Urteil
6 U 185/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Erklärung, die Kunden eines Mitbewerbers über die angebliche sofortige Auflösung der Geschäftsbeziehung informiert und gleichzeitig den Direktbezug bei einem Konkurrenten anbietet, kann als unlautere Kundenabwerbung wettbewerbswidrig sein (§ 1 UWG).
• Wer willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Wettbewerbsstörung mitwirkt, haftet als wettbewerblicher Mitstörer; das gilt auch bei Unterstützungshandlungen gegenüber einem Dritten.
• Die Dringlichkeit eines Unterlassungsanspruchs gegen unlautere Kundenbeeinflussung kann aufgrund der Umstände dem § 25 UWG entsprechen und ein sofortiges Einschreiten rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Unlautere Kundeninformation und Haftung als wettbewerblicher Mitstörer (§ 1 UWG) • Eine Erklärung, die Kunden eines Mitbewerbers über die angebliche sofortige Auflösung der Geschäftsbeziehung informiert und gleichzeitig den Direktbezug bei einem Konkurrenten anbietet, kann als unlautere Kundenabwerbung wettbewerbswidrig sein (§ 1 UWG). • Wer willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Wettbewerbsstörung mitwirkt, haftet als wettbewerblicher Mitstörer; das gilt auch bei Unterstützungshandlungen gegenüber einem Dritten. • Die Dringlichkeit eines Unterlassungsanspruchs gegen unlautere Kundenbeeinflussung kann aufgrund der Umstände dem § 25 UWG entsprechen und ein sofortiges Einschreiten rechtfertigen. Die Antragstellerin klagte gegen die Antragsgegnerin wegen eines Schreibens der Fa. Chr. H. GmbH vom 21.06.1999, in dem den Kunden der Antragstellerin mitgeteilt wurde, die Geschäftsbeziehung sei mit sofortiger Wirkung beendet, und zugleich angeboten wurde, die Produkte künftig direkt bei Chr. H. GmbH zu beziehen. Die Antragsgegnerin ist mit der Chr. H. GmbH in Verhandlungen über eine geschäftliche Übernahme verbunden; ihr Logo erschien im Briefkopf des streitgegenständlichen Schreibens. Die Antragstellerin sah hierin eine unlautere, diskriminierende Kundenbeeinflussung und begehrte Unterlassung. Die Antragsgegnerin behauptete, die Vertragsbeziehung sei einvernehmlich beendet worden und die Chr. H. GmbH habe eigenverantwortlich gehandelt. Das Landgericht gab der Antragstellerin Recht; die Berufung der Antragsgegnerin war erfolglos. • Rechtliche Grundlage ist § 1 UWG; die Eilbedürftigkeit des Unterlassungsantrags ist demgemäß nach Maßgabe von § 25 UWG zu vermuten. • Die im Schreiben enthaltene Mitteilung, die Geschäftsbeziehung sei mit sofortiger Wirkung aufgelöst, ist nicht nur neutrale Information, sondern in der konkreten Formulierung geeignet, die Antragstellerin in den Augen der Adressaten zu diskriminieren und dadurch Kunden abzuwerben; dies erfüllt die Kriterien wettbewerbswidrigen Verhaltens. • Das anschließende Angebot des Direktbezugs bei der Chr. H. GmbH verstärkt die Abwerbewirkung und ist im Kontext des Schreibens als Teil der unlauteren Verkaufsförderung zu sehen. Selbst wenn eine einvernehmliche Vertragsbeendigung vorgelegen hätte, rechtfertigt dies nicht die konkrete Kundenansprache in der gewählten Form. • Die Antragsgegnerin ist als wettbewerblicher Mitstörer passivlegitimiert. Sie hat die Absendung des Schreibens geduldet und in einer Lage mit unklarer Rechtsnachfolge die Möglichkeit gehabt, die Mitteilungen zu verhindern; dadurch liegt eine willentliche und adäquat kausale Mitwirkung vor, die haftungsbegründend ist. • Folge: Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen und der Unterlassungsanspruch besteht; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und sprach der Antragstellerin den begehrten Unterlassungsanspruch zu, weil das Schreiben der Chr. H. GmbH in der konkreten Form eine unlautere, diskriminierende Kundenbeeinflussung darstellte und damit einen Verstoß gegen § 1 UWG begründete. Die Antragsgegnerin haftet als wettbewerbliche Mitstörerin, weil sie die Absendung des Schreibens trotz der Möglichkeit der Einflussnahme nicht verhindert hat. Die Kosten des Verfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen; das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig.