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Urteil

6 U 99/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klausel, die dem Veranstalter pauschal ein Rücktrittsrecht bei im Bewerbungs- oder im weiteren Verfahren erkennbaren Gründen einräumt, ist grundsätzlich nicht wegen Undeutlichkeit unwirksam, sofern durch Beispiele der Anwendungsbereich erkennbar ist. • Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Veranstalters für Schüleraustauschprogramme unterfallen dem Reisevertragsrecht (§§ 651a ff. BGB), wenn der Anbieter die Reiseleistungen koordiniert und die Reisegestaltung umfasst. • Vorleistungspflichten des Reisenden sind unwirksam, wenn sie die Aushändigung des Sicherungsscheins nach § 651k BGB nicht berücksichtigen; Anzahlungs- und Restzahlungsregelungen dürfen die Schranken des § 651k BGB nicht umgehen. • Preisänderungsklauseln müssen die engen Voraussetzungen des § 651a Abs. 3 BGB beachten; unbeschränkte Lastenverlagerung des Kostenrisikos auf den Reisenden ist unwirksam. • Klauseln, die dem Reisenden den Nachweis eines geringeren Schadens faktisch unmöglich machen oder pauschale Stornogebühren zwingend erscheinen lassen, verstoßen gegen § 11 Nr. 5 b AGBG. • Haftungsausschlüsse für Fremdleistungen, die die Haftung für Erfüllungsgehilfen gänzlich ausschließen, sind mit § 651h BGB unvereinbar und unwirksam.
Entscheidungsgründe
AGB in Schüleraustauschverträgen: Rücktritts-, Zahlungs-, Preisänderungs- und Haftungsregelungen • Klausel, die dem Veranstalter pauschal ein Rücktrittsrecht bei im Bewerbungs- oder im weiteren Verfahren erkennbaren Gründen einräumt, ist grundsätzlich nicht wegen Undeutlichkeit unwirksam, sofern durch Beispiele der Anwendungsbereich erkennbar ist. • Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Veranstalters für Schüleraustauschprogramme unterfallen dem Reisevertragsrecht (§§ 651a ff. BGB), wenn der Anbieter die Reiseleistungen koordiniert und die Reisegestaltung umfasst. • Vorleistungspflichten des Reisenden sind unwirksam, wenn sie die Aushändigung des Sicherungsscheins nach § 651k BGB nicht berücksichtigen; Anzahlungs- und Restzahlungsregelungen dürfen die Schranken des § 651k BGB nicht umgehen. • Preisänderungsklauseln müssen die engen Voraussetzungen des § 651a Abs. 3 BGB beachten; unbeschränkte Lastenverlagerung des Kostenrisikos auf den Reisenden ist unwirksam. • Klauseln, die dem Reisenden den Nachweis eines geringeren Schadens faktisch unmöglich machen oder pauschale Stornogebühren zwingend erscheinen lassen, verstoßen gegen § 11 Nr. 5 b AGBG. • Haftungsausschlüsse für Fremdleistungen, die die Haftung für Erfüllungsgehilfen gänzlich ausschließen, sind mit § 651h BGB unvereinbar und unwirksam. Der Kläger rügte vor dem OLG Köln die Unwirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Langzeit-Schüleraustauschprogrammen. Streitgegenstand waren insbesondere eine Rücktrittsklausel des Veranstalters bei aus Bewerbungsunterlagen oder dem weiteren Verfahren erkennbaren Gründen, Regelungen zu Anzahlungen und Restzahlungen in Verbindung mit dem Reisepreissicherungsschein, eine Preisänderungsklausel sowie Bestimmungen zu Stornokosten und Haftung für Fremdleistungen. Der Beklagte berief sich darauf, nicht als Reiseveranstalter im Sinne des Reisevertragsrechts zu gelten und verteidigte die Formulierungen als zulässig. Das Gericht prüfte Transparenz und Vereinbarkeit der Klauseln mit den gesetzlichen Regelungen des BGB und dem AGB-Recht. Relevante Tatsachen betrafen die Koordination und Bündelung von Beförderung, Unterkunft und Unterrichtsorganisation durch den Beklagten sowie Hinweise in seinen Bedingungen auf Vorschriften des Reisevertragsrechts. Eine vom Kläger verspätet vorgetragene Ergänzung zur Reichweite des Rücktrittsrechts blieb unberücksichtigt. Das Gericht nahm an, dass der Beklagte als Reiseveranstalter zu qualifizieren ist und bewertete die einzelnen Klauseln daraufhin unter dem Maßstab der zwingenden Vorschriften des Reisevertragsrechts. • Die hier streitige Rücktrittsklausel ist nicht wegen mangelnder Transparenz zu beanstanden, weil der Klammerzusatz konkrete Beispiele (mangelhafte Schulleistungen, Fehlverhalten, Strafverfahren) nennt und damit den Anwendungsbereich hinreichend erkennbar macht; entscheidend ist, dass nur wichtige Gründe, die eine Teilnahme unzumutbar machen, erfasst sind. • Die Qualifikation des Beklagten als Reiseveranstalter liegt vor, weil er Beförderung, Unterkunft und Teilnahme am Unterricht koordiniert und damit eine von Einzelzahlungen verschiedener Anbieter abgrenzbare Reisegestaltung bietet; insoweit sind seine AGB an §§ 651a ff. BGB zu messen. • Zahlungsregelungen, die Anzahlungen und Restzahlungen vor Aushändigung des nach § 651k BGB vorgesehenen Sicherungsscheins fällig stellen oder die Vorleistungspflicht des Reisenden außerhalb der Schranken des § 651k BGB regeln, verstoßen gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG in Verbindung mit § 651k BGB und sind unwirksam. • Die Preisänderungsklausel ist mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG in Verbindung mit § 651a Abs. 3 BGB unvereinbar, weil sie das volle Kostenrisiko ohne zeitliche Beschränkung auf den Reisenden verlagert und von der abschließenden gesetzlichen Aufzählung der zulässigen Erhöhungsgründe abweicht; Erhöhungen ab dem zwanzigsten Tag vor Abreise sind unwirksam. • Die Stornoregelung in den AGB ist wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam, weil die Klausel in ihrer Gesamtkonstruktion den Eindruck erweckt, der Gegenbeweis eines geringeren Schadens sei faktisch ausgeschlossen und pauschale Rücktrittskosten in jedem Fall geschuldet wären. • Eine Klausel, die die Haftung für Fremdleistungen grundsätzlich den beauftragten Leistungsträgern zuschreibt und die Haftung des Veranstalters insoweit ausschließt, ist nach § 9 AGBG unwirksam, da die gesetzlich vorgesehene Haftungsbegrenzung für Erfüllungsgehilfen nicht dadurch ausgehebelt werden darf. Der Beklagtenberufung wurde überwiegend nicht stattgegeben. Erfolgreich war die Berufung nur insoweit, als die beanstandete Rücktrittsformulierung in der von ihm verwendeten Fassung (mit den beispielhaften Gründen) als transparent und damit zulässig angesehen wurde. Demgegenüber wurden mehrere Klauseln für unwirksam und ihre weitere Verwendung untersagt: die Zahlungsregelungen in Verbindung mit dem Sicherungsschein (§ 651k BGB), die unbeschränkte Preisänderungsklausel (§ 651a Abs. 3 BGB), die pauschale Stornoregelung (Verstoß gegen § 11 Nr. 5 b AGBG) sowie die umfassende Haftungsausschlussklausel für Fremdleistungen (Verstoß gegen § 9 AGBG und §§ 651h ff. BGB). Damit obsiegte der Kläger insgesamt in den wesentlichen Punkten, weil die betreffenden Klauseln die zwingenden Schutzvorschriften des Reisevertragsrechts und des AGB-Rechts verletzten und den Teilnehmer unangemessen benachteiligten; diese Regelungen sind künftig vom Beklagten nicht mehr zu verwenden.