Beschluss
16 Wx 188/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausschlussfrist des §15 Abs.2 ZuSEG für die Geltendmachung von Aufwandsentschädigungen eines Betreuers beginnt mit Beendigung des Betreueramtes, nicht mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres.
• Ansprüche auf pauschalierte Aufwandsentschädigung nach §1836a BGB aF unterliegen der allgemeinen Verjährung und können der 30-jährigen Verjährungsfrist (§195 BGB) unterfallen, soweit keine spezielle kürzere Verjährungsregelung anwendbar ist.
• Die Regelung des §1835 Abs.4 BGB aF verweist nur verfahrensrechtlich auf Vorschriften des ZuSEG; materielle Verjährungsfristen der §§194 ff. BGB bleiben unberührt und sind anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Beginn der Ausschlussfrist für Betreueraufwandsentschädigung mit Amtsbeendigung • Die Ausschlussfrist des §15 Abs.2 ZuSEG für die Geltendmachung von Aufwandsentschädigungen eines Betreuers beginnt mit Beendigung des Betreueramtes, nicht mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres. • Ansprüche auf pauschalierte Aufwandsentschädigung nach §1836a BGB aF unterliegen der allgemeinen Verjährung und können der 30-jährigen Verjährungsfrist (§195 BGB) unterfallen, soweit keine spezielle kürzere Verjährungsregelung anwendbar ist. • Die Regelung des §1835 Abs.4 BGB aF verweist nur verfahrensrechtlich auf Vorschriften des ZuSEG; materielle Verjährungsfristen der §§194 ff. BGB bleiben unberührt und sind anzuwenden. Ein nicht berufsmäßiger Betreuer einer mittellosen Betroffenen beantragte gegenüber der Staatskasse pauschalierte Aufwandsentschädigungen für die Jahre 1992 bis 1997. Das Amtsgericht hatte zugunsten des Betreuers entschieden; das Landgericht änderte ab und sprach dem Betreuer für den Zeitraum 1.1.1992 bis 31.12.1997 eine Pauschalentschädigung zu. Die Staatskasse bzw. der beteiligte Bezirksrevisor rügten, die Ansprüche seien entweder durch die Ausschlussfrist des ZuSEG oder durch Verjährung bereits untergegangen. Der Betreuer machte geltend, die Ausschlussfrist müsse erst mit Beendigung des Betreueramtes laufen und die Ansprüche seien nicht verjährt. Streitentscheidend war, wann die Ausschlussfrist beginnt und welche Verjährungsfrist anzuwenden ist. • Die Ausschlussfrist des §15 Abs.2 ZuSEG ist entsprechend auf Aufwandsentschädigungen nach §1836a BGB aF anzuwenden; diese Frist beginnt jedoch nicht mit dem Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres, sondern erst mit der Beendigung des Betreueramtes, weil §1836a S.4 BGB aF auf §1835 Abs.4 BGB aF und dort auf verfahrensrechtliche ZuSEG-Vorschriften verweist. • Da die Betreuung hier fortbesteht, konnte ein Erlöschen der Ansprüche nach §15 Abs.2 ZuSEG nicht festgestellt werden. • Die Verjährung ist nach den allgemeinen Vorschriften der §§194 ff. BGB zu beurteilen. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung entsteht jeweils ein Jahr nach Bestellung des Betreuers und ist damit fällig; dennoch unterliegen die Ansprüche im vorliegenden Fall nicht einer kurzen Verjährungsfrist, sondern können der 30-jährigen Verjährungsfrist des §195 BGB zugeordnet werden. • Die spezielle Verjährungsregel des §196 Abs.1 Nr.17 BGB in Verbindung mit §15 Abs.4 ZuSEG findet hier keine Anwendung, weil §1835 Abs.4 BGB aF nur eine verfahrensrechtliche Verweisung enthält und materielle Verjährungsnormen unberührt bleiben. Die sofortige weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Landgericht durfte dem nicht berufsmäßigen Betreuer die pauschalierte Aufwandsentschädigung für die streitigen Jahre zuerkennen, weil die Ausschlussfrist des §15 Abs.2 ZuSEG erst mit Beendigung des Betreueramtes zu laufen beginnt und die Betreuung hier fortbesteht. Ferner sind die Ansprüche nicht als kurzzeitig verjährt anzusehen; maßgeblich sind die allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§194 ff., insbesondere §195 BGB), so dass die geltend gemachten Forderungen nicht verjährt sind. Der Beschluss des Landgerichts bleibt damit in seinem Ergebnis bestätigt und die Staatskasse wird zur Zahlung verpflichtet, soweit die Voraussetzungen der §§1836a, 1835 BGB aF erfüllt sind.