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Beschluss

2 Rv 35 Ss 593/21

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:1011.2RV35SS593.21.00
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Leitsätze
1. Bei dem Zufahren auf einen Vollstreckungsbeamten mit einem PKW handelt es sich auch dann um einen tätlichen Angriff i.S.d. § 114 Abs. 1 StGB, wenn keine Verletzungsgefahr besteht.(Rn.5) 2. Ein gefährliches Werkzeug (§§ 113 Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 2 StGB) verwendet der Täter dagegen nur bei Eignung des Einsatzes des PKW zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 25.05.2021 a) hinsichtlich des Schuldspruchs dahingehend neugefasst, dass der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Zufahren auf einen Vollstreckungsbeamten mit einem PKW handelt es sich auch dann um einen tätlichen Angriff i.S.d. § 114 Abs. 1 StGB, wenn keine Verletzungsgefahr besteht.(Rn.5) 2. Ein gefährliches Werkzeug (§§ 113 Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 2 StGB) verwendet der Täter dagegen nur bei Eignung des Einsatzes des PKW zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen.(Rn.13) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 25.05.2021 a) hinsichtlich des Schuldspruchs dahingehend neugefasst, dass der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Das Landgericht Freiburg verwarf mit dem angefochtenen Urteil die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 17.08.2020, mit dem der Angeklagte wegen „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil war der Angeklagte mehrfach langsam mit einem PKW auf eine Gemeindevollzugsbedienstete zugefahren und hatte deren Schienbein mit der Stoßstange berührt, ohne dass es zu Verletzungen kam. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, namentlich die Annahme, der Angeklagte habe mit dem PKW ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt und damit ein Regelbeispiel für die Annahme eines besonders schweren Falls gemäß §§ 113 Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 2 StGB verwirklicht. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat die Verwerfung der Revision beantragt. Die Revision des Angeklagten hat nach einstimmig getroffener Entscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Hierzu wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.09.2021 Bezug genommen. Ergänzend bemerkt der Senat: a) Mit dem Zufahren auf und dem Anfahren der Gemeindevollzugsbediensteten hat der Angeklagte sich - neben des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte - auch des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Vor der Überarbeitung durch das 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.5.2017 (BGBl. I 2017 S. 1226), mit dem der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte aus § 113 StGB herausgelöst und unter Anhebung des Strafrahmens in § 114 StGB als eigenständiger Tatbestand ausformuliert wurde, wurden als tätliche Angriffe bereits niederschwellige unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkungen ohne Rücksicht auf ihren Erfolg angesehen (Nachweise bei MK-Bosch, StGB, 4. Aufl., § 114 Rn. 6). Soweit im Hinblick auf die Erhöhung des Strafrahmens durch das 52. Strafrechtsänderungsgesetz in der Literatur (MK-Bosch a.a.O.; BeckOK StGB/Dallmeyer, StGB, 50. Ed., § 114 Rn. 5; NK-StGB/Paeffgen StGB § 114 Rn. 11c) teilweise gefordert wird, dass nunmehr nur noch Angriffe von einigem Gewicht als tätlicher Angriff gelten sollen, kann dem nicht gefolgt werden (ebenso BGHSt 65, 36; BGHR StGB § 114 Abs 1 tätlicher Angriff 1). Zwar wird in der Einleitung des Entwurfs zum 52. Strafrechtsänderungsgesetz angeführt, dass die höhere Sanktionierung wegen des dem tätlichen Angriff innewohnenden erhöhten Gefährdungspotenzials für das Opfer erfolgte (BT-Drs. 18/11161 S. 1). Eigentliches gesetzgeberisches Motiv war aber etwas anderes. Denn im Weiteren wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass der Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Vollstreckungsbeamten bereits durch die Körperverletzungsdelikte erreicht wird, aber „in der Verurteilung allein wegen eines Körperverletzungsdelikts das spezifische Unrecht eines Angriffs auf einen Repräsentanten des staatlichen Gewaltmonopols nicht zum Ausdruck kommt“ (BT-Drs. 18/11161 S. 8). Auch sonst lässt sich der Begründung des Gesetzesentwurfs nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung eine Veränderung des Begriffs des „tätlichen Angriffs“ im Sinn einer Anhebung der Erheblichkeitsschwelle bezweckte. Danach ist das Handeln des Angeklagten als tätlicher Angriff im Sinn des § 114 Abs. 1 StGB zu werten, auch wenn ihm nach den getroffenen Feststellungen die Eignung zu einer Verletzung des Opfers fehlte. b) Die Neufassung des Schuldspruchs dient der Klarstellung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den verwirklichten Tatbeständen (dazu BGHSt 65, 36; BGH NStZ-RR 2020, 243). 2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil bereits die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist. Mit der Revisionsbegründung wird zurecht beanstandet, dass die - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht die vorgenommene Bewertung tragen, der Angeklagte habe in Gestalt des von ihm gefahrenen PKW ein gefährliches Werkzeug im Sinn des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei sich geführt. Für die Auslegung des Begriffs des „gefährlichen Werkzeugs“ kann auf die Begründung im Entwurf des 44. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.2011 (BGBl. I 2011, 2130) zurückgegriffen werden, mit dem § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB um diesen Begriff ergänzt wurde. Darin heißt es (BT-Drs. 17/4143 S. 6): „Bislang enthält § 113 Absatz 2 StGB als strafschärfendes Regelbeispiel unter anderem das Mitführen einer Waffe, um diese bei der Tat zu verwenden. Der Waffenbegriff umfasst nur Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. In der Rechtsprechung und Literatur wurde eine weiter gehende Auslegung des Begriffs „Waffe“ in § 113 StGB vertreten, nach der durch „Waffe“ auch gefährliche Werkzeuge erfasst sein sollten, das heißt bei einem konkret gefährlichen Einsatz auch Gegenstände, die weder von ihrer Zweckbestimmung her noch nach ihrem typischen Gebrauch zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt werden (z. B. Pkw; siehe z. B. BGH, Entscheidung vom 24. Juli 1975 – 4 StR 165/75, BGHSt 26, 176; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 113, Rn. 63 m. w. Nachw.). Diese weite Auslegung hat das Bundesverfassungsgericht in der Kammerentscheidung vom 1. September 2008 (2 BvR 2238/07 – NStZ 2009, 83) als Verstoß gegen das Analogieverbot von Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes bewertet. Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll mit der Ergänzung von § 113 Absatz 2 StGB um „andere gefährliche Werkzeuge“ reagiert werden. Zwar handelt es sich bei § 113 Absatz 2 StGB um eine Strafzumessungsregelung für besonders schwere Fälle, so dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens im Einzelfall auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen eines der Regelbeispiele möglich ist, wenn sich die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der Fälle gravierend abhebt. Die Ergänzung ist gleichwohl sachgerecht. Der (beabsichtigte) Einsatz von gefährlichen Werkzeugen, d. h. von Gegenständen, die nach der Art ihrer Verwendung im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, ist ähnlich strafwürdig wie das bereits erfasste Verhalten. Im Übrigen handelt es sich um eine Anpassung an andere vergleichbare Vorschriften des StGB, in denen gefährliche Werkzeuge den Waffen gleichgestellt werden (siehe § 224 Absatz 1 Nummer 2, § 244 Absatz 1 Nummer 1a, § 250 Absatz 1 Nummer 1a StGB, § 177 Absatz 3 Nummer 1 StGB).“ Bei dem festgestellten langsamen Zufahren des Angeklagten auf die Gemeindevollzugsbedienstete, durch das auch bei dem Kontakt des Fahrzeugs mit dem Bein des Opfers keine Verletzungen verursacht wurden, fehlte dem als Tatmittel benutzten PKW die für die Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß §§ 113 Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 2 StGB erforderliche Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen nach der Art seiner konkreten Verwendung. Damit ist der daran anknüpfenden Bewertung des Landgerichts der Tat als besonders schwerer Fall und der darauf aufbauenden Strafzumessung die Grundlage entzogen. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im angefochtenen Urteil, die - da es sich nur um einen Bewertungsfehler handelt - nicht auf die zugrundeliegenden Tatsachen zu erstrecken ist, und zur Zurückverweisung (§§ 353 Abs. 1, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ergänzende Feststellungen des neuen Tatrichters - etwa zu dem genauen Vorstellungsbild des Angeklagten von der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung - sind zulässig, soweit sie den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.