Beschluss
16 Wx 9/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerdeentscheidung in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit muss begründet sein; eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung genügt, wenn sich Sach- und Streitstand nicht verändert haben.
• Die Teilungserklärung kann das Zustimmungserfordernis des § 22 Abs. 1 WEG abbedingen, hier wurde dies jedoch nicht getan.
• Die unbeachtete Errichtung eines Außenkamins an gemeinschaftlichem Eigentum stellt eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer bedarf.
• Eine durch Rauchbelästigung begründete konkrete und objektive Beeinträchtigung rechtfertigt die Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüche nach §§ 1004 Abs.1, 15 Abs.3, 22 Abs.1, 14 Nr.1 WEG.
Entscheidungsgründe
Außenkamin am Sondereigentum: Beseitigungsanspruch bei baulicher Veränderung des Gemeinschaftseigentums • Die Beschwerdeentscheidung in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit muss begründet sein; eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung genügt, wenn sich Sach- und Streitstand nicht verändert haben. • Die Teilungserklärung kann das Zustimmungserfordernis des § 22 Abs. 1 WEG abbedingen, hier wurde dies jedoch nicht getan. • Die unbeachtete Errichtung eines Außenkamins an gemeinschaftlichem Eigentum stellt eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer bedarf. • Eine durch Rauchbelästigung begründete konkrete und objektive Beeinträchtigung rechtfertigt die Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüche nach §§ 1004 Abs.1, 15 Abs.3, 22 Abs.1, 14 Nr.1 WEG. Die Antragsteller (Miteigentümer) begehrten die Beseitigung eines an der Wohneinheit der Antragsgegner angebrachten Außenkamins und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Die Antragsgegner hatten den Kamin ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer errichtet; die Teilungserklärung enthält keine wirksame Regelung, die das Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs.1 WEG ausschließt. Das Amtsgericht verurteilte die Antragsgegner zur Beseitigung; das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Antragsgegner rügten formale Mängel der Beschwerdeentscheidung und beriefen sich auf abdingende Regelungen der Teilungserklärung sowie auf Einverständnis des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden. Die Beschwerde blieb in der Sache ohne Erfolg; es ging insbesondere um die Frage, ob durch den Kamin eine wesentliche bauliche Veränderung und eine konkrete Beeinträchtigung der Antragsteller vorliegt. • Rechtsnatur der Entscheidungsbegründung: Im Freiwilligen Gerichtsbarkeitsverfahren genügt nach § 25 FGG eine Begründung, aus der Sachverhalt und Feststellungen erkennbar sind; eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist zulässig, wenn sich Sach- und Streitstand nicht geändert haben. • Formale Rüge unbegründet: Die angefochtene Entscheidung enthält noch die wesentlichen Elemente, weil sie das Ergebnis des Amtsgerichtsbeschlusses übernimmt und im Beschwerdeverfahren keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen eingetreten sind. • Anwendungsbereich des § 22 Abs.1 WEG: Die in der Teilungserklärung zitierten Bestimmungen betreffen Nutzung und Kosten der Instandsetzung, nicht aber die Abdingung des Zustimmungserfordernisses für bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum; daher wurde § 22 Abs.1 WEG nicht wirksam abbedungen. • Charakter der Maßnahme: Die Errichtung des Außenkamins greift in die Substanz der Außenwand ein und stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die über ordnungsgemäße Instandhaltung hinausgeht und deshalb grundsätzlich der Zustimmung aller betroffenen Miteigentümer bedarf. • Beeinträchtigung und Nachteil: Maßgeblich ist, ob die Maßnahme einen vermeidbaren, konkreten und objektiven Nachteil für andere Wohnungseigentümer bewirkt; hier ist durch mögliche Rauchbelästigung eine solche Beeinträchtigung gegeben, sodass die Antragsteller die Maßnahme nicht hinnehmen müssen. • Keine Wirksamkeit von Zustimmungen Dritter: Eine Zustimmung des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden konnte die erforderliche Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer nicht ersetzen. • Rechtsfolgen: Sind bauliche Veränderungen ohne erforderliche Zustimmung vorgenommen worden, kann die Gemeinschaft Beseitigung und Wiederherstellung nach §§ 1004 Abs.1, 15 Abs.3, 22 Abs.1, 14 Nr.1 WEG verlangen; wirtschaftliche Nachteile der Verpflichteten rechtfertigen kein Abweichen von diesem Anspruch. • Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind den unterliegenden Antragsgegnern aufzuerlegen; der Geschäftswert wurde festgesetzt. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Landgericht durfte den Amtsgerichtsentscheid bestätigen; die Antragsgegner wurden verpflichtet, den Außenkamin zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, weil es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelt, für die keine wirksame Abbedingung des Zustimmungserfordernisses vorlag und die bei den Nachbarn eine konkrete Beeinträchtigung (insbesondere durch Rauchbelästigung) bewirkt. Ein vom Verwaltungsbeiratsvorsitzenden erklärtes Einverständnis ersetzte nicht die Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.