Beschluss
Ss 76/00 - 61 -
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Der Schuldspruch ist insoweit zu ergänzen, dass der Angeklagte der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs.1 Nr.2 b) und d), Abs.3 StGB schuldig ist.
• Ablehnungen von Beweisanträgen im Strafbefehlsverfahren vor dem Strafrichter können erfolgen, solange das Gericht nach §420 Abs.4 StPO den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen der Aufklärungspflicht des §244 Abs.2 StPO bestimmt.
• Die Verwertung tilgungsreifer Eintragungen im Verkehrszentralregister zum Nachteil des Angeklagten ist revisionsrechtlich zu beanstanden.
• Ist nicht erkennbar, ob der richtige Strafrahmen angewandt wurde, führt dies zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Ergänzung des Schuldspruchs; Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Verwertungsverbot und Unklarheit zum Strafrahmen • Der Schuldspruch ist insoweit zu ergänzen, dass der Angeklagte der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs.1 Nr.2 b) und d), Abs.3 StGB schuldig ist. • Ablehnungen von Beweisanträgen im Strafbefehlsverfahren vor dem Strafrichter können erfolgen, solange das Gericht nach §420 Abs.4 StPO den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen der Aufklärungspflicht des §244 Abs.2 StPO bestimmt. • Die Verwertung tilgungsreifer Eintragungen im Verkehrszentralregister zum Nachteil des Angeklagten ist revisionsrechtlich zu beanstanden. • Ist nicht erkennbar, ob der richtige Strafrahmen angewandt wurde, führt dies zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Streitgegenstand ist, ob und in welcher Schuldform (vorsätzlich oder fahrlässig) der Angeklagte ein riskantes Überholmanöver beging und dadurch ein Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verursacht wurde. Der Angeklagte rügt in der Revision formelle und materielle Rechtsfehler, insbesondere die Ablehnung von Beweisanträgen und die Verwertung von Eintragungen im Verkehrszentralregister. Die Verteidigung beantragte u.a. die Vernehmung eines weiteren Zeugen und einer früheren Richterin zur Klärung widersprüchlicher Zeugenaussagen. Das Amtsgericht verwarf diese Anträge als verzögerungs- und nicht aufklärungsbedürftig. Die Generalstaatsanwaltschaft moniert zudem, dass tilgungsreife Verkehrsregistereintragungen verwertet worden seien. Der Senat prüft Schuldspruch, Beweiswürdigung und Rechtsfolgenentscheidung und stellt Widersprüche und Verwertungsfragen fest. • Schuldspruch: Die Revisionsprüfung ergibt, dass die Urteilsformel berichtigt werden muss; die Schuldform ist fahrlässig zuzuordnen und auf die Tatbestandsalternativen des §315c Abs.1 Nr.2 b) und d) (falsches Fahren beim Überholvorgang; zu schnelles Fahren) zu beschränken. Die Zuordnung der Alternative Nr.2 e) (Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen) ist widersprüchlich zu den Urteilsgründen und trägt den Schuldspruch nicht. • Beweisanträge: Im Strafbefehlsverfahren vor dem Strafrichter bestimmt §420 Abs.4 StPO den Umfang der Beweisaufnahme; Ablehnungen von Beweisanträgen sind zulässig, wenn das Gericht die Erhebung des Beweises zur Wahrheitsfindung nicht für erforderlich hält. Hier lag keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO vor, weil der Sachverhalt nach den übrigen Beweismitteln eindeutig geklärt war. • Verwertungsverbot: Tilgungsreife Eintragungen im Verkehrszentralregister durften nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden; die Verwertung solcher Eintragungen stellt einen revisionsrechtlich relevanten Mangel im Rechtsfolgenausspruch dar (vgl. §29 StVG betreffend Tilgung / Verwertungsverbot). • Strafrahmen: Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Amtsgericht von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen ist; es ist jedoch nicht erkennbar, ob zur Bemessung der Rechtsfolgen der dem Fahrlässigkeitsdelikt entsprechende Strafrahmen (§315c Abs.3 StGB) angewandt wurde. Diese Unklarheit macht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs erforderlich. • Folgen: Der Rechtsfolgenausspruch ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Bei der Neuentscheidung ist der eingeschränkte Schuldumfang zu berücksichtigen (Wegfall der Alternative Nr.2 e), ohne dass dies automatisch ein milderes Strafmaß erzwingt). Der Senat ergänzt den Schuldspruch: Der Angeklagte ist der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §315c Abs.1 Nr.2 b) und d), Abs.3 StGB schuldig. Die Revision gegen den Schuldspruch wird im Übrigen als unbegründet verworfen. Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil jedoch aufgehoben, weil tilgungsreife Eintragungen im Verkehrszentralregister verwertet wurden und nicht erkennbar ist, ob der richtige Strafrahmen angewandt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen und die Revisionskosten an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen. Bei der Neuverhandlung muss das Amtsgericht den auf den verbleibenden Schuldumfang beschränkten Tatvorwurf berücksichtigen; dies kann, muss aber nicht, zu einem anderen Strafmaß führen.