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Beschluss

16 Wx 37/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde nach §45 WEG ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert weniger als 1.500,00 DM beträgt. • Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist das vermögensmäßige Interesse des Beschwerdeführers maßgeblich; nur der tatsächlich beanstandete Betrag zählt. • Wenn eine Partei vorprozessual Verrechnung vornimmt und nur den verbleibenden Saldo gerichtlich geltend macht, begründet dies keine rechtskräftige Entscheidung über die einbezogenen Gegenforderungen. • Die Unzulässigkeit der Beschwerde begründet nicht ohne Weiteres die Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde wegen zu geringem Beschwerdewert • Die sofortige weitere Beschwerde nach §45 WEG ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert weniger als 1.500,00 DM beträgt. • Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist das vermögensmäßige Interesse des Beschwerdeführers maßgeblich; nur der tatsächlich beanstandete Betrag zählt. • Wenn eine Partei vorprozessual Verrechnung vornimmt und nur den verbleibenden Saldo gerichtlich geltend macht, begründet dies keine rechtskräftige Entscheidung über die einbezogenen Gegenforderungen. • Die Unzulässigkeit der Beschwerde begründet nicht ohne Weiteres die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Antragstellerin als neue Verwalterin, machte gegenüber dem früheren Verwalter Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche wegen überbezahlter Vergütung und mangelhafter Rechnungslegung geltend. Die einzelnen Forderungen beliefen sich insgesamt auf 3.466,30 DM. Vorprozessual zog die Antragstellerin unstreitige Gegenforderungen des ehemaligen Verwalters in Höhe von 1.952,73 DM ab und klagte nur den verbleibenden Saldo in Höhe von 1.523,57 DM ein. Der Antragsgegner verfolgte seine Gegenforderungen außergerichtlich und durch einen Gegenantrag. Das Amtsgericht wies den Antrag ab; das Landgericht verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung von 565,27 DM zuzüglich Zinsen. Dagegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners; er rügte, durch die Verrechnung habe er seine Gegenforderungen verloren und sei in einem höheren Betrag betroffen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, erreicht aber nicht den gesetzlichen Mindestbeschwerdewert des §45 Abs.1 WEG von mehr als 1.500,00 DM, da sich das Änderungsinteresse des Beschwerdeführers auf 565,27 DM beschränkt. • Maßgeblicher Bemessungsgrund: Für den Beschwerdewert ist das vermögensmäßige Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung ausschlaggebend; nur der tatsächlich beanstandete Betrag ist zu berücksichtigen. • Prozessuale Wirkung der Verrechnung: Weil die Antragstellerin die Gegenforderungen vorprozessual durch Verrechnung berücksichtigt und nur den Saldobetrag prozessual geltend gemacht hat, konnte und ist keine rechtskräftige Entscheidung über die einbezogenen Gegenforderungen ergangen. • Folgen für weitere Durchsetzung: Die Antragstellerin bleibt prozessual nicht gehindert, die Berechtigung der Gegenforderungen später anzugreifen und den bislang nicht gerichtlich geltend gemachten Teil ihrer Gesamtforderung zu verfolgen; der Antragsgegner kann seine Gegenforderungen in dem abgetrennten Verfahren weiterverfolgen. • Kostenentscheidung: Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde sind dem unterlegenen Antragsgegner die Gerichtskosten der dritten Instanz aufzuerlegen; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet, da die Rechtsansicht des Antragsgegners zumindest diskutabel ist. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil ihr Beschwerdewert 1.500,00 DM nicht erreicht und das Änderungsinteresse des Beschwerdeführers auf 565,27 DM beschränkt ist. Es liegt keine rechtskräftige Entscheidung über die vorprozessual von der Antragstellerin berücksichtigten Gegenforderungen vor. Die Antragstellerin kann insoweit weiterhin die Berechtigung der Gegenforderungen prüfen und gegebenenfalls den restlichen Forderungsbestand gerichtlich geltend machen; der Antragsgegner kann seine Gegenforderungen in dem abgetrennten Verfahren weiterverfolgen. Die Gerichtskosten der dritten Instanz trägt der Antragsgegner.