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Beschluss

2 Ws 64/19

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:0403.2WS64.19.00
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Leitsätze
Ein Sicherungsverwahrter hat keinen Anspruch auf den Besitz von elektronischen Medien mit der Altersfreigabe ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe"). Denn bei derart von der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft eingestuften Filmen handelt es sich typischerweise um solche, bei denen eine andersartige Freigabe unterblieben ist, weil zu befürchten ist, dass u.a. die Phantasie über Gebühr erregt oder die charakterliche Erziehung gestört wird. Solche Filme gefährden in einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Gefangener die Vollzugsziele und die Sicherheit.(Rn.15)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 6. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Beschlusses wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.- EUR festgesetzt. 5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Sicherungsverwahrter hat keinen Anspruch auf den Besitz von elektronischen Medien mit der Altersfreigabe ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe"). Denn bei derart von der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft eingestuften Filmen handelt es sich typischerweise um solche, bei denen eine andersartige Freigabe unterblieben ist, weil zu befürchten ist, dass u.a. die Phantasie über Gebühr erregt oder die charakterliche Erziehung gestört wird. Solche Filme gefährden in einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Gefangener die Vollzugsziele und die Sicherheit.(Rn.15) 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 6. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Beschlusses wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.- EUR festgesetzt. 5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.10.2018, mit dem der in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt ... befindliche Antragsteller die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt begehrt, ihm den Besitz von „Medien mit homosexuellem Inhalt mit FSK-18“ zu gestatten. Der Antrag vom 12.10.2018 wurde vom Landgericht Freiburg - Strafvollstreckungskammer - mit angefochtenem Beschluss vom 06.02.2019 als unbegründet zurückgewiesen, nachdem die Justizvollzugsanstalt Stellung zum Antrag genommen und der Antragsteller hierzu eine Erwiderung abgegeben hatte. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Stellungnahme vom 05.12.2018 neben dem Anlassurteil auch die Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 18.09.2018 zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung, den Vollzugsplan vom 19.06.2018 und das Anlassurteil des Landgerichts M vom 11.01.2013 (7 KLs 714 Js 17315/12) vorgelegt und darauf Bezug genommen. Der Antragsteller hat gegen diesen - ihm am 13.02.2019 zugestellten - Beschluss am 18.02.2019 ausdrücklich Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und durch eine von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin am 13.03.2019 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Zur Begründung wird vorgetragen, der Konsum der von ihm beantragten Medien könne dem Vollzugsziel auch förderlich sein, er verlange schließlich keine, ohnehin verbotene, Jugendpornografie, sondern legale Pornografie mit gleichgeschlechtlichen Erwachsenen. Die von der Antragsgegnerin aufgestellte These, der Konsum von homosexuellen FSK-18-Medien befördere den sexuellen Drang noch und biete dem Antragsteller eine Projektionsfläche seiner devianten Fantasien, sei keineswegs ein selbstverständlicher Schluss. Die Versagung der FSK-18-Medien mit homosexuellem Inhalt greife unverhältnismäßig in sein Freiheitsgrundrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit ein (Art. 2 Abs. 1 GG). Das Abstandsgebot erfordere eine großzügigere Handhabung hinsichtlich des Besitzes von Gegenständen. Schließlich verstoße das fehlende Angebot von FSK-18-Medien mit homosexuellem Inhalt bei der gleichzeitig in der Justizvollzugsanstalt Freiburg für alle Sicherungsverwahrten gegebene Möglichkeit, FSK-18-Medien mit heterosexuellem Inhalt zu erwerben, gegen das allgemeine Gleichheitsgebot. Die Behauptung der Antragsgegnerin, eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, da die Untersagung von FSK-18-Medien mit homosexuellem Inhalt aus individuellen in der Person des Antragstellers liegenden Gründen erfolgt sei, trage nicht. Zugleich hat der Antragsteller einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und - unter Bezug auf den „Anwaltszwang gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG“ - die Beiordnung der ihn vertretenden Rechtsanwältin beantragt. II. A. Die den Erfordernissen des § 118 StVollzG entsprechende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, §§ 116 Abs. 1, 130 StVollzG. Der Fall gibt Veranlassung, Rechtsfragen, die sich aus den Regelungen der § 54 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 1 JVollzGB V BW ergeben und die durch obergerichtliche Entscheidungen nicht hinreichend geklärt sind, zu klären. Insbesondere die im vorliegenden Fall durch den Antragsteller aufgeworfene und verallgemeinerungsfähige Frage, ob durch die Überlassung von "FSK ab 18-Medien mit homosexuellem Inhalt“ an in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte das Erreichen der Vollzugsziele gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB V BW gefährdet wird, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe, in dessen Zuständigkeitsbezirk die Einrichtung für Sicherungsverwahrung in ... liegt, bisher noch nicht entschieden. Insoweit liegen auch sonst noch keine veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor. B. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Sachrüge ist zwar zulässig erhoben, deckt im Ergebnis jedoch keinen durchgreifenden Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers auf. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den Bezug von „FSK-ab 18-Medien mit homosexuellem Inhalt“ zu genehmigen, zu Recht als unbegründet zurückgewiesen, da die Überlassung von Medien mit der Altersfreigabe „FSK ab 18“ an Sicherungsverwahrte - unabhängig davon, ob sie hetero- oder homosexuellen Inhalt haben - das Erreichen der Vollzugsziele gefährdet und der Antragsteller daher keinen Anspruch aus § 54 Abs. 1 JVollzGB V auf „FSK-ab 18“-Medien hat. 1. Gemäß § 54 Abs. 1 JVollzGB V BW dürfen die Untergebrachten in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen. Die Angemessenheit des Umfangs kann auch an der in der Justizvollzugsanstalt verfügbaren Kapazität für Zimmerkontrollen und am Wert eines Gegenstands ausgerichtet werden. Dieses grundsätzliche Recht zum Besitz von Gegenständen zur Freizeitbeschäftigung gilt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 JVollzGB V BW dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung eines Gegenstands mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre, die Vollzugsziele oder die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden würde oder die Überprüfung des Gegenstands auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung mit vertretbarem Aufwand von der Justizvollzugsanstalt nicht zu leisten wäre. Die in § 54 Abs. 2 Nr. 2 und 3 JVollzGB V BW genannten Einschränkungen - des Erreichens des Vollzugsziels bzw. die Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt - sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (OLG Karlsruhe NStZ 2002, 612; OLG Hamburg StV 2008, 599; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 19 Rn. 10 und § 70 Rn. 1 m.w.N.; zur entsprechenden Regelung in Art. 17 BaySvVollzG OLG Nürnberg Beschluss vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15 -, juris). Nach § 1 JVollzGB V BW dient der Vollzug der Sicherungsverwahrung dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Im Vollzug der Sicherungsverwahrung sollen die Untergebrachten fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Erforderlich für eine Versagung wegen Gefährdung des Vollzugsziels ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Resozialisierung des Einzelnen als Ergebnis einer persönlichkeitsbezogenen Prognose (Arloth/Krä, a.a.O., § 70 Rn. 4; LNNV/Laubenthal, StVollzG 12. Aufl., G Rn. 33 m.w.N.). Dies bedeutet, dass für eine Versagung des Besitzes regelmäßig ein innerer Zusammenhang zwischen dem Besitz des Gegenstandes und der Gefährdung des Behandlungserfolgs bestehen muss. Der Behandlungserfolg muss somit konkret durch den Besitz des Gegenstandes gefährdet sein (OLG Nürnberg, a.a.O., m.w.N.). Eine konkrete Gefährdung des Vollzugsziels kann danach z.B. angenommen werden, wenn ein Sexualstraftäter pornografische Medien, ein Gefangener aus der Anarchistenszene linksextremistische Schriften oder ein Gefangener mit rechtsradikaler Einstellung rechtsextremistischen Schriften besitzen möchte (Arloth/Krä, a.a.O.; LNNV/Laubenthal, a.a.O.; BeckOK Strafvollzug BW/Grube, 10. Ed. 1.10.2018, JVollzGB III § 58 Rn. 9 auf den in § 54 JVollzGB V in Rn. 6 verwiesen wird). Gerade Sexualstraftäter können durch pornographisches Material negativ beeinflusst und zu weiteren Straftaten verleitet werden. Dies beinhaltet die Gefahr, dass die freie Verfügbarkeit entsprechender Medien dem therapeutischen Konzept auf einer Station für Sexualstraftäter ersichtlich zuwiderläuft (KG NStZ 2015, 113 m.w.N. Rn. 11 nach juris; Goers, in: BeckOK-SVVollzG Berlin, § 38 Rn. 20; OLG Nürnberg, a.a.O., m.w.N.) und somit das Vollzugsziel der Resozialisierung gefährdet wird. Denn in der Regel wird der Besitz pornographischer Inhalte dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung eines Sicherungsverwahrten zuwiderlaufen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 223), so dass die Erreichung des Vollzugsziels, diese Personen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen, hierdurch gefährdet wird (OLG Nürnberg, a.a.O., m.w.N.). 2. In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht weitgehende Einigkeit darin, dass für die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um ein optisches Medium mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt handelt, auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) und deren Entscheidung über die Kennzeichnung des jeweiligen Trägermediums zurückgegriffen werden kann (vgl. ausführliche Darstellung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung OLG Nürnberg, a.a.O.). Die FSK prüft vor der Einordnung in die fünf Kennzeichnungskategorien nach § 14 Abs. 2 JuSchG „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“, „Freigegeben ab sechs, ... zwölf, ... sechzehn Jahren“ und „Keine Jugendfreigabe“ (bzw. FSK ab 18) gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG zunächst, ob für die Filme, DVDs, Blu-rays und sonstigen Medienträger (Videokassetten, Trailer, Werbefilme) überhaupt eine Kennzeichnung vergeben wird. Nach dieser Norm werden Trägermedien nicht gekennzeichnet, die einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG bezeichneten Inhalt haben oder in die Indizierungsliste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind (vgl. ausführlich OLG Nürnberg, a.a.O.). Dabei geht der Senat mit der mittlerweile überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass (neben pornographischen Medien ohne FSK-Kennzeichnung) optische Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren (d.h. “keine Jugendfreigabe“) - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 54 JVolzGB BW (der § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG nachgebildet ist) innewohnt, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Sicherungsverwahrten nicht zu überlassen (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Celle NdsRpfl 2007, 18; OLG Dresden Beschluss vom 26.05.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 -, juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350; OLG Naumburg NStZ 2016, 240; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322; a.A. OLG Hamburg StV 2008, 599 „FSK ab 18“ sei kein geeignetes Kriterium, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bzw. die Gefährdung der Vollzugsziele anzunehmen). Nachdem es sich bei optischen Medien mit „FSK ab 18“-Freigabe nach den Grundsätzen der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) typischerweise um Filme handelt, bei denen eine andersartige Freigabe deshalb unterblieben ist, weil zu befürchten ist, dass die Nerven überreizt werden, übermäßige Belastungen hervorgerufen werden, die Phantasie über Gebühr erregt, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung gehemmt, gestört oder geschädigt wird oder die zu falschen oder zu abträglichen Lebenserwartungen führen, ungeachtet dessen, ob es sich um pornographische, gewaltverherrlichende oder anderweitig fragwürdige Filme handelt (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.), liegt es auf der Hand, dass Filme, die unter Berücksichtigung dieser Kriterien keine Jugendfreigabe erhalten haben, innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Gefangener Vollzugsziele und Sicherheit abstrakt-generell gefährden (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.). Solche Filme können durchaus sozialschädliche Botschaften enthalten, da sie nicht selten Gewalt verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverständnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Nach den Prüfungskriterien der FSK werden diese Filme deshalb gerade nicht für die Gruppe der 16- bis 18-jährigen freigegeben; auch die Wertorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird bis zur Freigabe von Filmen ab 16 Jahren mit besonderer Sensibilität geprüft. Demgemäß ist es im höchsten Maße bedenklich, wenn Strafgefangene (bzw. Untergebrachte) mit Medien in Berührung kommen, die wegen eines möglichen gewaltverherrlichenden, aggressiven oder anderweitig sozialschädlichen Inhalts zu einer Abstumpfung und Enthemmung des Betrachters führen können. Insoweit ist an - auch erwachsene - Strafgefangene im Hinblick auf die Ziele des Strafvollzugs ein deutlich strengerer Maßstab anzulegen als an den Rest der Bevölkerung (OLG Koblenz, a.a.O.). Das OLG Hamm weist zutreffend darauf hin, dass in den Justizvollzugsanstalten sich im Verhältnis zur Restbevölkerung überproportional viele erwachsene Menschen befinden, deren Persönlichkeitsreife, Persönlichkeitsentwicklung, Wertvorstellungen, soziale Kompetenzen, Konfliktlösungsstrategien, Empathiefähigkeit und Hemmschwellen ungeachtet des Erreichens des Erwachsenenalters im Verhältnis zum Durchschnitt der Bevölkerung oftmals eher geringer und teilweise auch deutlich defizitär ausgeprägt sind. Ein Zusammenhang dieser Persönlichkeitsstrukturen mit den von den Untergebrachten der jeweiligen Haftanordnung zugrundeliegenden Straftaten ist zumindest bei Gewalt- und Sexualdelikten besonders naheliegend (OLG Hamm, a.a.O.). Ziel des Vollzuges ist es, wenn auch nicht erzieherisch, sondern eher im Weg der Unterstützung eines eigenverantwortlichen Korrektivs charakterlicher Schwächen bzw. Fehlhaltungen die entsprechenden Defizite auszugleichen, um die Fähigkeiten der Verurteilten zur Führung eines anschließend straffreien Lebens zu verbessern. Für dieses Bemühen ist die wiederholte oder gar regelmäßige Betrachtung von Filmen, die nach ihrem Inhalt unter gleichzeitig hohem Anreiz für die Nerven des Betrachters z.B. durchgängiges und auch massiv gewalttätiges Handeln als Konfliktlösungsmuster nicht nur anbieten, sondern gegebenenfalls auch idealisieren, oder aber etwa im Rahmen der Darstellung von Sexualität abweichend von der Lebenswirklichkeit die nahezu ständige und quasi willenlose Verfügbarkeit von Sexualpartnern suggerieren und zudem häufig eine eher erniedrigend erscheinende Rolle des Geschlechtspartners darstellen, nicht nur hinderlich, sondern schon kontraindiziert. Die möglichen Wirkungen derartiger Filme auf erwachsene Menschen mit den oben dargestellten Persönlichkeitsdefiziten sind möglicherweise nicht identisch, aber zumindest durchaus vergleichbar mit der zu besorgenden schädlichen Einflussnahme auf junge Menschen, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht ausgereift sind. Dies hat zur Folge, dass sich die Zuordnung eines Mediums als "FSK ab 18" zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt (OLG Hamm, a.a.O.). 3. Im Ergebnis ist es - entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung - unerheblich, ob und inwieweit die Erreichung der Vollzugsziele hinsichtlich des einzelnen Untergebrachten (hier also des Antragstellers) in einer derartigen Einrichtung in besonderem Maße vom Besitz derartiger Medien konkret gefährdet wird oder nicht, da im Hinblick auf den nicht zu verhindernden Tauschhandel innerhalb der Justizvollzugsanstalt ein hohes Gefährdungspotential für die Vollzugsziele der Einrichtung insgesamt begründet wird. Zwar kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Vollzugsziel dem Besitz des betreffenden Gegenstandes hinsichtlich des konkreten Antragstellers entgegensteht (KG StV 2006, 259). Anders stellt sich die Lage aber dar, wenn die generelle und mit vertretbarem Aufwand nicht zu unterbindende Gefahr besteht, dass der betreffende Gegenstand beliebig unter den Sicherungsverwahrten ausgetauscht wird, wie es sich bei den hier in Frage stehenden optischen Medien verhält. Diese stellen beliebte Tausch- und Handelsobjekte dar, die mit entsprechenden Missbrauchsrisiken einhergehen (vgl. KG NStZ 2015, 113; OLG Celle, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.). Wenn zudem die Anstalt - wie es bei Einrichtungen der Sicherungsverwahrung schon wegen des Abstandsgebotes der Fall ist - ein Konzept größtmöglicher Bewegungsfreiheit verfolgt, kann es aufgrund des dann nicht zu verhindernden unkontrollierbaren Tauschhandels mit entsprechenden DVDs etc. nicht mehr auf die Gefährdung des Vollzugsziels hinsichtlich einzelner Verwahrter ankommen, sondern auf die Vollzugsziele der Einrichtung insgesamt (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die für den konkreten Antragsteller unbedenklichen Medien an andere Untergebrachte, für die das betreffende Medium ungeeignet ist, weitergegeben werden, besteht insoweit typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Vollzugsziele (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 -, juris; OLG Koblenz, a.a.O.). Es ist somit auch nicht geboten, die Zulassung derartiger Filme bzw. anderer optischer Medien von der Art der vom jeweiligen Sicherungsverwahrten ausgehenden Gefahr für bestimmte Straftaten oder von den Vollzugsfortschritten des jeweiligen Untergebrachten abhängig zu machen. Denn das generelle Risiko der unkontrollierten Verbreitung solcher Medien besteht auch dann, wenn der betreffende Antragsteller im Grundsatz vertrauenswürdig und zuverlässig ist. Eine „Privilegierung“ einzelner Sicherungsverwahrter wäre geeignet, das Verhältnis der Sicherungsverwahrten untereinander störend zu beeinflussen (OLG Hamm, a.a.O.). Gerade angesichts der gemeinschaftlichen Unterbringung besteht die naheliegende Gefahr, dass - für sich genommen - zuverlässige Sicherungsverwahrte von Mituntergebrachten unter Druck gesetzt werden, ihnen die missbräuchliche Nutzung zu gestatten (vgl. - zum Strafvollzug - nur KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris m.w.N.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass für einen Sicherungsverwahrten unbedenkliche Medien an andere Sicherungsverwahrte weitergegeben werden, die für das betreffende Medium ungeeignet sind (OLG Naumburg, a.a.O.). Demgemäß kann im Hinblick auf die von Medien mit „FSK ab 18“-Kennzeichnung ausgehende abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele (sogar) ohne weitere Prüfung des Einzelfalls eine Herausgabe abgelehnt werden (OLG Naumburg, a.a.O., für Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard im Wohngruppenvollzug zu Play-Station II-Spielen). Auch der Umstand, dass gelegentlich auch im Fernsehen Filme mit FSK-18-Freigabe gesendet werden, ändert hieran nichts, da, um dies zu verhindern, letztlich der Empfang des Fernsehprogramms - jedenfalls ab einer bestimmten Uhrzeit - generell untersagt werden müsste, was aber die Rechte der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, insbesondere deren Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, mehr tangieren würde als die vorliegend praktizierte Regelung des Bezuges von Medien nur bis zur Kennzeichnungsstufe "FSK ab 16" (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.). 4. In der generellen Versagung des Besitzes von optischen Medien mit der Kennzeichnung „FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren“ für Sicherungsverwahrte liegt schließlich auch kein Verstoß gegen das sogenannte Abstandsgebot (BVerfGE 109, 133 und 128, 326). Das Abstandsgebot erfordert bei Untergebrachten zwar eine großzügigere Handhabung auch hinsichtlich der Überlassung des Besitzes von Gegenständen als bei Strafgefangenen. Das Abstandsgebot gebietet jedoch nicht zwingend, Sicherungsverwahrte im Hinblick auf die Nutzung jeglicher Gegenstände zu privilegieren (vgl. KG Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris). Ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausstattung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris). Eine Anpassung der Lebensverhältnisse im Maßregelvollzug an diejenigen in Freiheit hat nur zu erfolgen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen (BVerfGE 128, 326). Der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr vermag somit eine Einschränkung der aus dem Abstandsgebot herzuleitenden Privilegierung der Sicherungsverwahrten grundsätzlich zu rechtfertigen (OLG Nürnberg a.a.O.). Entsprechendes gilt auch für die Frage der Gefährdung der Erreichung der Vollzugsziele nach § 1 JVollzGB V BW. Die Ziele, die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann, und die Sicherungsverwahrten zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen, haben einen herausragenden Stellenwert, der demjenigen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht nachsteht. Demgemäß muss die Anstalt alles dafür tun, damit diese Vollzugsziele erreicht, jedenfalls nicht gefährdet werden. Damit vermag der Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Erreichung der Vollzugsziele eine Einschränkung der aus dem Abstandsgebot herzuleitenden Privilegierung der Sicherungsverwahrten ebenso zu rechtfertigen wie der Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Im Bereich des Strafvollzugs kann bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der betreffende Gegenstand der beruflichen Fortbildung oder allein der Freizeitbeschäftigung dient (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453; KG Beschluss vom 28.12.2015 - 2 Ws 289/15 Vollz -, juris). Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453; BVerfG NJW 2003, 2447; KG NStZ-RR 2004, 157; KG ZfStrVo 2004, 310; KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris). Dieser Maßstab kann auch bei der Anwendung und Auslegung des § 1 i.V.m. § 54 JVollzGB V BW berücksichtigt werden, sofern nicht die Besonderheiten der Sicherungsverwahrung entgegenstehen. Hier kann es das Abstandsgebot erfordern, dass die Einrichtung auch bei Gegenständen, die der Verwahrte nicht unbedingt für eine Weiterbildung benötigt, deren Verwendung aber der Anpassung des Lebens im Maßregelvollzug an die allgemeinen Lebensverhältnisse dient, einen höheren Kontrollaufwand auf sich nimmt. Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass optische Medien mit der FSK-18-Kennzeichnung jedenfalls nicht zu den Gegenständen gehören, die die Fähigkeit eines Sicherungsverwahrten, nach seiner Entlassung in Freiheit ein gesetzmäßiges Leben zu führen, zu fördern geeignet sind (ebenso OLG Nürnberg, a.a.O.; zu Telespielen - KG NStZ-RR 2004, 157 und OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 188). Hiervon ausgehend hält es - mit dem OLG Nürnberg - auch der Senat für sachgerecht und verhältnismäßig, dass die Einrichtung für Sicherungsverwahrung bei der Besitzversagung auf die FSK-18-Kennzeichnung zurückgreift, auch wenn im Einzelfall hiervon Medien erfasst werden können, die keine willenlose Verfügbarkeit von Sexualpartnern etc. suggerieren bzw. gewaltverherrlichenden oder anderweitig für die Vollzugsziele bedenklichen Inhalte aufweisen (so auch - zum Strafvollzug - OLG Naumburg a.a.O.). 5. Die Antragsgegnerin konnte nach allem dem Antragsteller den Besitz von Medien mit „FSK-18-Freigabe mit homosexuellem Inhalt“ generell untersagen. Denn eine eigenständige, umfassende inhaltliche Kontrolle jedes von einem Sicherungsverwahrten begehrten Mediums - konkret auf die Therapieerfordernisse des jeweiligen Antragstellers bezogen - kann die Anstalt nicht leisten (vgl. - zum Strafvollzug - für DVDs ohne Kennzeichnung zutreffend OLG Hamburg StV 2008, 599 OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 -, juris). Somit tritt das Label an die Stelle der an sich gebotenen, aber wegen des Zeitaufwandes unzumutbaren Inhaltskontrolle durch die Anstalt (OLG Frankfurt NStZ 2009, 220 - allerdings zur „FSK ab18“-Freigabe). Es besteht auch unter Berücksichtigung des Abstandsgebots kein schutzwürdiges Interesse oder Bedürfnis eines Sicherungsverwahrten daran, dass Mitarbeiter der Einrichtung sämtliche von den Untergebrachten gewünschten optischen Medien ohne Jugendfreigabe gegebenenfalls täglich stundenlang anschauen, um entscheiden zu können, ob im Einzelfall im Hinblick auf die von den Sicherungsverwahrten ausgehenden Gefahren für erneute schwere und schwerste Sexual- oder Gewaltstraftaten und die erzielte Fortschritte im Behandlungserfolg zu entscheiden, ob der jeweilige Film ausnahmsweise doch keine Gefährdung für die Vollzugsziele darstellt (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.). Dass eine solche vollständige Kontrolle jedes einzelnen Films bzw. sonstiger optischen Medien seitens der Einrichtung nicht möglich ist, liegt auf der Hand (vgl. - zum Strafvollzug - OLG Celle, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.). Dies bedeutet, dass das nicht besonders gewichtige Interesse des Antragstellers am Besitz von optischen Medien ohne Jugendfreigabe gegenüber der Gefährdung für das Erreichen der Vollzugsziele zurückzustehen hat, wenn eine hinreichende Überprüfung der einzelnen Medien und eine Verhinderung der Weitergabe mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht möglich ist. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung aller Insassen der Einrichtung, die sich in vergleichbarer Lage befinden, ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darauf abzustellen, ob eine ausreichende Kontrollierbarkeit auch bei gleicher Handhabung vergleichbarer anderer Fälle gegeben ist. Demgemäß kann das Interesse eines Sicherungsverwahrten, einen bestimmten Gegenstand zu nutzen, zwar für sich ein gewichtiges sein, aber kein seinem Gewicht nach so außergewöhnliches, dass mangels absehbarer Vergleichsfälle allein auf die isolierte Möglichkeit gefahrenabwehrender Kontrollen in seinem konkreten Fall abgestellt werden müsste (so BVerfG NJW 2003, 2447 zum Interesse eines Strafgefangenen, einen Laptop für ein Fernstudium zu nutzen). Durch das Vorenthalten der betreffenden Medien ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nicht verletzt, denn das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Grundrecht, sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten, ist durch das JVollzGB V BW in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 und NJW 2003, 2447 zum StVollzG; OLG Brandenburg NJ 2008, 274). Zudem sind optische Medien mit pornographischen Inhalten - wenn überhaupt - allenfalls geringfügige Informationsträger (OLG Brandenburg, a.a.O.). 6. Soweit der Antragsteller schließlich einwendet, dass „heterosexuelle Medien mit FSK-18-Freigabe“ (im Gegensatz zu den von ihm begehrten „homosexuellen Medien mit FSK-18- Freigabe“) durch den Anstaltskaufmann zu beziehen seien, ist zum einen - nach der von ihm zum Beleg dieser Behauptung vorgelegten Liste des Anstaltskaufmanns vom September 2018 - festzustellen, dass es sich hierbei nicht um „Medien mit FSK-18-Freigabe“ handelt, sondern um Zeitungen, für die es keine „FSK-18-Freigabe“ gibt. Nach § 14 Abs. 1 JuSchG dürfen Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) ist eine deutsche, von der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) getragene Einrichtung mit Sitz in Wiesbaden. Sie prüft im Schwerpunkt die Altersfreigabe von elektronischen Medien. Die Hauptaufgabe der FSK besteht dabei in der Prüfung der Altersfreigabe von Filmen, DVDs, Blu-rays und sonstigen elektronischen Medienträgern (Videokassetten, Trailern, Werbefilmen), die in Deutschland zur öffentlichen Vorführung vorgesehen sind. Rechtsgrundlage der Tätigkeiten der FSK sind das Jugendschutzgesetz (§ 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6), die Feiertagsgesetze der Länder sowie die Grundsätze der FSK (Eintrag in Wikipedia vom 01.04.2019). Zum anderen haben die Antragsgegnerin wie die Strafvollstreckungskammer nach hinreichender Sachaufklärung unter Bezug auf die Feststellungen im Anlassurteil des Landgerichts M vom 11.10.2013 (wonach - gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. P - die homosexuelle Pädophilie in Kombination mit der dranghaft gesteigerten Sexualität zur Begehung der Anlassdelikte geführt habe und der Verurteilte im Besitz einer Vielzahl von kinder- und jugendpornographischen Bild- und Videodateien gewesen sei, die sein inneres Erleben bestimmt hätten), den aktuellen Vollzugsplan (der u.a. den - aufgrund des nur teilweise therapiebereiten Untergebrachten - schleppenden Therapieverlauf darlegt und die Diagnose im kriminalprognostischen Gutachten von Frau H vom 14.06.2017 wiedergibt, die u.a. eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit führendem homosexuell-pädophilen Erregungsmuster, zoophile, sadistische, homizidale und kannibalistische Präferenzen der sexuellen Orientierung festgestellt hat) sowie die Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Antragsgegnerin vom 19.06.2018 (der den von Rückzugsverhalten des Untergebrachten geprägten Therapieverlauf darstellt) rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Besitz von „homosexuellen Medien mit FSK ab 18“ im konkreten Fall des bislang nicht in Ansätzen erfolgreich therapierten Antragstellers das Vollzugsziel entgegensteht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG. IV. Soweit der Antragsteller gesondert auch die Kostenentscheidung angefochten hat, ist dies gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen diese auszulegen. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels allein gegen die Kostenentscheidung, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO; Arloth/Krä, a.a.O., § 121 Rn. 5 m.w.N.), ist die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten vorliegend jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdewert von 200.- € nicht erreicht ist (§ 120 StVollzG i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO). V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), mithin kam auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung folgt aus § 118 Abs. 3 StVollzG kein Anwaltszwang. § 118 Abs. 3 StVollzG bestimmt vielmehr die zur Begründung der Rechtsbeschwerde erforderliche Form, als der Antragsteller die Rechtsbeschwerdebegründung nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben kann. Hierauf wurde der Antragsteller in der bei Zustellung des Beschlusses erfolgten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen, die Kostenbeschwerde hat er auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 ff StPO ist aufgrund des Verfügungsgrundsatzes und im Hinblick auf die Sonderregelung in § 120 Abs. 2 StVollzG nicht möglich (Arloth/Krä, a.a.O., § 120 Rn. 4 m.w.N.). Der Senat konnte bereits in der Hauptsache entscheiden. Eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war nicht angezeigt, da der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, sondern die Rechtsbeschwerde bereits eingelegt und auch begründet hat (Senat RuP 2018, 105 und NStZ-RR 2016, 157; KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2016 - 5 Ws 101/16 Vollz -, juris).