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Urteil

9 U 82/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorlage falscher oder unzutreffender Belege zur Feststellung des Schadens führt nach §22 Abs.1 VHB 92 zum Wegfall der Entschädigungspflicht. • Grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers nach §61 VVG kann zur Leistungsfreiheit führen, ist aber nur anzunehmen, wenn Kausalität zwischen Verhalten und Eintritt des Versicherungsfalls nachgewiesen ist. • Bei Täuschung über Schadenumfang ist eine vollständige Verwirkung der Leistung auch bei Teilschäden möglich; eine Beschränkung kommt nur bei offensichtlicher Unbilligkeit in Betracht.
Entscheidungsgründe
Wegfall der Versicherungsleistung wegen Täuschung bei Schadensermittlung • Vorlage falscher oder unzutreffender Belege zur Feststellung des Schadens führt nach §22 Abs.1 VHB 92 zum Wegfall der Entschädigungspflicht. • Grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers nach §61 VVG kann zur Leistungsfreiheit führen, ist aber nur anzunehmen, wenn Kausalität zwischen Verhalten und Eintritt des Versicherungsfalls nachgewiesen ist. • Bei Täuschung über Schadenumfang ist eine vollständige Verwirkung der Leistung auch bei Teilschäden möglich; eine Beschränkung kommt nur bei offensichtlicher Unbilligkeit in Betracht. Die Klägerin verlangt Entschädigung aus einer Hausratsversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Sie legte Rechnungsbelege vor, mit denen sie hohe Werte für gestohlene Geräte geltend machte. Die Beklagte bestreitet die Echtheit bestimmter vorgelegter Belege und trägt vor, die angeblichen Bestellmöglichkeiten zum behaupteten Zeitpunkt hätten nicht bestanden. Die Beklagte weist zudem auf mögliche Pflichtverletzungen der Klägerin (längere Abwesenheit, nicht verschlossene Fenster/Türen) hin. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin legte im Berufungsverfahren weitere schriftliche Erklärungen vor, die das Gericht nicht mehr berücksichtigte. Streitgegenstand ist somit die Frage der Entschädigungspflicht der Versicherung unter anderem wegen möglicher Täuschung bei der Schadensermittlung und möglicher grober Fahrlässigkeit der Versicherungsnehmerin. • Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet; das Landgericht hat zu Recht abgewiesen. • Eine Leistungspflicht der Beklagten besteht nicht, weil die Klägerin durch Vorlage unrichtiger Belege den Versicherer über den Umfang des Schadens täuschen wollte; nach §22 Abs.1 VHB 92 entfällt hierdurch die Entschädigungspflicht. • Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen und beweiswürdig dargelegt, dass die behaupteten Erwerbe bei dem benannten Versender zum angegebenen Zeitpunkt nicht möglich waren, so dass die Belege als gefälscht in Betracht kommen. • Auch wenn eine Anwendung von §61 VVG wegen nicht gesicherter Kausalität der Pflichtverletzung (längere Abwesenheit, nicht verschlossene Wohnung) problematisch ist, kann darauf verzichtet werden, weil der Wegfall der Leistungspflicht nach §22 Abs.1 VHB 92 bereits greift. • Die Rechtsprechung lässt bei Täuschungen über mehr als 10 % des Regulierungsbetrags regelmäßig keine milde Behandlung zu; hier betrafen die fraglichen Belege einen erheblichen Anteil am geltend gemachten Schaden, so dass eine vollständige Verwirkung nicht als unbillig erscheint. • Eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung wegen verspäteten zusätzlichen Vortrags der Klägerin war nicht geboten; sie hatte genügend Gelegenheit, rechtzeitig zu reagieren. • Mangels Entschädigungsanspruchs bestand keine Notwendigkeit, das äußere Bild des Einbruchdiebstahls weiter zu erörtern. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist von der Leistungspflicht freigeworden, weil die Klägerin den Versicherer durch Vorlage unzutreffender Belege über den Schadenumfang getäuscht hat, was nach §22 Abs.1 VHB 92 die Entschädigung ausschließt. Eine mögliche weitere Einwendung der Beklagten wegen grober Fahrlässigkeit blieb unentschieden, weil sie nicht erforderlich war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.