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Beschluss

16 Wx 15/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Beschwerdewert im WEG-Verfahren ist auf das vermögenswerte Änderungsinteresse der Beschwerdeführer abzustellen; dies erhöht sich nicht durch das Interesse anderer Beteiligter (§ 45 Abs. 1 WEG). • Der Geschäftswert ist bei Streitpunkten einzelner Positionen eines Wirtschaftsplans nach der konkreten Verschiebung zu bemessen, nicht nach einem Bruchteil des Gesamtvolumens des Plans (§ 48 Abs. 3 WEG). • Die Beschwer ist unzulässig, wenn der gesetzliche Mindestbeschwerdewert nicht erreicht wird; Geschäftswert und Beschwer können deutlich voneinander abweichen. • Außergerichtliche Kosten können ausnahmsweise aufzuerlegen sein, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig und von Anfang an aussichtslos war (§ 47 WEG).
Entscheidungsgründe
Beschwerdewert und Geschäftswert bei Anfechtung einzelner Wirtschaftspunk­te • Für den Beschwerdewert im WEG-Verfahren ist auf das vermögenswerte Änderungsinteresse der Beschwerdeführer abzustellen; dies erhöht sich nicht durch das Interesse anderer Beteiligter (§ 45 Abs. 1 WEG). • Der Geschäftswert ist bei Streitpunkten einzelner Positionen eines Wirtschaftsplans nach der konkreten Verschiebung zu bemessen, nicht nach einem Bruchteil des Gesamtvolumens des Plans (§ 48 Abs. 3 WEG). • Die Beschwer ist unzulässig, wenn der gesetzliche Mindestbeschwerdewert nicht erreicht wird; Geschäftswert und Beschwer können deutlich voneinander abweichen. • Außergerichtliche Kosten können ausnahmsweise aufzuerlegen sein, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig und von Anfang an aussichtslos war (§ 47 WEG). Antragsteller beantragten in einer Eigentümerversammlung und per Verpflichtungsantrag die Änderung der Teilungserklärung zur Erhöhung der Miteigentumsanteile eines Miteigentümers. Die Anträge wurden in der Versammlung zurückgewiesen; die Antragsteller erhoben Beschwerde und danach sofortige weitere Beschwerde. Die Vorinstanzen setzten unterschiedliche Werte für Beschwer und Geschäftswert an. Streitpunkt war insbesondere eine Verschiebung im Kostenverteilungsschlüssel um 0,48 % zugunsten eines Antragsgegners. Die Antragsteller machten finanzielle Entlastungen geltend; die Gerichte prüften, ob der gesetzliche Beschwerdewert erreicht und ob die Beschwerde aussichtslos bzw. mutwillig war. Das OLG Köln überprüfte die Wertfestsetzungen und die Kostenverteilung. • Beschwerdewert vs. Geschäftswert: Maßgeblich für die Zulässigkeit der Beschwerde ist das persönliche vermögenswerte Änderungsinteresse der Beschwerdeführer; das Interesse Dritter oder der Gesamtgeschäftswert des Plans erhöht diesen Wert nicht (§ 45 Abs. 1 WEG). • Verpflichtungsantrag: Die finanziellen Auswirkungen des Verpflichtungsantrags auf die Antragsteller über 10 Jahre wurden mit rund 300 DM geschätzt; damit ist die Beschwer der Antragsteller gering und im Bagatellbereich. • Geschäftswert bei Anteilserhöhung: Für die Auswirkung auf den begünstigten Miteigentümer führt die beantragte Anteilsverschiebung von 0,48 % zu einer jährlichen Verschiebung von etwa 325 DM; daraus ergibt der Geschäftswert für diesen Antrag etwa 4.000 DM. • Anfechtungsantrag zu Einzelpunkt des Wirtschaftsplans: Wenn nur ein konkreter Punkt des Wirtschaftsplans bestritten wird, ist der Geschäftswert auf die zu erwartende Verschiebung dieses Punkts zu begrenzen (hier 306,09 DM) und nicht auf einen Bruchteil des Gesamtvolumens des Plans (§ 48 Abs. 3 WEG nicht anwendbar). • Kumulative Erwägungen: Eine Kombination aus dem geringeren persönlichen Vorteil des Antragsstellers und einem Bruchteil des Gesamtvolumens ist nicht gerechtfertigt, wenn die Auswirkungen auf alle Miteigentümer konkret feststehen. • Kostenfolge und Mutwilligkeit: Die weitere Beschwerde war zwar formell zulässig, aber in der Sache aussichtslos; die Antragsteller kannten einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der eine Änderung der Teilungserklärung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Deshalb war es angemessen, ihnen die Gerichtskosten der Rechtsbeschwerde und ausnahmsweise die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten aufzuerlegen (§ 47 WEG). • Wertfestsetzung für Instanzen: Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde bis 5.000 DM festgestellt; hiervon abgeleitet ergaben sich für die Erstbeschwerde 5.000 DM und für die erste Instanz 10.000 DM, was zu einer Anpassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung führte (§ 31 Abs. 1 S. 2 KostO). Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, weil der gesetzliche Mindestbeschwerdewert nicht erreicht wird; die persönliche Beschwer der Antragsteller liegt lediglich im niedrigen dreistelligen Bereich. Der Geschäftswert des Verpflichtungsantrags ist hingegen höher (ca. 4.000 DM), der konkrete Streitwert des einzelnen angefochtenen Wirtschaftspunkts jedoch nur bei etwa 306,09 DM. Wegen der Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung wurden den unterliegenden Antragstellern die Gerichtskosten der Rechtsbeschwerde und ausnahmsweise die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten auferlegt. Außerdem wurden die Wertfestsetzungen für die Instanzen angepasst, und die Kosten der ersten Instanz sind von den Parteien hälftig zu tragen.