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Beschluss

2 Ws 158/24

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0626.2WS158.24.00
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Leitsätze
Ist die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zugleich mit der Anordnung zur Bewährung ausgesetzt worden (§ 67b StGB), kann die Führungsaufsicht jedenfalls dann in entsprechender Anwendung von § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB über die Höchstfrist hinaus verlängert werden, wenn andernfalls die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu widerrufen wäre.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 17.5.2024 aufgehoben. 2. Die Führungsaufsicht, die mit der Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21.5.2019 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eingetreten ist, wird unbefristet verlängert. 3. Die mit Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21.5.2019 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird längstens für drei Monate in Vollzug gesetzt. 4. Die mit Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 21.5.2019 angeordnete Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe sowie die dort erteilten Weisungen bezüglich Aufenthalt und ärztliche Behandlung (Nrn. 2 bis 4 des Beschlusses) bleiben aufrechterhalten. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zugleich mit der Anordnung zur Bewährung ausgesetzt worden (§ 67b StGB), kann die Führungsaufsicht jedenfalls dann in entsprechender Anwendung von § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB über die Höchstfrist hinaus verlängert werden, wenn andernfalls die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu widerrufen wäre.(Rn.5) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 17.5.2024 aufgehoben. 2. Die Führungsaufsicht, die mit der Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21.5.2019 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eingetreten ist, wird unbefristet verlängert. 3. Die mit Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21.5.2019 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird längstens für drei Monate in Vollzug gesetzt. 4. Die mit Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 21.5.2019 angeordnete Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe sowie die dort erteilten Weisungen bezüglich Aufenthalt und ärztliche Behandlung (Nrn. 2 bis 4 des Beschlusses) bleiben aufrechterhalten. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Mit am selben Tag rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21.5.2019 wurde die Unterbringung von M. P. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Vollstreckung der Maßregel jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Anlass dafür war, dass der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Verurteilte im Zuge einer unentdeckt gebliebenen Dekompensation der Erkrankung völlig überraschend mit einer Pflasterschere mehr als zwanzigmal auf Kopf und Oberkörper eines anderen eingestochen hatte. Grundlage für die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel war, dass sich der psychische Gesundheitszustand nachfolgend bei Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung und Akzeptanz einer Depotmedikation stabilisiert hatte. Die zunächst auf vier Jahre festgesetzte Dauer der Führungsaufsicht wurde mit Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 22.5.2023 auf fünf Jahre verlängert, nachdem sich der Verurteilte in den Wochen vor Auslaufen der Führungsaufsicht immer weniger bereit gezeigt hatte, die den Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung und die Fortführung der ärztlichen Behandlung betreffenden Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss und die Vorgaben durch die Pflegeeinrichtung einzuhalten und sich erste Anzeichen für eine psychotische Dekompensation zeigten. Eine vergleichbare Entwicklung nahm der Verurteilte ab etwa November 2023, was am 30.1.2024 zur stationären Aufnahme des Verurteilten in einer psychiatrischen Klinik führte, wo eine Dekompensation der paranoiden Schizophrenie diagnostiziert wurde. Während die Bewährungshilfe deshalb eine befristete Invollzugsetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anregte, beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel. Die vom Landgericht Baden-Baden beauftragte psychiatrische Sachverständige X. kam in ihrem Gutachten vom 7.5.2024 zu dem Ergebnis, dass bei Teilremission der psychischen Erkrankung unter medikamentöser Behandlung wegen der geringeren affektiven Beteiligung nur ein herabgesetztes Risiko für neue Gewalttaten bestehe. Die dafür maßgebliche Fortführung der antipsychotisch wirksamen Medikation sei bei fehlender Krankheitseinsicht und ungenügender Behandlungsbereitschaft des Verurteilten jedoch nur in kontrolliertem Rahmen gewährleistet, weshalb sie die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht empfahl. Da das Landgericht Baden-Baden hierfür keine Rechtsgrundlage sah, widerrief es mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.5.2024 die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung. Gegen diesen ihm am 18.5.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 19.5.2024 eingegangenen sofortigen Beschwerde mit dem Ziel einer unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht. Zuletzt hat er sich auch mit der von der Bewährungshilfe, der Pflegeeinrichtung und dem gesetzlichen Betreuer befürworteten befristeten Invollzugsetzung der Maßregel einverstanden erklärt. II. Die gemäß §§ 462 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 6 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. 1. Das Landgericht Baden-Baden ist allerdings zurecht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Bewährungswiderruf gemäß § 67g Abs. 2 StGB vorliegen, weil nach den bisherigen Erfahrungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Verurteilte, der bei fehlender Störungseinsicht keine intrinsische Behandlungseinsicht entwickelt, sich immer über (vermeintliche) Nebenwirkungen der antipsychotischen Medikation beklagt hat und ein Leben in einer eigenen Wohnung anstrebt, nach Auslaufen der Führungsaufsicht nicht mehr die zur Symptomsupression unerlässliche medikamentöse Behandlung fortführen wird. Dies wird unausweichlich zum Wiederaufleben psychotischer Symptome führen, unter denen es in der Vergangenheit immer wieder zu unvorhersehbaren raptusartigen impulsiv-aggressiven Durchbrüchen kam. Der Anlasstat vergleichbare tätliche Übergriffe erscheinen deshalb wahrscheinlich, die ungeachtet der Schwere der dadurch verursachten Verletzungen jedenfalls wegen ihrer naheliegend gravierenden psychischen Auswirkungen auf die Opfer als erheblich einzustufen sind. 2. Einem Bewährungswiderruf steht jedoch entgegen, dass der vom Untergebrachten deshalb für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahr voraussichtlich auch durch die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht und die befristete Invollzugsetzung der Maßregel hinreichend begegnet werden kann. Unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht a) Grundlage für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht ist - da die Voraussetzungen des § 68c Abs. 2 StGB nicht vorliegen - eine entsprechende Anwendung von § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB. Nach dieser Vorschrift kann die mit der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 StGB eingetretene Führungsaufsicht unbefristet verlängert werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls in einen Zustand nach § 20 StGB oder § 21 StGB geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist. aa) Wegen der ausdrücklichen Erwähnung von § 67d Abs. 2 StGB, der nur die Fälle der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Vollzug der Maßregel erfasst, ist die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht auf die Fälle anwendbar, in denen - wie im vorliegenden Fall - die Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67b StGB zugleich mit ihrer Anordnung zur Bewährung ausgesetzt wurde. bb) Entgegen der vom Landgericht Baden-Baden unter Berufung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4.6.2019 (2 Ws 153/19, juris; ebenso LK-Baur, StGB, 13. Aufl., § 68c Rn. 34) vertretenen Auffassung sind jedoch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung gegeben. (1) Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht, dass mit der gesetzlichen Regelung in § 68c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers verbunden war, die Fälle, in denen die Führungsaufsicht auf eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gemäß § 67b StGB zurückgeht, von der Regelung auszunehmen. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.4.2007 (BGBl. I 2007, 513) eingeführt. Ausweislich der Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte damit einem Bedürfnis der Praxis insbesondere für die Fälle Rechnung getragen werden, dass „z.B. schizophrene Probandinnen oder Probanden gegen Ende der Bewährungs- und Führungsaufsicht bereits ankündigen, künftig die zur Stabilisierung ihres seelischen Gesundheitszustands erforderlichen Medikamente nicht mehr einnehmen zu wollen. In diesen Fällen scheidet die Anordnung nach § 68c Abs. 2 StGB aus, da die verurteilte Person der ihr erteilten Weisung, sich einer Heilbehandlung durch Einnahme der Medikamente zu unterziehen, während der Dauer der Führungsaufsicht sehr wohl nachkommt. Durch die Verlängerung der Führungsaufsicht können hier künftig eine dauerhafte Überwachung und Betreuung sichergestellt werden“ (BT-Drs. 16/1993 S. 21). Dass der Gesetzgeber dabei im Blick hatte, dass dieselbe Interessenlage auch bei den in der Praxis sehr viel selteneren Aussetzungen nach § 67b StGB besteht, diese aber bewusst von der Regelung ausschließen wollte, kann füglich bezweifelt werden (ebenso Wolf/Kempfer in Pohlmann/Jabel/Wolf/Kempfer, Strafvollstreckungordnung, 10. Aufl., § 54a Rn. 30). (2) Hinzu kommt, dass bei Entscheidungen über Anordnung und Fortdauer der unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Geltung beansprucht (BVerfG st. Rspr., BVerfGE 70, 297; RuP 2014, 31 jew. m.w.N.). Die Unterbringung darf danach nur vollstreckt werden, wenn der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Verurteilten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (BVerfG NStZ-RR 2019, 272; 2022, 156; OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2023, 125). Eine entsprechende Anwendung von § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB auf Fälle der nach § 67b Abs. 2 StGB ausgesetzten Vollstreckung ist deshalb nach der Auffassung des Senats jedenfalls dann von Verfassung wegen geboten, wenn damit - wie vorliegend - die (unbefristete) Invollzugsetzung der Maßregel vermieden werden kann. b) Die weiteren Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB liegen vor, da der Verurteilte mit seinem Verhalten vor der Verlängerung der Führungsaufsicht 2023 und vor Ablauf der verlängerten Frist gezeigt hat, dass er zur Fortführung der für die Aufrechterhaltung eines stabilen psychischen Zustands erforderliche medikamentöse Behandlung nicht gewillt ist. Im Übrigen kann auf die vorstehend unter 1. gemachten Ausführungen verwiesen werden. c) Dass zwischenzeitlich der Endtermin der befristeten Führungsaufsicht verstrichen ist, steht der Verlängerung nicht entgegen (OLG Karlsruhe - Senat - Die Justiz 2010, 353; NStZ-RR 2019, 328, OLG Brandenburg, Beschluss vom 6.7.2023 - 2 Ws 76/23, juris, a.A. LK-Peglau a.a.O., § 67g Rn. 43). d) Während die Unterstellung unter die Bewährungshilfe von Gesetzes wegen für die gesamte Dauer der Führungsaufsicht gilt (§ 68a Abs. 1 StGB), liegen die Voraussetzungen für die dem Verurteilten im Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 21.5.2019 erteilten Weisungen zu Aufenthalt und ärztlicher Behandlung weiter vor, weshalb sie aufrechtzuerhalten sind. Befristete Invollzugsetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Aus den Berichten der Pflegeeinrichtung, der Bewährungshilfe und der Median-Klinik Ottenhöfen vom 30.1.2024 ergibt sich weiter, dass zuletzt eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands des Verurteilten eingetreten ist, die zur Vermeidung eines Bewährungswiderrufs die befristete Invollzugsetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlich macht. Im Hinblick darauf, dass der Verurteilte sich in der Vergangenheit unter äußerem Druck immer auf die notwendigen Behandlungsmaßnahmen eingelassen hat und darunter eine ausreichende psychische Stabilität erreicht werden konnte, erscheint es unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner zwischenzeitlich ausdrücklich erklärten Akzeptanz einer Krisenintervention zudem überwiegend wahrscheinlich, dass der Zweck der Vollstreckung der Maßregel auch mit ihrer nur befristeten Invollzugsetzung erreicht werden kann. III. Die auf §§ 467 Abs. 1 Satz 1 (analog), 473 Abs. 3 StPO beruhende Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Rechtsmittel mit seinem vorrangigen Ziel der Vermeidung eines Bewährungswiderrufs Erfolg hat. IV. Der Senat weist darauf hin, dass die nach Invollzugsetzung der Maßregel künftig zuständige Strafvollstreckungskammer vor Ablauf von zwei Jahren über den Fortbestand der Führungsaufsicht zu entscheiden haben wird (§ 68e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB), wobei die Dauer der Krisenintervention nicht einzurechnen ist (§ 68e Abs. 1 Satz 2 StGB). Um einer Wiederholung des vor den Verlängerungsentscheidungen vom Untergebrachten an den Tag gelegten Verhaltens vorzubeugen, sieht sich der Senat abschließend zur an den Verurteilten gerichteten nachdrücklichen Mahnung veranlasst, dass künftig vorzunehmende gerichtliche Prüfungen nichts an der Notwendigkeit einer dauerhaften Fortführung der medikamentösen Behandlung ändert, die nach derzeitiger Sachlage nur bei Aufrechterhaltung des Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung gewährleistet erscheint.