Beschluss
16 Wx 141/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Betroffene mit genügendem natürlichen Willen kann nach § 66 FGG wirksam einen Verfahrensbevollmächtigten bevollmächtigen, auch wenn sie sich nicht über den Inhalt der Vollmacht informiert hat.
• Die Kammer hat Verfahrensvorbringen der Beteiligten zu berücksichtigen; das Unterlassen der Vorlage eingegangener Schriftsätze verletzt Art. 103 Abs. 1 GG und kann zur Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung führen.
• Bei Vorliegen neuen entscheidungserheblichen Vorbringens muss der Tatrichter die Sachaufklärung vornehmen; der Senat verweist zurück, wenn eine umfassende Entscheidung nur dort möglich ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Verfahrensbevollmächtigung nach § 66 FGG; Verfahrensfehler durch Nichtvorlage eingegangener Schriftsätze • Eine Betroffene mit genügendem natürlichen Willen kann nach § 66 FGG wirksam einen Verfahrensbevollmächtigten bevollmächtigen, auch wenn sie sich nicht über den Inhalt der Vollmacht informiert hat. • Die Kammer hat Verfahrensvorbringen der Beteiligten zu berücksichtigen; das Unterlassen der Vorlage eingegangener Schriftsätze verletzt Art. 103 Abs. 1 GG und kann zur Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung führen. • Bei Vorliegen neuen entscheidungserheblichen Vorbringens muss der Tatrichter die Sachaufklärung vornehmen; der Senat verweist zurück, wenn eine umfassende Entscheidung nur dort möglich ist. Die Betroffene ließ sich im laufenden Betreuungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten; die Vollmacht wurde am 15.08.2000 erteilt. Vormundschaftsrichter und Sachverständige bewerteten die Betroffene als bewusstseinsklar und mit ausreichendem natürlichen Willen im Sinne des § 66 FGG. Die Betroffene vertraute einer Vertrauensperson (Herrn B.) und unterschrieb auf dessen Bitte ein Schriftstück, ohne sich zum Inhalt zu erkundigen. Das Amtsgericht traf am 01.08.2000 eine Nichtabhilfeentscheidung; die Akten wurden an das Landgericht weitergeleitet. Ergänzende Beschwerdebegründungen und Schriftsätze der Bevollmächtigten gingen später ein, wurden aber der Kammer vor Erlass des Beschlusses nicht mehr vorgelegt. Das Landgericht erließ am 18.08.2000 einen Beschluss, der anschließend angefochten wurde. • Zulässigkeit der Beschwerde und Wirksamkeit der Vollmacht: Nach § 66 FGG genügt für die Verfahrensfähigkeit und die Möglichkeit, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, das Vorhandensein eines natürlichen Willens. Die Feststellungen des Vormundschaftsrichters und der Sachverständigen, die die Betroffene als bewusstseinsklar schildern, sprechen dafür, dass sie einen solchen Willen hatte. Ihr ausdrücklicher Wille, einer vertrauten Person weitreichende Vollmachten zu gewähren, ist im Rahmen des § 66 FGG zu respektieren; es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob Herr B. selbst eine separate Vollmacht zur Mandatierung eines Anwalts besaß. • Verfahrensfehler durch Nichtberücksichtigung von Schriftsätzen: Das Gericht ist nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich damit auseinanderzusetzen. Eingehende Schriftsätze müssen auch dann noch berücksichtigt werden, wenn der Beschluss bereits unterschrieben, aber noch nicht herausgegeben ist. Die Unterlassung, die ergänzende Beschwerdebegründung und spätere Schriftsätze vor Erlass des Landgerichts-Beschlusses vorzulegen, stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar. • Notwendigkeit der Zurückverweisung: Wegen des neu vorgetragenen Sachvorbringens, insbesondere einer älteren Vollmacht zugunsten des Herrn B., ist zunächst die Frage der Vollmachtserteilung und ihrer Wirksamkeit zu klären. Damit verbunden ist die grundsätzliche Prüfung der Subsidiarität der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 S. 2. Diese umfassende Tatsachen- und Rechtsprüfung obliegt dem Tatrichter; der Senat verweist die Sache deshalb an das Landgericht (und das Amtsgericht) zurück, statt selbst materiell zu entscheiden. • Rechtswirkung der Senatsentscheidung: Die Entscheidung des Senats berührt nicht die vorläufige Wirksamkeit der bereits ergangenen Beschlüsse und einstweiligen Anordnungen des Amtsgerichts. Der Senat hebt die angefochtene Entscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung an das Landgericht bzw. zurück an das Amtsgericht. Die Beschwerde war zulässig; die Vollmachtserteilung an den Rechtsanwalt war wirksam, weil die Betroffene über den erforderlichen natürlichen Willen nach § 66 FGG verfügte und ihren Vertrauensverhältnis entsprechend handelte. Allerdings wurden entscheidungserhebliche Schriftsätze vor Erlass der Beschlusses von der Kammer nicht berücksichtigt, was einen Verfahrensfehler nach Art. 103 Abs. 1 GG darstellt. Wegen des neuen Vorbringens, insbesondere der in Kopie vorgelegten Vollmacht an Herrn B., muss der Tatrichter zunächst die Wirksamkeit dieser Vollmacht und gegebenenfalls die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf Art und Umfang der Betreuung prüfen. Die vorläufigen Beschlüsse des Amtsgerichts bleiben von dieser Entscheidung unberührt.