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Urteil

26 U 50/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungsersatz nach § 633 Abs. 2 BGB setzt Aufwendungen voraus, die in Zusammenhang mit der Erkennung oder Beseitigung konkreter Mängel stehen und erforderlich sind. • Gutachter- und Architektenkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie zur Ermöglichung oder Durchführung konkreter Nachbesserungsverlangen erforderlich und vorher angezeigt sind. • Reisekosten des Käufers selbst sind keine erstattungsfähigen Nachbesserungskosten nach § 633 Abs. 2 i.V.m. § 476a BGB. • Fehlende Bezifferung, fehlende Kausalität zwischen einzelnen Mängeln und konkreten Aufwendungen sowie verspätete Vorlage von Gutachten führen zur Unschlüssigkeit des Anspruchs.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung allgemeiner Überwachungs- und Reisekosten bei fehlenden konkreten Mängelanzeigen • Aufwendungsersatz nach § 633 Abs. 2 BGB setzt Aufwendungen voraus, die in Zusammenhang mit der Erkennung oder Beseitigung konkreter Mängel stehen und erforderlich sind. • Gutachter- und Architektenkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie zur Ermöglichung oder Durchführung konkreter Nachbesserungsverlangen erforderlich und vorher angezeigt sind. • Reisekosten des Käufers selbst sind keine erstattungsfähigen Nachbesserungskosten nach § 633 Abs. 2 i.V.m. § 476a BGB. • Fehlende Bezifferung, fehlende Kausalität zwischen einzelnen Mängeln und konkreten Aufwendungen sowie verspätete Vorlage von Gutachten führen zur Unschlüssigkeit des Anspruchs. Der Kläger erwarb ein saniertes Grundstück und vereinbarte im notariellen Vertrag, dass die Beklagte das Gebäude bis 30.12.1998 schlüsselfertig zu übergeben habe. Wegen vermeintlicher Verzögerungen und erkennbarer Mängel veranlasste der Kläger 1998 zahlreiche Reisen, beauftragte einen Architekten und einen Statiker sowie einen Rechtsanwalt und ließ ein Gutachten erstellen. Die Beklagte behauptete, Ausführungspläne seien nicht in dem vom Kläger angenommenen Umfang vorzulegen gewesen und bestritt die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen. Der Kläger forderte Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 63.920,80 DM; das Landgericht wies die Leistungsklage ab, gab aber den Feststellungsantrag des Klägers zu steuerlichen Nachteilen statt. Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung der Zahlungsklage ein, die Beklagte zog ihre Anschlussberufung zurück. • Der Kläger kann den geltend gemachten Aufwendungsersatz nicht schlüssig darlegen; Voraussetzung nach §§ 633 Abs. 2, 476a BGB ist, dass Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erkennung oder Beseitigung konkreter Mängel stehen und erforderlich sind. • Fristsetzung oder konkretes Nachbesserungsverlangen sind für den verschuldensunabhängigen Erfüllungsanspruch nicht stets erforderlich, aber es muss ersichtlich sein, dass die Aufwendungen der Mängelbeseitigung dienen; hierzu fehlt es an konkreter Rüge und Zuordnung einzelner Aufwendungen zu konkreten Mängeln. • Das erstmals beigebrachte Gutachten des beauftragten Statikers wurde erst mit der Klage vorgelegt; seine Beauftragung ohne vorherige konkrete Mängelanzeige verletzt die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB und schließt Erstattungsfähigkeit aus. • Architekten- und Rechtsanwaltskosten sind nicht schlüssig hinsichtlich ihres Bezugs zu konkreten Mängeln; widersprüchliche Kostenberechnungen und unterschiedliche Streitwertannahmen sprechen gegen Erstattungsfähigkeit. • Reisekosten des Käufers sind nicht erstattungsfähig nach § 633 Abs. 2 i.V.m. § 476a BGB, da erstattungsfähig sind Transport- und Wegeaufwendungen des mangelhaften Gegenstandes, nicht aber die Anreisekosten des Käufers zur allgemeinen Bauüberwachung. • Ein etwaiger Verzugsschaden kommt nur für die Zeit ab dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin in Betracht; frühere Maßnahmen können nicht allein durch eine Selbstmahnung wegen Baubeginns gerechtfertigt werden. • Mangels schlüssiger Darlegung von Kausalität, Erforderlichkeit und konkreter Mängelzuordnung ist der Zahlungsanspruch des Klägers unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Leistungsklage ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens überwiegend zu tragen; die Beklagte trägt einen kleinen Kostenanteil. Die Feststellung zur Ersatzpflicht für steuerliche Nachteile hat die Beklagte in der Anschlussberufung zurückgenommen, sodass nur die Zahlungsforderung des Klägers zu beurteilen war. Insgesamt kann der Kläger die geltend gemachten Aufwendungen nicht ersetzt verlangen, weil es an konkreten Mängelanzeigen, an der Zuordnung einzelner Aufwendungen zu konkreten Mängeln sowie an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten fehlt; außerdem wurden wesentliche Gutachten und Maßnahmen erst verspätet vorgelegt, wodurch auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht eingetreten ist.