Beschluss
2 VAs 19/19
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Versagung von Prozesskostenhilfe trotz hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verletzt den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG dann nicht, wenn sich die Rechtsverfolgung als mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO erweist, weil der Antragsteller damit ein rechtlich nicht anerkennenswertes und schützenswertes subjektives Interesse ohne objektiven Nutzen verfolgt, für das eine vernünftig abwägende bemittelte Partei trotz des bestehenden Prozesskostenrisikos eigenes Geld nicht einsetzen würde.(Rn.18)
(Rn.29)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers S. vom 15.08.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Versagung von Prozesskostenhilfe trotz hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verletzt den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG dann nicht, wenn sich die Rechtsverfolgung als mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO erweist, weil der Antragsteller damit ein rechtlich nicht anerkennenswertes und schützenswertes subjektives Interesse ohne objektiven Nutzen verfolgt, für das eine vernünftig abwägende bemittelte Partei trotz des bestehenden Prozesskostenrisikos eigenes Geld nicht einsetzen würde.(Rn.18) (Rn.29) Der Antrag des Antragstellers S. vom 15.08.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 23 ff EGGVG , mit dem er zunächst die Nichtverbescheidung seines Antrags vom 31. Juli 2019 auf Übersendung von Ausdrucken bzw. Kopien der internen Geschäftsverteilungspläne des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs für die Jahre 2012 – 2018 durch den Antragsgegner und – nach zwischenzeitlicher Ablehnung seines Antrags auf Übersendung der genannten internen Geschäftsverteilungspläne mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2019 - diese Entscheidung zur gerichtlichen Überprüfung stellen möchte. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 ersuchte der Antragsteller die Präsidentin des Bundesgerichtshofs um Zusendung, wenn möglich per Email gegen entsprechende Kostenrechnung, der internen Geschäftsverteilungspläne des 1. Strafsenats für die Jahre 2012 bis 2018. Sein rechtliches Interesse begründete er damit, dass „der Richter am Bundesverfassungsgericht X. (eigener Beschluss –…) - nach eigenem Bekunden – bei Ihnen im 1. Strafsenat gewesen ist“. Am 06. August 2019 wies die Präsidentin des Bundesgerichtshofs in einer als „Zwischennachricht“ bezeichneten Mitteilung den Antragsteller darauf hin, dass das Gesetz nach § 21g Abs. 7 in Verbindung mit § 21e Abs. 9 GVG vorsehe, dass die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne auf einer von der Präsidentin des Bundesgerichtshofs bestimmten Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aufgelegt werden müssten. Der Antragsteller könne gerne nach vorheriger Terminvereinbarung die von ihm gewünschten senatsinternen Geschäftsverteilungspläne vor Ort einsehen. Im Hinblick darauf, dass zu der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen über den Gesetzeswortlaut hinaus auch die Übersendung von Kopien verlangt werden könne, derzeit Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig seien, werde über den weitergehenden Antrag des Antragstellers erst nach Abschluss der anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 15.08.2019 beim 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen den Bescheid vom 06. August 2019, mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die internen Geschäftsverteilungspläne des 1. Strafsenats für die Jahre 2012 bis 2018 gegen Kostenerstattung in Kopie zu übersenden. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegengetreten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei, zumindest bis zur Klärung der streitigen Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Übersendung spruchkörperinterner Geschäftsverteilungspläne in Kopie bestehe oder nicht, in den bereits anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren, mutwillig im Sinne von § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hin hat der 2. Strafsenat das Verfahren mit Verfügung vom 10.12.2019 zuständigkeitshalber übernommen. Zwischenzeitlich hatte der Antragsgegner, nachdem der Bundesgerichtshof in zwei anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren, an denen jeweils der Antragsteller beteiligt gewesen war (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR(VZ) 2/18 und IV AR(VZ) 4/19) unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 die beantragte (kostenpflichtige) Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne des 1. Strafsenats an den Antragsteller endgültig abgelehnt. Es sei nicht erkennbar, dass dem Antragsteller die angebotene Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne in den Räumlichkeiten des Bundesgerichtshofs unzumutbar wäre. Auf eine wirtschaftliche Bedürftigkeit habe der Antragsteller sich im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt berufen. Auch sonst seien keine gewichtigen Interessen erkennbar, die für die (kostenpflichtige) Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie sprächen. Insbesondere sei eine besondere Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich. Der Antragsteller hält an seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Übersendung von Kopien der von ihm begehrten internen Senatsgeschäftsverteilungspläne fest. Er meint, der Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2019 sei ermessenfehlerhaft. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2019, wonach über ein Ersuchen auf Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie spruchkörperinterner Geschäftsverteilungspläne nach pflichtgemäßem Ermessen der Gerichtsverwaltung zu entscheiden sei, beträfen die Ebene der Oberlandesgerichte. Beim Bundesgerichtshof sei die Sachlage wegen der für ihn geltenden Veröffentlichungspflicht für die allgemeinen Geschäftsverteilungspläne im Bundesanzeiger anders zu beurteilen. Angesichts seines im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei im Übrigen seine Mittellosigkeit hinreichend dargetan, zumindest habe der Antragsgegner vor einer ablehnenden Entscheidung auf eine ggf. bestehende Pflicht zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen hinweisen müssen. Im Hinblick auf die Entfernung des Bundesgerichtshofs zu seinem Wohnort ... sei eine Anreise nach Karlsruhe zur Einsichtnahme in die dort aufgelegten Geschäftsverteilungspläne für ihn unzumutbar, weshalb das Ermessen des Antragsgegners in seinem Fall auf Null reduziert sei und damit eine Verpflichtung zur Übersendung der beantragten Kopien bestehe. Der Bundesgerichtshof, vertreten durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, diese vertreten durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, beantragt, das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen. Er ist der Meinung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Grund, warum die Rechtslage im Hinblick auf die Zugänglichmachung senatsinterner Mitwirkungsgrundsätze über § 21g Abs. 7 i.V.m. § 21e Abs. 9 GVG hinaus für die Bundesgerichte anders zu beurteilen sein solle, als für Gerichte der Länder, sei nicht erkennbar. Der Antragsteller habe seine wirtschaftliche Bedürftigkeit zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargetan. Allein die Entfernung vom Wohnort des Antragstellers nach Karlsruhe könne nicht ausschlaggebend sein, weil es sonst zu einer geographischen Zweiteilung (in eine Zone um Karlsruhe, in der auf Einsichtnahme vor Ort verwiesen werden könne, und eine äußere Zone, in welche Kopien der Mitwirkungsgrundsätze versandt werden müssten, käme, für die weder das Gesetz noch die Rechtsprechung etwas hergäben. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung bzw. Kommentierung zur Zumutbarkeit einer Einsichtnahme von Belegen zur Nebenkostenabrechnung im Mietverhältnis sei auf die vorliegende Entscheidung nicht anwendbar. II. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht vorliegen. Für ein Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG kann einem Antragsteller Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn er bedürftig ist, sein Begehren Aussicht auf Erfolg bietet und es nicht mutwillig erscheint (§§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO). a) Der beabsichtigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre statthaft, weil es sich bei der Gewährung von Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des Bundesgerichtshofs und der bei ihm eingerichteten Senate um einen Justizverwaltungsakt, vorliegend auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, handelt, weil es um interne Geschäftsverteilungspläne des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs geht. b) Der beabsichtigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung erscheint auch nicht von vorneherein aussichtslos. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags oder Klagebegehrens darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347). Aus dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit folgt eine Auslegung des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO dahin, dass ein Rechtsschutzbegehren schon dann hinreichende Erfolgsaussichten haben kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht geklärten oder von einer in hohem Maße streitigen Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 – 2 BvR 2151/17 -, juris). Der Zulässigkeit des beabsichtigten Antrags auf gerichtliche Entscheidung steht nicht entgegen, dass dieser sich ursprünglich gegen den die Entscheidung über die Übersendung von Kopien zurückstellenden (Zwischen-)Bescheid des Antragsgegners vom 06. August 2019 richtete, sich mithin als beabsichtigten Untätigkeitsantrag nach §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 1 EGGVG darstellte, der möglicherweise verfrüht, nämlich vor Ablauf von 3 Monaten nach der Antragstellung erhoben worden wäre. Denn der Vornahmeantrag kann, wenn die Behörde nach Stellung des Vornahmeantrags einen ablehnenden Bescheid erteilt, als Verpflichtungsantrag weiterverfolgt werden (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 27 EGGVG, Rn. 1; OLG Hamburg, GA 1963, 317). Der Zulässigkeit des beabsichtigten Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG für einen solchen Verpflichtungsantrag zwischenzeitlich abgelaufen ist, denn insoweit stünde dem Antragsteller ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Wird bei einem isolierten Prozesskostenhilfegesuch nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist des § 26 Abs.1 EGGVG nachgeholt, ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren, wenn er – wie hier – das Prozesskostenhilfegesuch für den beabsichtigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits innerhalb der Frist für deren Einlegung in bescheidungsfähiger Form eingereicht hatte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 6 VA 1/19 -, juris; VG Gelsenkirchen, BeckRS 2020/2698). Der beabsichtigte Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2019, mit dem sein Antrag auf Übersendung von Kopien der internen Geschäftsverteilungspläne des 1. Strafsenat für die Jahre 2012 bis 2018 endgültig abgelehnt wurde, erscheint nicht von vorneherein unbegründet, auch wenn Ermessensentscheidungen – und um eine solche handelt es sich bei Entscheidung der Gerichtsverwaltung, ob einem Antragsteller die begehrten Geschäftsverteilungspläne in Kopie übersandt werden oder ob er auf eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts verwiesen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR(VZ) 2/18 und IV AR(VZ) 4/19) – nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Ermessennicht- oder Ermessensfehlgebrauch unterliegen. c) Ob die begehrte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, kann vorliegend indes dahinstehen, den der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht entgegen, dass das Begehren des Antragstellers mutwillig erscheint. Dass Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerGE 78, 104 >107f.>; 81 347 >357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 – 2 BvR 2151/17 -, juris). Nach der gesetzlichen Definition des § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Maßstab für die Mutwilligkeit ist das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei in der Situation des Antragstellers (vgl. BT Drucksache 17/11472). Denn es ist verfassungsrechtlich geboten, aber auch hinreichend und entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, den Unbemittelten hinsichtlich seiner Zugangsmöglichkeiten zum Gericht einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerGE 81, 347; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. März 2013 – 1 BvR 68/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 10. August 2017 – III ZA 42/16 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 9 WF 65/20 -, juris). Würde eine selbstzahlende Partei von der Durchsetzung ihrer Rechtsposition absehen, erscheint die Prozessführung der bedürftigen Partei auf Kosten der Allgemeinheit als mutwillig. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko abwägen muss, entgegen. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung auf Kosten der Allgemeinheit auch dann, wenn lediglich um des Prinzips willen gestritten wird oder die Rechtsverfolgung zu sachfremden, nicht nachvollziehbaren und schützenswerten Zwecken dienen soll (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, §114, Rn. 83; Kießling in Saenger, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 114, Rn. 31; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 1 VAs 6/12 -, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers – unabhängig von ihrer Erfolgsaussicht – als mutwillig dar. Der Antragsteller hat, was er selbst in seinen Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren immer wieder andeutet, was sich aber auch aus den veröffentlichten Entscheidungen zahlreicher Obergerichte ergibt, in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Verfahren bei Obergerichten aus dem gesamten Bundesgebiet angestrengt, in denen er jeweils unter Berufung auf das – zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof jedenfalls für die Pläne des laufenden Geschäftsjahres grundsätzlich bestätigte (vgl. Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 und IV AR (VZ) 4/19) „Jedermannrecht“ auf Einsicht in spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne und darüber hinaus einen Anspruch auf Übersendung von Kopien solcher Pläne auf postalischem oder elektronischem Wege erstreiten wollte. Den von ihm gestellten Anträgen auf gerichtliche Entscheidung war, soweit aus der veröffentlichen Rechtsprechung ersichtlich, jeweils gemein, dass der Antragsteller kein eigenes nachvollziehbares und schützenswertes Interesse an der begehrten Auskunft dargetan hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. April 2019 – 6 VA 1/19 -, juris; OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 33605; BayObLG, BeckRS 2019, 15400; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2018 – I – 15 VA 12/18 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2019 – 14 VA 2/19). Denn er ist der Auffassung, dass die Darlegung eines solchen Interesses im Grundsatz nicht erforderlich ist, weil sich eine solche Einschränkung aus §§ 21 e Abs. 9 i.V.m. § 21 g Abs. 7 GVG nicht ergäbe. So liegt der Fall auch hier. Der Antragsteller hat zur Begründung seines an die Präsidentin des Bundesgerichtshofs gerichteten Ersuchens vom 31.07.2019 um Übersendung von Kopien der internen Geschäftsverteilungspläne des 1. Strafsenats für die Jahre 2012 bis 2018 lediglich ausgeführt: „Es wird als Rechtliche Interesse dargelegt das der Richter am Bundesverfassungsgericht X. (eigener Beschluss –... BvR ...-) bei Ihnen in einer 1. Strafsenat – nach eigenem Bekunden – zugeteilt gewesen ist“ (wörtliches Zitat aus dem Schreiben des Antragstellers vom 31.07.2019). Der Senat vermag hierin ein rechtlich anerkennenswertes, schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme in die begehrten spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne des 1. Strafsenat über einen (zurückliegenden) Zeitraum von 7 Jahren oder gar eine Übersendung derselben in Kopie an den Antragsteller nicht zu erkennen. Die Besetzung der einzelnen Strafsenate beim Bundesgerichtshof in den genannten Jahren kann der Antragsteller den veröffentlichten jährlichen Geschäftsverteilungsplänen des Bundesgerichtshofs entnehmen. Dass Richter am Bundesverfassungsgericht X. seit ... bis zu seiner Ernennung zum Richter am Bundesverfassungsgericht im ... dem 1. Strafsenat angehörte, kann man darüber hinaus auf der jedermann zugänglichen Internetseite des Bundesverfassungsgerichts nachlesen. Ob die soweit ersichtlich unveröffentlicht gebliebene Entscheidung des ... Bundesverfassungsgerichts ... die der Antragsteller zur Begründung seines Ersuchens ohne nähere Ausführungen dazu anführt, den Antragsteller selbst betraf, ob ihr eine Entscheidung des 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer den Antragsteller betreffenden Rechtssache vorausging oder welches Interesse sonst in diesem Zusammenhang mit der von ihm angeführten Entscheidung der Antragsteller an der Einsichtnahme in die internen Geschäftsverteilungspläne des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in den genannten Jahren haben könnte, teilt er jedenfalls nicht mit. Es liegt daher nahe, dass es dem Antragsteller – wieder einmal - allein darum geht, eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung zu der maßgeblich von ihm selbst aufgeworfenen Rechtsfrage zu erstreiten, ob jedermann – auch ohne jedes eigene nachvollziehbare Interesse im Einzelfall – einen Anspruch auf Übersendung von Kopien der internen Geschäftsverteilungspläne jedweden Spruchkörpers jedweden Gerichts aus aktuellen oder aus zurückliegenden Geschäftsjahren jedenfalls dann hat, wenn er – so die Argumentation des Antragstellers unter Berufung auf zivilgerichtliche Entscheidungen zur Pflicht des Vermieters, dem Mieter Kopien von Belegen zur Betriebskostenabrechnung wegen Unzumutbarkeit der Einsichtnahme am Sitz des Vermieters zu übersenden – mehr als 30 km vom Sitz des Gerichts entfernt wohnt. Ob der Antragsteller mit seinen Anträgen das Ziel verfolgt, wovon der 15. Zivilsenat des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 08. Mai 2018 (15 VA 12/18) ausgeht, eine Vielzahl von Beschlüssen zur Jahresgeschäftsverteilung vergangener Jahre gezielt auf Verfahrensfehler zu durchforsten, um daraus (vermeintliche) dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten einzelner Richterinnen oder Richter aufzudecken, und damit ein, wie es das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.09.2019 (I-3 VA 6/19) ausdrückt, ihm nicht zustehendes „Wächteramt“ bzw. eine „Oberaufsicht“ über die Justiz in Anspruch nimmt, ob es ihm, wie das OLG Zweibrücken annimmt (vgl. Beschluss vom 09. April 2019 – 6 VA 1/19 -, juris) allein darum geht, eine „Bestätigung“ für seine Rechtsauffassung zu erlangen, dass Gerichte grundsätzlich verpflichtet sind, ihm nicht nur Einsicht vor Ort zu gewähren, sondern auch Kopien ihrer internen Geschäftsverteilungspläne zuzusenden, oder ob der Antragsteller die zahlreichen Verfahren schlicht zum Zeitvertreib angestrengt hat, kann dahinstehen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers erweist sich in jedem Fall als mutwillig. Denn eine vernünftig abwägende bemittelte Partei würde ohne ein nachvollziehbares eigenes Interesse und ohne einen objektiven Nutzen, allein aus einem subjektiven Bedürfnis heraus, nicht bei einer Vielzahl von Gerichten Einsicht in interne Geschäftsverteilungspläne durch Übersendung von Kopien erstreiten, wenn sie trotz des bestehenden Prozessrisikos hierfür eigenes Geld einsetzen müsste (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. April 2019 – 6 VA 1/19 -, juris und im Anschluss BGH, Beschluss vom 08. Januar 2020 – IV ZA 14/19 -, juris; BayObLG BeckRS 2019, 15400). III. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht veranlasst. Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung. IV. Die Voraussetzungen des § 29 EGGVG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die für die hier getroffene Entscheidung maßgebliche Erwägung, dass die Ausübung von Verfahrensrechten unbemittelter Parteien nicht in rechtsmissbräuchlicher, mutwilliger Weise auf Kosten der Allgemeinheit erfolgen darf und die Kriterien dafür, wann von einer solchen Mutwilligkeit auszugehen ist, sind in Rechtsprechung und Literatur seit langem entwickelt. Das im vorliegenden Fall der Senat zu der Entscheidung gelangt ist, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers mangels objektiv nachvollziehbaren, schützenswerten Eigeninteresses mutwillig wäre, beruht ausschließlich auf einer Würdigung der hier gegebenen besonderen Umstände des Einzelfalles (vgl. – ebenfalls den Antragsteller betreffend – BGH, Beschluss vom 08. Januar 2020 – IV ZA 14/19 -, juris).