OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 W 22/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Im Innenbereich eines Einkaufszentrums sind an die Verkehrssicherungspflicht höhere Anforderungen zu stellen als an öffentliche Gehwege. • Fest verlegte und verfugte Platten sind im Regelfall niveaugleich; deshalb sind kleinere Niveauunterschiede, hier 1–1,5 cm, für Besucher nicht hinzunehmen. • Kommt ein Besucher aufgrund eines Niveauunterschieds zu Fall und gibt es keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine andere Ursache, ist die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers zu vermuten.
Entscheidungsgründe
Haftung des Betreibers bei Niveauunterschieden fest verlegter Platten im Einkaufszentrum • Im Innenbereich eines Einkaufszentrums sind an die Verkehrssicherungspflicht höhere Anforderungen zu stellen als an öffentliche Gehwege. • Fest verlegte und verfugte Platten sind im Regelfall niveaugleich; deshalb sind kleinere Niveauunterschiede, hier 1–1,5 cm, für Besucher nicht hinzunehmen. • Kommt ein Besucher aufgrund eines Niveauunterschieds zu Fall und gibt es keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine andere Ursache, ist die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers zu vermuten. Die Antragstellerin stürzte am 25. Mai 1999 im Innenbereich des von der Beklagten betriebenen Einkaufszentrums H. an einer Stelle, an der fest verlegte und verfugte Platten einen Niveauunterschied von etwa 1–1,5 cm aufwiesen. Die Antragstellerin legt Fotos vor, die die Unebenheit zeigen. Die Beklagte hat den Zustand nicht beseitigt; sie vermutet stattdessen eine Kreislaufschwäche der Antragstellerin als Unfallursache. Die Antragstellerin erklärt plausibel, dass eine Kreislaufschwäche erst nach dem Sturz aufgetreten sei. Die Antragstellerin ist bedürftig und beabsichtigt, die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verklagen. Die Kammer hatte das anders beurteilt; die Beschwerde war zulässig und in der Sache erfolgreich. • Verkehrssicherungspflicht: Im Innenbereich eines Einkaufszentrums sind höhere Anforderungen an die Verkehrssicherung zu stellen als an öffentliche Gehwege, weil fest verlegte und verfugte Platten im Regelfall nicht mit Niveauunterschieden zu rechnen geben. • Beschaffenheit des Belags: Fest verlegte, vermutlich in Estrich eingebettete und verfugte Platten verändern ihr Höhenniveau regelmäßig nicht; deshalb erwartet und darf der Besucher keine Unebenheiten hinnehmen. • Ablenkung des Besuchers: Durch Schaufenster und Publikumsverkehr sind Besucher zusätzlich abgelenkt, wodurch kleine Unebenheiten gefahrenträchtiger werden als im Außenbereich. • Kausalität: Der vorgelegte Zustand des Plattenbelags ist geeignet und nach Lage der Dinge ursächlich für den Sturz; die von der Beklagten behauptete Kreislaufschwäche ist nicht hinreichend belegt, da die Erklärung des Ehemanns keine eigene Wahrnehmung des Sturzes belegt und die Antragstellerin angibt, die Schwäche sei erst nach dem Sturz eingetreten. • Verschulden und Mitverschulden: Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt; ein schuldhaftes Handeln ist anzunehmen. Ein Mitverschulden der Antragstellerin wird vom Senat nur in Höhe von 25 % berücksichtigt; ein höheres Mitverschulden kommt derzeit nicht in Betracht. • Begründetheit der Klage: Die beabsichtigte Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg; hinsichtlich der konkreten Schadenshöhe bedarf der Anspruch weiterer Aufklärung. Die Beschwerde hatte in der Sache Erfolg. Der Betreiber des Einkaufszentrums verletzte seine Verkehrssicherungspflicht, weil fest verlegte und verfugte Platten einen Niveauunterschied von 1–1,5 cm aufwiesen, der für Besucher nicht hinzunehmen ist und kausal für den Sturz der Antragstellerin war. Die von der Beklagten behauptete alternative Unfallursache (Kreislaufschwäche) ist nicht schlüssig belegt. Die Antragstellerin gilt als teilweise mitverschuldet mit einem Prozentsatz von 25 %. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist weiterer Aufklärungsbedarf gegeben; die Klage hat jedoch insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg.