Beschluss
27 UF 38/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung des ehezeitlichen Anteils einer Betriebsrente sind nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB auch gleichgestellte Betriebszugehörigkeitszeiten zu berücksichtigen.
• Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich ist von der tatsächlich bezogenen Betriebsrente auszugehen und diese gemäß § 1587g Abs. 2 BGB auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen sowie zu dynamisieren.
• Ein bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichener Teilbetrag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist vom schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag abzuziehen.
• Eine Abtretung der Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger kann nach § 1587i Abs. 2 BGB nicht durch eine in der Pensionszusage vorgesehene Abtretungsausschlussklausel verhindert werden.
• Ein Erwerb von Anwartschaften nach dem Ende der Ehezeit (z. B. bei ausländischen Versicherungen) fällt nicht in den Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung fiktiver Zurechnungszeiten bei Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs • Bei der Berechnung des ehezeitlichen Anteils einer Betriebsrente sind nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB auch gleichgestellte Betriebszugehörigkeitszeiten zu berücksichtigen. • Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich ist von der tatsächlich bezogenen Betriebsrente auszugehen und diese gemäß § 1587g Abs. 2 BGB auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen sowie zu dynamisieren. • Ein bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichener Teilbetrag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist vom schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag abzuziehen. • Eine Abtretung der Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger kann nach § 1587i Abs. 2 BGB nicht durch eine in der Pensionszusage vorgesehene Abtretungsausschlussklausel verhindert werden. • Ein Erwerb von Anwartschaften nach dem Ende der Ehezeit (z. B. bei ausländischen Versicherungen) fällt nicht in den Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB. Die Parteien sind 1991 rechtskräftig geschieden; der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich übertrug Teile der Rentenanwartschaften, ein Restbetrag wurde schuldrechtlich vorbehalten. Beide beziehen Altersrenten; der Antragsgegner erhält zudem seit 1999 eine betriebliche Rente von 6.483,00 DM, die auszugleichen ist. Das Familiengericht ließ ein Gutachten erstellen, das den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin mit 2.934,02 DM monatlich ermittelte, dabei aber eine dem Antragsgegner durch Betriebsvereinbarung gutgeschriebene Zurechnungszeit von 9 Monaten bei der Betriebszugehörigkeit nicht berücksichtigte. Der Antragsgegner rügte die Nichtberücksichtigung dieser fiktiven Zeitgutschrift, die bereits für die Bestimmung der Versorgungshöhe maßgeblich war, sowie die rechnerische Behandlung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrags. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner zum Ausgleich; dagegen richtete sich seine Beschwerde vor dem Oberlandesgericht. • Zuständigkeit und Verfahrensgrundlage: Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist nach §§ 1587f, 1587g BGB durchzuführen; maßgeblich ist die tatsächlich bezogene Betriebsrente des Ausgleichspflichtigen. • Ermittlung der Ehezeitanteile: § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB verlangt, dass bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einbezogen werden. Die durch Betriebsvereinbarung gutgeschriebene Zurechnungszeit von 9 Monaten ist als solche gleichgestellte Zeit zu behandeln, weil sie die Versorgungshöhe beeinflusst und zeitlich zugeordnet werden kann. • Rechenweg: Die Betriebsrente ist auf die für den Rentenbezug maßgebliche Gesamtbetriebszeit zu beziehen und mit der in die Ehezeit fallenden Betriebszeit zu multiplizieren; hier führt die Berücksichtigung der 9 Monate zu einem Ehezeitanteil von 5.878,65 DM (6.483,00 x 214/236). • Dynamisierung und Umrechnung: Aus dem ermittelten Ehezeitanteil ergibt sich ein Barwert und daraus ein dynamisierter Rentenwert; die Hälfte hiervon bildet den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin, von dem der bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Betrag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG abzuziehen ist. • Abtretung und Ausschluss: Nach § 1587i BGB ist der Antragsgegner zur Abtretung seiner Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger verpflichtet; eine in der Pensionszusage vorgesehene Abtretungssperre gilt nach § 1587i Abs. 2 BGB nicht. • Ausschlussstatut: Anwartschaften, die die Antragstellerin nach Ende der Ehezeit erworben hat (z. B. bei der Schweizerischen Versicherung), bleiben nach § 1587 BGB außer Ansatz, sodass ein Ausschluss nach § 1587h Nr. 1 BGB nicht greift. • Wesentlichkeit und Anpassung: Eine nachträgliche Anpassung nach § 10a VAHRG kommt nicht in Betracht, weil die Differenz den Maßstab der Wesentlichkeitsgrenze (10 %) nicht erreicht. • Ergebnis der Neuberechnung: Unter Einbeziehung der Zurechnungszeit und Abzug des bereits ausgeglichenen Teils verbleibt ein dynamischer Ausgleichsanspruch, der in einen staatlichen Betrag zurückzurechnet wird und den festgesetzten monatlichen Ausgleich ergibt. Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg; im Wesentlichen bleibt der angefochtene Beschluss nicht bestehen. Das Oberlandesgericht hat die Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angeordnet und dabei die dem Antragsgegner per Betriebsvereinbarung gutgeschriebene Zurechnungszeit von 9 Monaten als Teil der Gesamtbetriebszeit zu berücksichtigen. Nach der Neuberechnung ergibt sich für die Antragstellerin ein dynamisierter Halbteilanspruch, von dem der bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Betrag von 63,00 DM abzuziehen ist; dies führt zu einem noch auszugleichenden dynamischen Anspruch von 1.456,92 DM, der in einen staatlichen Rentenbetrag zurückzurechnet und schließlich die festgesetzte monatliche Ausgleichsrente von 2.817,49 DM ergibt. Der Antragsgegner ist zudem zur Abtretung seiner Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger verpflichtet. Ein Ausschluss des Ausgleichs wegen nachträglich erworbener ausländischer Anwartschaften oder eine Anpassung nach § 10a VAHRG wurde verneint.