Urteil
19 U 14/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Notwehr rechtfertigt einen sonst widerrechtlichen Körperverletzungssachverhalt, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt.
• Ein Angriff ist gegenwärtig bereits dann, wenn er unmittelbar bevorsteht oder in ein Verletzungshandeln umschlagen kann.
• Der Verteidiger darf die erforderliche, taugliche Abwehr wählen; besteht nur eine taugliche Maßnahme, ist diese auch dann erforderlich, wenn sie Schaden verursachen kann.
• Bei körperlichen Angriffen können auch Laienhelfer körperliche Gegenwehr ergreifen, wenn andere Maßnahmen untauglich oder gefährlich wären.
Entscheidungsgründe
Notwehrrechtfertigung bei Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs • Notwehr rechtfertigt einen sonst widerrechtlichen Körperverletzungssachverhalt, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt. • Ein Angriff ist gegenwärtig bereits dann, wenn er unmittelbar bevorsteht oder in ein Verletzungshandeln umschlagen kann. • Der Verteidiger darf die erforderliche, taugliche Abwehr wählen; besteht nur eine taugliche Maßnahme, ist diese auch dann erforderlich, wenn sie Schaden verursachen kann. • Bei körperlichen Angriffen können auch Laienhelfer körperliche Gegenwehr ergreifen, wenn andere Maßnahmen untauglich oder gefährlich wären. Die Klägerin verlangte Kostenerstattung, weil der Beklagte am 16.12.1995 den Zeugen R. mit zwei Faustschlägen niedergeschlagen hatte. R. war alkoholisiert, bekannte ein langjähriges Hausverbot im Jugendzentrum und hatte dort wiederholt randaliert. Am Tattag suchte er zusammen mit Begleitern das Jugendzentrum auf, pöbelte Konzertbesucher an, trat gegen die Tür und schlug einen anderen Zeugen ins Gesicht. Der Beklagte und zwei Helfer hatten R. zuvor vom Gebäude weggezogen; R. kehrte zurück, beschimpfte sie und zeigte erneut drohende Haltung. Das Landgericht hielt das Verhalten des Beklagten für rechtswidrig; das OLG Köln gab der Berufung des Beklagten statt und qualifizierte dessen Handeln als Notwehr. • Rechtliche Grundlagen: Notwehr nach § 227 BGB in Verbindung mit § 32 StGB (Notwehr/Notwehrrecht). Ein Angriff ist jede von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen; Gegenwärtigkeit liegt vor, wenn die Verletzung unmittelbar bevorsteht oder in sie umschlagen kann. • Feststellungen zum Angreifer: R. war alkoholisiert, körperlich erheblich überlegen und stadtbekannt wegen tätlicher Angriffe; er hatte bereits tätlich gegen Dritte vorgegangen und kannte das Hausverbot. • Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff: Das Verhalten von R. (wiederholtes Pöbeln, Tätlichkeit gegen S., Rückkehr in drohender Haltung) begründete ein unmittelbar bevorstehendes Gefährdungsrisiko für den Beklagten und die Helfer, sodass ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorlag. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Abwehr: Bei den gegebenen Umständen standen für den Beklagten keine milderen, tauglichen Abwehrmaßnahmen zur Verfügung; Abdrängen oder Festhalten war wirkungslos und zu gefährlich, polizeiliche Hilfe war nicht zeitnah zu erwarten. • Mildeste Verteidigung: Das Erfordernis der „mildesten“ Verteidigung greift nur, wenn mehrere geeignete Abwehrmittel zur Verfügung stehen; hier gab es nur die taugliche körperliche Gegenwehr, weshalb Faustschläge als erforderlich anzusehen sind. • Verhalten der Helfer: Die Helfer waren Laien ohne besondere Ausbildung; sie mussten nicht das zusätzliche Risiko eingehen, eine untaugliche Abwehraktion zu versuchen oder sich passiv zurückzuziehen und damit eine Kapitulation zu erleiden. Das OLG Köln gab der Berufung des Beklagten statt und entschied, dass die Klägerin keinen Ersatz der entstandenen Kosten verlangen kann, weil die Körperverletzung durch Notwehr gerechtfertigt war. Der Beklagte durfte angesichts des gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs die notwendige körperliche Abwehr wählen, da mildere Maßnahmen untauglich oder zu gefährlich gewesen wären. Die Entscheidung stellt fest, dass weder Alkoholisierung des Angreifers noch die Tatsache, dass die Helfer Laien waren, die Notwehr rechtfertigende Wirkung ausschließen. Ergebnis: Beklagter obsiegt; Kostenerstattungsanspruch der Klägerin entfällt, weil die Voraussetzungen der Notwehr vorlagen und die eingesetzten Mittel erforderlich waren.