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Beschluss

2 Ws 291/20

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0112.2WS291.20.00
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Leitsätze
1. Ein Vorlauf von drei Tagen ist zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde eines Inhaftierten nach § 116 StVollzG ausreichend. Eine Fristversäumnis aufgrund eines längeren Zeitraums zwischen dem Antrag des Inhaftierten auf Vorführung beim zuständigen Rechtspfleger zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 3 StVollzG) und der tatsächlichen Vorführung hat der Inhaftierte nicht zu vertreten. Ihm ist daher auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(Rn.2) 2. § 28 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB I BW i.V.m. § 6 Abs. 5 BDSG gibt der betroffenen Person das Recht, sich von dem/der Datenschutzbeauftragten der Justizvollzugsanstalt über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren und über ihre Rechte und deren Wahrnehmung beraten zu lassen. Der/Die Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet, die Anfragen und Beschwerden der betroffenen Person zu prüfen und zu beantworten. Von dem/der Datenschutzbeauftragten können jedoch keine konkreten Auskünfte über die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Justizvollzugsanstalt verlangt werden. Derartige Auskünfte können nur nach Maßgabe des § 66 JVollzGB I BW von der Justizvollzugsanstalt begehrt werden und sind ihr gegenüber geltend zu machen.(Rn.5)
Tenor
1. Dem Antragsteller wird auf seine Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 23. September 2020 gewährt. 2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 23. September 2020 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 4. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vorlauf von drei Tagen ist zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde eines Inhaftierten nach § 116 StVollzG ausreichend. Eine Fristversäumnis aufgrund eines längeren Zeitraums zwischen dem Antrag des Inhaftierten auf Vorführung beim zuständigen Rechtspfleger zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 3 StVollzG) und der tatsächlichen Vorführung hat der Inhaftierte nicht zu vertreten. Ihm ist daher auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(Rn.2) 2. § 28 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB I BW i.V.m. § 6 Abs. 5 BDSG gibt der betroffenen Person das Recht, sich von dem/der Datenschutzbeauftragten der Justizvollzugsanstalt über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren und über ihre Rechte und deren Wahrnehmung beraten zu lassen. Der/Die Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet, die Anfragen und Beschwerden der betroffenen Person zu prüfen und zu beantworten. Von dem/der Datenschutzbeauftragten können jedoch keine konkreten Auskünfte über die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Justizvollzugsanstalt verlangt werden. Derartige Auskünfte können nur nach Maßgabe des § 66 JVollzGB I BW von der Justizvollzugsanstalt begehrt werden und sind ihr gegenüber geltend zu machen.(Rn.5) 1. Dem Antragsteller wird auf seine Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 23. September 2020 gewährt. 2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 23. September 2020 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 4. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt. Der Antragsteller befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt …. Im Rahmen eines Gesprächs mit der behördlichen Datenschutzbeauftragten am 9. Mai 2019 begehrte er Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten die Justizvollzugsanstalt von ihm erhoben hat (1.), warum alle Beamten auf der Station auf seine Daten zugreifen können (2.), zu welchem Zweck die Daten erhoben werden (3.), wer auf seine Daten zugreifen kann (4.), an welche Stellen seine Daten übermittelt werden (5.), aus welchem Grund dies geschieht (6.), was die Richtlinie EU 2016/680 zu bedeuten hat (7.) und ob es eine ausleihbare „Ausfertigung“ der Datenschutzgrundverordnung in der Anstalt gibt (8.). Mit Beschluss vom 23. September 2020 hat das Landgericht den Antrag des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen durch die Datenschutzbeauftragte im Rahmen eines weiteren Gesprächs, dessen Durchführung er mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 und 4. März 2020 gegenüber der Justizvollzugsanstalt beantragt hatte, begehrt, als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den ihm am 1. Oktober 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragssteller am 20. November 2020 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, §§ 44 S. 1, 45 StPO) gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 StVollzG) ist zwar mangels Begründung (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.) unzulässig. Dem Antragsteller ist jedoch gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, §§ 44 S. 1, 45 Abs. 3 S. 2 u. 3 StPO auf seine Kosten (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 473 Abs. 7 StPO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sich aus den Akten ergibt, dass er rechtzeitig vor Fristablauf die Vorführung vor den Rechtspfleger beantragt hatte, um zu Protokoll der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde einzulegen und diese zu begründen (§ 118 Abs. 3 StPO), so dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Das in ausreichendem Maße auf die Eilbedürftigkeit hinweisende Ersuchen des Beschwerdeführers ging am 28. Oktober 2020 – mithin drei Werktage vor Ablauf der einmonatigen Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG, die gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 43 StPO am Montag, den 2. November 2020 endete – beim Landgericht ein. Ein Zeitraum von drei Werktagen ist in der Regel noch als angemessen anzusehen, um im Rahmen des normalen Geschäftsgangs und unter Berücksichtigung der anderweitig zu erledigenden Geschäfte den erforderlichen organisatorischen Aufwand zu bewältigen und die ordnungsgemäße Protokollierung der Rechtsbeschwerde zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2019 – III - 1 Vollz (Ws) 530/19, BeckRS 2019, 44920 Rn. 7; siehe auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 327 und NStZ 2011, 227 f.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (vgl. hierzu etwa Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 3. m.w.N.). Der zu entscheidende Fall gibt Anlass, Leitsätze für die Auslegung von Normen des materiellen Rechts aufzustellen. Denn die zu treffende Entscheidung eröffnet dem Senat die Möglichkeit, über den Einzelfall hinaus erstmals zur Auslegung des § 28 Abs. 2 S. 1 JVollzGB I BW i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 1 BDSG und zu seinem Verhältnis zu § 66 JVollzGB I BW Stellung zu nehmen. 3. Die Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet, weil die Nachprüfung des Beschlusses keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Beantwortung der in seinem Schreiben vom 19. September 2020 aufgeführten Fragen durch die Datenschutzbeauftragte der Justizvollzugsanstalt. a) Gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 JVollzGB I BW i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 1 BDSG können betroffene Personen den Datenschutzbeauftragten der Justizvollzugsanstalt (§ 28 Abs. 1 JVollzGB I BW) zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Dies bedeutet, dass sich die betroffenen Personen nicht nur an den örtlichen Datenschutzbeauftragten wenden können, sondern das Recht haben, sich von ihm über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren und über ihre Rechte und deren Wahrnehmung beraten zu lassen. Aus dieser Funktion ergibt sich auch die Verpflichtung des Datenschutzbeauftragten, die Anfragen und Beschwerden der betroffenen Personen zu prüfen und zu beantworten (Ehmann/Selmayr/Heberlein, 2. Aufl., DS-GVO Art. 38 Rn. 18 m.w.N.; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl., DS-GVO Art. 38 Rn. 36 f. m.w.N.; Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl., DS-GVO Art. 38 Rn. 12; vgl. auch Helfrich in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage, Art. 38 Rn. 68; Gola/Heckmann/Gola, 13. Aufl., BDSG § 6 Rn. 23; Kühling/Buchner/Bergt/Schnebbe, 3. Aufl., BDSG § 6 Rn. 16). b) Nach diesen Maßstäben kann der Antragsteller die von ihm erstrebte inhaltliche Beantwortung seiner Fragen durch die Datenschutzbeauftragte der Justizvollzugsanstalt, die er – nach seinem Vortrag – in dem Gespräch am 9. Mai 2019 an diese gerichtet hatte, nicht verlangen. aa) Der Antragsteller begehrt mit den Fragen 1 bis 6 keine allgemeinen Informationen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten oder eine Beratung über seine Rechte und deren Wahrnehmung, sondern konkrete Auskünfte über die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung ihn betreffender personenbezogener Daten durch die Justizvollzugsanstalt. Derartige Auskünfte kann er nur nach Maßgabe des § 66 JVollzGB I BW von der Justizvollzugsanstalt, nicht hingegen gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 JVollzGB I BW i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 1 BDSG vom behördlichen Datenschutzbeauftragten, dem – wie ausgeführt – nur beratende und unterstützende Funktion zukommt, verlangen (vgl. zu Art. 38 DS-GVO BeckOK DatenschutzR/Moos, 34. Ed., DS-GVO Art. 38 Rn. 28; Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl., DS-GVO Art. 38 Rn. 12; Kühling/Buchner/Bergt/Schnebbe, 3. Aufl., DS-GVO Art. 38 Rn. 37). bb) Die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen 7 und 8 sind allgemeiner Natur und stehen in keinem Zusammenhang mit der Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten oder mit der Wahrnehmung seiner Rechte, so dass er keinen Anspruch auf deren Beantwortung durch den Datenschutzbeauftragten hat. c) Wollte man vor dem aufgezeigten Hintergrund den Antrag des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung dahin auslegen (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 300 StPO), dass er auf der Grundlage von § 66 JVollzGB I BW die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Erteilung der begehrten Auskünfte begehrt, wäre der Antrag unzulässig. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Justizvollzugsanstalt einen Antrag auf Erteilung der entsprechenden Auskünfte gestellt hat (§ 113 Abs. 1 StVollzG). Soweit er die behördliche Datenschutzbeauftragte im Rahmen des Gesprächs am 9. Mai 2019 um Erteilung der gewünschten Auskünfte ersucht hat, liegt darin schon wegen der die Datenschutzbeauftragte gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 JVollzGB I BW, § 6 Abs. 5 S. 2 BDSG treffenden Verschwiegenheitspflicht kein an die Vollzugsanstalt gerichteter Antrag im Sinne von § 113 Abs. 1 StVollzG. Auch die Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2019 und 4. März 2020, mit denen er um ein erneutes Gespräch mit der Datenschutzbeauftragten ersucht hat, beinhalten nach seinem Vortrag keinen entsprechenden Antrag. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf den §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.