Urteil
11 U 3/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Lohngleitklausel, die die gesamte Vertragsvergütung (einschließlich Materialanteilen) von der Entwicklung eines Tariflohns abhängig macht, bedurfte nach § 3 Satz 2 WährG der Genehmigung und ist ohne solche Genehmigung schwebend unwirksam.
• Nicht jede an einen Lohn gekoppelte Preisänderung ist genehmigungsfrei; Spannungsklauseln sind nur genehmigungsfrei, wenn die verknüpften Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder vergleichbar sind.
• Kostenelementeklauseln sind nur genehmigungsfrei, wenn sie ausschließlich auf unmittelbar maßgebende Kostenfaktoren abstellen und diese annähernd zutreffend gewichten; bei fehlerhafter Gewichtung ist die Klausel genehmigungspflichtig.
• Zahlt der Auftraggeber aufgrund einer nicht genehmigten Lohngleitklausel zuviel, besteht ein Bereicherungsanspruch; dieser kann auch dann nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen sein, wenn der zahlende Bedienstete keine Kenntnis vom Nichtbestehen des Rechtsgrundes hatte, sofern die Darlegungs- und Beweislast der Gegenseite nicht erfüllt ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit nicht genehmigter Lohngleitklausel; Bereicherungsanspruch des Auftraggebers • Eine Lohngleitklausel, die die gesamte Vertragsvergütung (einschließlich Materialanteilen) von der Entwicklung eines Tariflohns abhängig macht, bedurfte nach § 3 Satz 2 WährG der Genehmigung und ist ohne solche Genehmigung schwebend unwirksam. • Nicht jede an einen Lohn gekoppelte Preisänderung ist genehmigungsfrei; Spannungsklauseln sind nur genehmigungsfrei, wenn die verknüpften Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder vergleichbar sind. • Kostenelementeklauseln sind nur genehmigungsfrei, wenn sie ausschließlich auf unmittelbar maßgebende Kostenfaktoren abstellen und diese annähernd zutreffend gewichten; bei fehlerhafter Gewichtung ist die Klausel genehmigungspflichtig. • Zahlt der Auftraggeber aufgrund einer nicht genehmigten Lohngleitklausel zuviel, besteht ein Bereicherungsanspruch; dieser kann auch dann nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen sein, wenn der zahlende Bedienstete keine Kenntnis vom Nichtbestehen des Rechtsgrundes hatte, sofern die Darlegungs- und Beweislast der Gegenseite nicht erfüllt ist. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Elektro-Firma, die für das beklagte Land Arbeiten an der staatlichen Glasfachschule ausführte; aus einer Schlußrechnung steht eine Restforderung von 82.212,70 DM offen. Das Land rechnete mit einem Gegenanspruch aus einem früheren Auftrag (Justizvollzugsanstalt) auf, weil die dort vereinbarte Lohngleitklausel Zahlungen an die Klägerin erhöht habe. Die Lohngleitklausel koppelte die Vergütung an den Tarif-Ecklohn eines Elektromonteurs und sah Änderungssätze vor (z. B. 0,5 v.T. bzw. 0,6 v.T.). Das Land zahlte aufgrund der Klausel Abschläge und den Restbetrag, machte später aber Rückforderung wegen Ungerechtfertigter Bereicherung geltend und setzte niedrigere zulässige Änderungssätze an. Die Klägerin verlangte Zahlung der Restforderung, das Land focht die Klausel wegen fehlender Genehmigung nach § 3 WährG an. Streitpunkt war vor allem, ob die Klausel genehmigungsfrei als Spannungsklausel oder Kostenelementeklausel zu bewerten war und ob ein Rückforderungsanspruch des Landes besteht. • Die vereinbarte Lohngleitklausel war nicht als genehmigungsfreie Spannungsklausel zu qualifizieren, weil die vergütete werkvertragliche Leistung und der Tariflohn aus verschiedenartigen Rechtsgründen geschuldet sind (Werkvertrag vs. Arbeitsvertrag) und somit keine wesentliche Gleichartigkeit vorliegt (vgl. § 3 Satz 2 WährG und BGH-Rechtsprechung). • Die Klausel ist auch nicht als genehmigungsfreie Kostenelementeklausel einzuordnen, weil sie die Vergütung für alle Vertragsleistungen, also einschließlich erheblicher Materialanteile, von der Lohnentwicklung abhängig macht; damit ist der maßgebende Lohn nicht annähernd zutreffend gewichtet und die Voraussetzung der Bundesbank-Grundsätze für Genehmigungsfreiheit fehlt. • Folglich bedurfte die Klausel der Genehmigung nach § 3 Satz 2 WährG; mangels Genehmigung war sie schwebend unwirksam. Während des Schwebezustands bestanden Treuepflichten der Parteien, die Klägerin hat jedoch keine geeigneten Schritte zur Herbeiführung einer Genehmigung oder Anpassung unternommen. • Die Landeszentralbank bestätigte zudem, daß bei zutreffender Gewichtung der Lohnanteile die von dem Land berechneten Änderungssätze (0,16 bzw. 0,49 Promille) als annähernd zutreffend gelten; damit übersteigt der daraus ermittelte Bereicherungsanspruch die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung. • Ein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nach § 814 BGB greift nicht durch, weil die Klägerin nicht dargetan hat, daß der zahlende Bedienstete Kenntnis vom Nichtbestehen des Rechtsgrundes hatte, und die behauptete Organisationspflichtverletzung des Landes unbegründet ist. Die Berufung des beklagten Landes ist begründet; die Klage wird abgewiesen. Die unstreitige Restforderung der Klägerin ist durch die Aufrechnung des Landes mit dessen Bereicherungsanspruch aus dem früheren Auftrag erloschen, weil die Lohngleitklausel nicht genehmigt war und sich ein übersteigender Rückforderungsanspruch ergibt. Ein Ausschluß des Rückforderungsanspruchs nach § 814 BGB liegt nicht vor, da die Klägerin die Kenntnis eines die Zahlung rechtfertigenden Mangels nicht bewiesen hat und keine Organisationspflichtverletzung des Landes vorliegt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.