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Urteil

18 U 20/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte längere Laufzeit einer Kabelversorgungsvereinbarung kann bei Unwirksamkeit einer Verlängerungsklausel durch ergänzende Vertragsauslegung auf eine angemessene Mindestlaufzeit (hier 12 Jahre) festgelegt werden. • Ein Vertrag zur Errichtung und Nutzung einer Breitbandkabelanlage begründet regelmäßig einen gegen Dritte wirkenden Konkurrenzschutz des Anbieters; der Grundstückseigentümer darf ohne Zustimmung des Betreibers nicht anderen Anbietern die Nutzung der Anlage ermöglichen. • § 10 Abs. 3 TKV verändert die Rechtsbeziehung zwischen erstem Anbieter und Grundstückseigentümer nicht; er regelt das Verhältnis zwischen Anbietern und den Anspruch auf Mitbenutzung gegen Entgelt, nicht aber die Pflicht des Eigentümers gegenüber dem ersten Anbieter.
Entscheidungsgründe
Konkurrenzschutz und Mindestlaufzeit bei Breitbandkabel-Versorgungsvereinbarung • Eine vertraglich vereinbarte längere Laufzeit einer Kabelversorgungsvereinbarung kann bei Unwirksamkeit einer Verlängerungsklausel durch ergänzende Vertragsauslegung auf eine angemessene Mindestlaufzeit (hier 12 Jahre) festgelegt werden. • Ein Vertrag zur Errichtung und Nutzung einer Breitbandkabelanlage begründet regelmäßig einen gegen Dritte wirkenden Konkurrenzschutz des Anbieters; der Grundstückseigentümer darf ohne Zustimmung des Betreibers nicht anderen Anbietern die Nutzung der Anlage ermöglichen. • § 10 Abs. 3 TKV verändert die Rechtsbeziehung zwischen erstem Anbieter und Grundstückseigentümer nicht; er regelt das Verhältnis zwischen Anbietern und den Anspruch auf Mitbenutzung gegen Entgelt, nicht aber die Pflicht des Eigentümers gegenüber dem ersten Anbieter. Die Klägerin, ein Serviceunternehmen der D. T. AG, hatte für ein Mehrfamilienhaus mit 44 Wohneinheiten 1992 eine Versorgungsvereinbarung zum Betrieb einer Breitbandkabelanlage geschlossen. Sie macht geltend, die Beklagten als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft hätten entgegen der Vereinbarung einem anderen Anbieter den Betrieb ermöglicht; infolgedessen seien zahlreiche Mietverträge gekündigt worden und ihr Technikern der Zutritt verweigert worden. Die Beklagten bestreiten den Vorwurf, berufen sich auf Kündigung und auf die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) sowie auf Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen, insbesondere der Laufzeitklausel. Das Landgericht gab der Klägerin nur in einem Antrag statt; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt sind insbesondere die Fortgeltung und Laufzeit des Vertrags sowie die Frage der exklusiven Betriebsberechtigung der Klägerin gegenüber den Beklagten. • Vertragsverhältnis: Maßgeblich ist die Versorgungsvereinbarung vom 13.03.1992, die von der Verwalterin für die WEG geschlossen und durch langjährige Durchführung nachträglich genehmigt wurde. • Einbeziehung der AGB: Der Hinweis auf die Rückseite der Vereinbarung genügt als deutlicher Hinweis; AGB sind wirksam einbezogen worden (§ 2 Abs. 1 AGBG-Konzeption). • Laufzeit/AGB-Unwirksamkeit: Nr.10 der AGB mit unbefristetem Verlängerungseffekt ist unwirksam, weil sie die Beklagten unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG-Rechtsgedanke). Bei der entstehenden Vertragslücke ist ergänzende Vertragsauslegung zulässig; unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren sachgerecht. • Konkurrenzschutz: Ein solcher Vertragstyp begründet grundsätzlich einen dem Anbieter zustehenden Konkurrenzschutz gegenüber dem Grundstückseigentümer; dieser schließt die Erteilung weiterer Grundstückseigentümererklärungen zugunsten Dritter ohne Zustimmung des ersten Anbieters aus. • Auslegung der TKV: § 10 Abs. 3 TKV regelt nur das Verhältnis zwischen Anbietern und den Anspruch auf Mitbenutzung gegen Entgelt; er greift nicht in das Rechtsverhältnis des ersten Anbieters zum Grundstückseigentümer ein und hebt Vertragsabreden zwischen ihnen nicht auf. • Beweiswürdigung/Prozessverhalten: Das Verhalten der Verwaltergesellschaft und das prozessuale Auftreten der Beklagten lassen den Anfangsverdacht zu, daß die Beklagten die Klägerin zugunsten eines anderen Anbieters ausgeschlossen haben. • Rechtsfolge: Aus dem fortbestehenden Vertrag folgt das Zutrittsrecht der Klägerin für Wartungsarbeiten sowie die ausschließliche Berechtigung der Klägerin zur Versorgung der Wohnungen im Verhältnis zu den Beklagten während der ergänzend festgelegten Mindestlaufzeit; eine Einschränkung gilt nur, sofern Dritte einen Anspruch aus § 10 Abs. 3 TKV auf Mitbenutzung haben. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg; die Beklagten sind in vollem Umfang unterlegen. Es wurde festgestellt und gerichtlich verbindlich festgelegt, daß die Versorgungsvereinbarung von 13.03.1992 weiterbesteht und im Verhältnis zu den Beklagten der Klägerin eine ausschließliche Berechtigung zum Betrieb des Breitbandkabelnetzes sowie zur Versorgung der Bewohner zusteht. Mangels wirksamer Verlängerungsklausel wurde die Laufzeit ergänzend auf eine angemessene Mindestdauer von 12 Jahren festgelegt. Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin oder von ihr beauftragten Handwerkern zu üblichen Geschäftszeiten Zutritt für Arbeiten an der Anlage zu gewähren. Eine Beschränkung der Ansprüche besteht nur, wenn ein anderer Anbieter gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Mitbenutzung gemäß § 10 Abs. 3 TKV geltend macht; hiervon unberührt bleibt der grundlegende Konkurrenzschutz der Klägerin gegenüber den Beklagten.