Beschluss
11 W 61/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung.
• Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, richtet sich das Interesse nach dem Umfang der behaupteten Gewährleistungsansprüche.
• Liegt die vorläufige Schätzung des Antragstellers offenkundig unbegründet vor oder soll der Sachverständige erst die Beseitigungskosten feststellen, können die vom Sachverständigen ermittelten Mangelbeseitigungskosten für die Wertfestsetzung ausschlaggebend sein.
• Subjektive Wertschätzungen des Antragstellers sind unbeachtlich; es kommt auf die objektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen an.
Entscheidungsgründe
Streitwert im selbständigen Beweisverfahren nach Umfang der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche • Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung. • Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, richtet sich das Interesse nach dem Umfang der behaupteten Gewährleistungsansprüche. • Liegt die vorläufige Schätzung des Antragstellers offenkundig unbegründet vor oder soll der Sachverständige erst die Beseitigungskosten feststellen, können die vom Sachverständigen ermittelten Mangelbeseitigungskosten für die Wertfestsetzung ausschlaggebend sein. • Subjektive Wertschätzungen des Antragstellers sind unbeachtlich; es kommt auf die objektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen an. Die Antragstellerin beantragte in einem selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten zu Ursachen und Beseitigungskosten von Feuchtigkeitserscheinungen an einem von der Antragsgegnerin errichteten Bauwerk. In der Antragsschrift schätzte sie den vorläufigen Streitwert auf 15.000 DM. Der beauftragte Sachverständige bestätigte einige gerügte Mängel, verneinte andere und bezifferte den Mangelbeseitigungsaufwand auf 1.280 DM netto. Das Landgericht setzte den Gegenstandswert auf 15.000 DM fest. Die Antragsgegnerin begehrte Beschwerde mit dem Antrag, den Streitwert auf die vom Sachverständigen ermittelten Bruttokosten von 1.484,80 DM herabzusetzen. Die Antragstellerin hielt 5.000 DM für angemessen. Es ging somit um die richtige Bemessung des Streitwerts des Beweisverfahrens vor Einleitung eines Hauptsacheverfahrens. • Rechtsgrundlage für die Beschwerde ist § 25 Abs. 3 GKG; für die Streitwertbemessung maßgeblich ist das materielle Interesse des Antragstellers gemäß § 3 ZPO und die Schätzung nach § 23 GKG. • Der Senat folgt der herrschenden Rechtsprechung, wonach bei noch nicht anhängigem Hauptsacheverfahren der Streitwert nach dem Umfang der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen ist. • Die vorläufige Schätzung des Antragstellers ist nur insoweit verbindlich, als sie durch greifbare Tatsachen gestützt ist; ist die Schätzung offenkundig unbegründet oder sollen die Kosten erst durch das Gutachten ermittelt werden, sind die vom Sachverständigen festgestellten Beseitigungskosten ein brauchbarer Ausgangspunkt. • Im vorliegenden Fall bestätigte der Sachverständige einige Mängel, verneinte andere, und es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beseitigungsaufwand die von der Antragstellerin jetzt geltend gemachte Höhe deutlich übersteigen könnte. • Vor diesem Hintergrund ist eine Herabsetzung des Gegenstandswerts von 15.000 DM auf 5.000 DM sachgerecht; eine weitere Reduktion auf die bloßen festgestellten Beseitigungskosten ist nicht angezeigt. • Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren erübrigt sich nach § 25 Abs. 4 GKG. Der Senat hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und den Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens auf 5.000,00 DM festgesetzt. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass der Streitwert nach dem objektiven Umfang der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen ist und nicht nach dem späteren Ergebnis des Gutachtens allein. Die vom Sachverständigen ermittelten Beseitigungskosten können zwar Anhaltspunkt sein, rechtfertigen hier jedoch nicht die Festsetzung auf lediglich die konkret ermittelten Kosten. Damit ist die Wertbemessung der Landgerichtsfestsetzung auf 15.000 DM teilweise korrigiert; die Entscheidung begründet sich in der objektiven Bewertung der vorgetragenen Tatsachen und der Bestätigung nur einzelner Mängel durch das Gutachten.