 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Tod des Schuldners beendet Zwangsvollstreckung wegen unvertretbarer Handlung • Bei der Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung endet das eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Tod des Schuldners; eine Fortsetzung in den Nachlass kommt nicht in Betracht. • Eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegen den Erben setzt die Umschreibung des Titels auf den Erben und eine erneute eigenständige Inanspruchnahme voraus. • Bei weiterverfolgter Beschwerde des Gläubigers und nicht angeglichener Stellung des Beschwerdeführers sind die Kosten gemäß § 92 ZPO gegeneinander aufzuheben. Der Schuldner wurde zur Herausmessung und Übertragung eines Grundstücksteils verurteilt und zur Erzwingung durch Zwangsgeld bzw. ersatzweise Zwangshaft in Anspruch genommen. Gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes/der Zwangshaft legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein. Nach Einlegung der Beschwerde verstarb der Schuldner; seine Erbin ist unbestritten. Der zugrundeliegende Titel ist nicht auf die Erbin umgeschrieben. Die Erbin hält die Beschwerde aufrecht, der Gläubiger beantragt deren Zurückweisung und hilfsweise die Feststellung der Erledigung. Das Gericht prüft, ob die Zwangsvollstreckung wegen der unvertretbaren Handlung im Todesfall fortgeführt werden kann. • Grundsatz der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass gilt nur allgemein, § 779 ZPO ermöglicht Fortsetzung bei vollstreckungsrechtlichen Ansprüchen gegen den Nachlass. • Bei Vollstreckung wegen unvertretbarer Handlungen überwiegt ein personales Element: Zwangsgeld zielt auf die Beeinflussung des Willens des konkreten Schuldners; dieses Ziel entfällt mit dessen Tod. • Haupttheorie in Literatur und Rechtsprechung stellt bei unvertretbarer Handlung auf Einstellung der Vollstreckung ab, bis der Gläubiger den Titel auf den Erben umschreiben lässt und diesen erneut in Anspruch nimmt. • Daraus folgt, dass die eingeleitete Zwangsvollstreckung im vorliegenden Fall durch den Tod des Schuldners beendet ist; eine Fortsetzung ohne Titelsumschreibung und erneute Inanspruchnahme des Erben ist nicht möglich. • Prozesskostenrechtlich führte die unterschiedliche Verfolgung der Anträge der Parteien dazu, dass die Kostenentscheidung gemäß § 92 ZPO gegeneinander aufzuheben war. Das Verfahren wegen der Zwangsvollstreckung in eine unvertretbare Handlung ist mit dem Tod des Schuldners erledigt; eine Fortsetzung gegen die Erbin setzt die Umschreibung des Titels und eine erneute Inanspruchnahme voraus. Der Antrag des Gläubigers auf Zurückweisung der Beschwerde wurde demgegenüber nicht durchgesetzt; da die Parteien die Sache unterschiedlich weiterverfolgten, sind die Kosten gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung beruht darauf, dass Zwangsgeld bei unvertretbarer Handlung einen personenbezogenen Zwang darstellt, dessen Wirkung mit dem Tod des Verpflichteten entfällt.