Beschluss
11 W 56/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die fristlose Kündigung eines Darlehens als Dauerschuldverhältnis ist zulässig, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
• Die Gefährdung gestellter Sicherheiten und die bevorstehende Betriebseinstellung können einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
• Wurde wirksam fristlos gekündigt, liegen in darauf folgenden Zahlungen keine anfechtbare inkongruente Befriedigung nach § 131 InsO; der Gläubiger hat nunmehr grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch.
• Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung; strittige Anfechtungsgründe bleiben im Hauptsacheverfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Wirksame außerordentliche Kündigung von Darlehen bei bevorstehender Betriebseinstellung • Die fristlose Kündigung eines Darlehens als Dauerschuldverhältnis ist zulässig, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. • Die Gefährdung gestellter Sicherheiten und die bevorstehende Betriebseinstellung können einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. • Wurde wirksam fristlos gekündigt, liegen in darauf folgenden Zahlungen keine anfechtbare inkongruente Befriedigung nach § 131 InsO; der Gläubiger hat nunmehr grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung; strittige Anfechtungsgründe bleiben im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Insolvenzverwalter der N. N. H. GmbH klagt gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer, der der GmbH 1996 und 1997 zwei Darlehen gewährt hatte. Der Beklagte kündigte beide Darlehensverträge am 05.02.1999 fristlos, nachdem er von einer geplanten Betriebseinstellung und Räumungsverkauf erfahren hatte; die Gesellschafter verbürgten sich selbstschuldnerisch. Nach der Kündigung leistete die GmbH mehrere Zahlungen und übertrug Forderungen sowie Sicherheiten; Ende April 1999 stellte sie den Geschäftsbetrieb ein und beantragte Insolvenz, das Verfahren wurde im August 1999 eröffnet. Der Insolvenzverwalter macht Anfechtung geltend nach §§ 130, 131 InsO und verlangt Rückzahlung der erhaltenen Beträge. Der Beklagte bestreitet Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und hält die Kündigung für gerechtfertigt; die Streitverkündeten schließen sich seiner Verteidigung an. Das Landgericht verweigerte Prozesskostenhilfe, das OLG Köln gab ihr statt und entscheidet über die Zulässigkeit der Kündigung und die Anfechtungsfragen. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; den Beschwerdeführern ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Die Kündigung der Darlehensverträge vom 05.02.1999 war wirksam; ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt vor, wenn dem Darlehensgeber das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist und die Umstände eine Gesamtwürdigung erfordern. • Die bevorstehende Einstellung des Geschäftsbetriebs und der geplante Räumungsverkauf führten zu einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH und zur Gefährdung der gestellten Sicherheiten, so dass dem Beklagten das Fortbestehen der Darlehensverträge nicht zugemutet war. • Die wirksame Kündigung begründet für den Beklagten einen sofortigen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen; Zahlungen der GmbH nach wirksamer Kündigung stellen daher keine inkongruente Befriedigung im Sinne des § 131 InsO dar. • Soweit der Insolvenzverwalter auf § 130 InsO abstellt, ist dieser Anfechtungsgrund derzeit nicht bejahbar, weil die relevanten Tatsachen (Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des Beklagten) streitig sind und im Hauptsacheverfahren aufzuklären bleiben. • Die persönliche Bedürftigkeit der Beschwerdeführer für Prozesskostenhilfe ist glaubhaft gemacht; eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht. Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist erfolgreich; den Beschwerdeführern wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Das OLG hält die fristlose Kündigung der Darlehen vom 05.02.1999 für wirksam, da die bevorstehende Betriebseinstellung und die damit verbundene Gefährdung der Sicherheiten einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Wegen der wirksamen Kündigung begründen die darauf folgenden Zahlungen keinen anfechtbaren Anspruch nach § 131 InsO, weil der Beklagte nunmehr einen Anspruch auf Rückzahlung hatte. Die Prüfung weiterer Anfechtungsgründe nach § 130 InsO bleibt für das streitige Verfahren vorbehalten, da hierzu Tatsachen (insbesondere Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis) noch aufzuklären sind.