Beschluss
6 W 61/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein schuldhafter Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung liegt vor, wenn die beanstandete Darstellung einer Homepage trotz ausdrücklicher Verfügung noch aus dem Internet abrufbar war.
• Der Verantwortliche trifft die Pflicht, nach Änderung einer Homepage sicherzustellen, dass die geänderte Fassung auch vom Server des Providers übernommen und von fremden Rechnern abrufbar ist; dies erfordert Überprüfungen von einem unabhängigen Rechner.
• Bei Vorliegen eines schuldhaften Verstoßes ist ein Ordnungsgeld gerechtfertigt; mildernde Umstände können jedoch eine Reduzierung des Geldbetrags rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Schuldhafter Verstoß gegen einstweilige Verfügung durch abrufbare Homepage-Darstellung • Ein schuldhafter Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung liegt vor, wenn die beanstandete Darstellung einer Homepage trotz ausdrücklicher Verfügung noch aus dem Internet abrufbar war. • Der Verantwortliche trifft die Pflicht, nach Änderung einer Homepage sicherzustellen, dass die geänderte Fassung auch vom Server des Providers übernommen und von fremden Rechnern abrufbar ist; dies erfordert Überprüfungen von einem unabhängigen Rechner. • Bei Vorliegen eines schuldhaften Verstoßes ist ein Ordnungsgeld gerechtfertigt; mildernde Umstände können jedoch eine Reduzierung des Geldbetrags rechtfertigen. Der Gläubiger beanstandete, dass auf der Homepage des Schuldners weiterhin der Titel "M." gezeigt wurde, obwohl eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln dies untersagte. Am 14.01.1999 rief ein Zeuge die Homepage in Anwesenheit des Rechtsanwalts des Gläubigers auf und stellte die beanstandete Darstellung fest; ein Ausdruck vom gleichen Datum zeigt den Titel. Der Schuldner hatte nach Beanstandung das Bild auf seiner lokalen Seite verändert und den Provider gewechselt, offenbar aber nicht hinreichend sichergestellt, dass nur die Neufassung auf dem Server abrufbar ist. Wiederholte Beanstandungen erfolgten nach den Bekundungen weiterhin. Das Landgericht hatte ein Ordnungsgeld festgesetzt; der Schuldner beschwerte sich hiergegen. • Feststellung der abrufbaren Darstellung am 14.01.1999 stützt sich auf glaubwürdige Zeugenaussage und auf einen Ausdruck vom selben Datum, sodass objektiv ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vorliegt. • Der Schuldner hat die Pflicht, nach Änderung der Homepage sicherzustellen, dass die Neufassung vom Server des Providers übernommen und auch von fremden Rechnern abrufbar ist; dies verlangt Kontrollen von einem unabhängigen Rechner, weil lokale Cache-Speicherung sonst Irreführung ermöglicht. • Dass die Änderung auf dem lokalen Rechner sichtbar war, genügte nicht; deshalb trifft den Schuldner Verschulden an dem Verstoß, weil er die erforderlichen technischen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang veranlasst oder überwacht hat. • Aufgrund des Verschuldens war die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gerechtfertigt; zugleich sind mildernde Umstände zu berücksichtigen: Providerwechsel, fehlende Hinweise auf weitere Verstöße unter neuem Domain-Namen und Bemühungen des Schuldners, die Verfügung zu beachten. • Unter Abwägung aller Umstände ist das ursprünglich festgesetzte Ordnungsgeld zu mindern; der Betrag von 7.500 DM wird als ausreichend zur Ahndung und zur Sicherstellung künftiger Befolgung angesehen. Wichtiges prozessrechtliches Ergebnis: Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners nach §§ 891 S.3, 91 Abs.1 ZPO, Beschwerdewert 15.000 DM. Die sofortige Beschwerde ist nur insoweit begründet, dass das ursprünglich festgesetzte Ordnungsgeld reduziert wird. Es steht fest, dass die Homepage des Schuldners am 14.01.1999 noch die beanstandete Darstellung enthielt und damit gegen die einstweilige Verfügung verstoßen wurde. Dem Schuldner trifft Verschulden, weil er die erforderliche technische Sicherstellung und Überprüfung der Übernahme der Neufassung auf dem Server nicht vorgenommen hat. Unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere des Providerwechsels und der ergriffenen Maßnahmen des Schuldners, wird das Ordnungsgeld halbiert und auf 7.500 DM festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner voll zu tragen, der Beschwerdewert beträgt 15.000 DM.