Beschluss
2 Ws 332/17
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:1113.2WS332.17.00
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Leitsätze
Die Zeit einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus findet bei der Fristberechnung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB keine Berücksichtigung (Festhaltung OLG Karlsruhe, 5. September 2017, 2 Ws 251/17, RuP 2018, 47).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zeit einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus findet bei der Fristberechnung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB keine Berücksichtigung (Festhaltung OLG Karlsruhe, 5. September 2017, 2 Ws 251/17, RuP 2018, 47). Die sofortige Beschwerde der Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg im Breisgau vom 18.09.2017 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Ergänzend bemerkt der Senat: Unter Anwendung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe und gestützt auf eine tragfähige Tatsachengrundlage ist die Strafvollstreckungskammer mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass derzeit weder eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB noch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in Betracht kommt. 1. Die Voraussetzungen für die von der Betroffenen in erster Linie angestrebte Erledigung der Maßregel liegen derzeit nicht vor. a) Entgegen der Auffassung der Verteidigung richtet sich der insoweit anzulegende Prüfungsmaßstab vorliegend noch nicht nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB, da die Eingangsvoraussetzung dieser Vorschrift - eine bereits sechs Jahre dauernde Unterbringung - noch nicht erfüllt ist. Zwar befindet sich die Untergebrachte aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts P vom 16.03.2011 bereits seit diesem Tage im ZfP X. In die Berechnung der Dauer der Unterbringung fließt jedoch die Zeit, die ein Untergebrachter aufgrund eines Unterbringungsbefehls vorläufig im Maßregelvollzug verbracht hat, nicht ein; vielmehr beginnt die Unterbringung im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB erst mit der tatsächlichen Aufnahme des Untergebrachten im Maßregelvollzug und damit vorliegend mit der am 19.04.2012 eingetretenen Rechtskraft des Urteils. An dieser Auffassung zum Beginn der Sechs-Jahres-Frist gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB, die der Senat erst kürzlich in Übereinstimmung mit dem OLG Celle (Beschluss vom 26.06.2017 - 2 Ws 133/17 - juris) mit Beschluss vom 05.09.2017 (2 Ws 251/17 - juris) vertreten hat, hält er trotz der vom Verteidiger erhobenen Einwände fest (ebenso: OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2017 - 3 Ws 542/17 - juris [für die Berechnung der Zehn-Jahres-Frist nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB]). Das OLG Celle hat in der genannten Entscheidung vom 26.06.2017 darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, warum bei der Berechnung der Fristen des § 67d Abs. 6 StGB andere Regelungen gelten sollten als bei den Fristen des § 67e StGB und dass sich aus den Gesetzesmaterialien nicht ergibt, dass der Gesetzgeber eine abweichende Regelung treffen wollte. Dem ist zuzustimmen. Für die periodischen Prüfungsfristen des § 67e Abs. 2 StGB ist in § 67e Abs. 4 Satz 1 StGB ausdrücklich bestimmt, dass sie vom Beginn der Unterbringung an laufen; maßgeblich ist insoweit die tatsächliche Aufnahme in den Maßregelvollzug aufgrund eines rechtskräftigen Urteils (Senat, Beschluss vom 09.04.1992 - 2 Ws 48/02 - NStZ 1992, 456; Rissing-van Saan/Peglau in LK-StGB, 12. Aufl. 2007, § 67e Rn. 20 - jeweils mwN). Dies entspricht dem Sinn des § 67e StGB, dessen Fristen auf potentielle Einwirkungseffekte im Maßregelvollzug zugeschnitten sind (Rissing-van Saan/Peglau in LK-StGB, aaO, § 67e Rn. 21 mwN). Das mit dem Maßregelvollzug verfolgte Ziel nicht nur der Sicherung, sondern vor allem der Besserung kann nur durch Einwirkung auf den Untergebrachten durch entsprechende langfristige Therapiekonzepte erreicht werden. Dem würde es widersprechen, wenn die Fristen der §§ 67d und 67e StGB durch anderweitige Vollzugsformen ganz oder teilweise erledigt werden könnten (Senat NStZ 1992, 456; OLG Celle aaO; OLG Frankfurt aaO). Der Begründung des Entwurfs für das „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zu Änderung anderer Vorschriften“ (BT-Drs. 18/7244) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Erweiterung der Vorschrift des § 67d Abs. 6 StGB um die Sätze 2 und 3 die dort geregelten Überprüfungen nach sechs bzw. zehn Jahren dauernder Unterbringung ebenfalls an den tatsächlichen Vollstreckungsbeginn der rechtskräftig angeordneten Maßregel anknüpfen lassen wollte. So wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die in § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB bei sechs Jahren angesetzte Schwelle einen Gleichlauf herstellt mit der Frequenz der Beauftragung von externen Sachverständigen, die im Rahmen der Überprüfung nach § 67e StGB gemäß § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO (in der Fassung des Gesetzesentwurfs) in den ersten sechs Jahren der Unterbringung nunmehr alle drei Jahre erfolgen soll (BT-Drs. 18/7244, S. 32). b) Für eine Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. StGB müsste mit Sicherheit festgestellt werden, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand und/oder die daraus resultierende Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin weggefallen sind (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 67d Rn. 24). Nach dem Willen des Gesetzgebers muss für die Beendigung der Unterbringung jegliches „Restrisiko“ ausgeschlossen sein (amtliche Begründung RegE BT-Drs. 15/2887, S. 15). Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall: Aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts K - Auswärtige Strafkammer P -, welches der Unterbringung der Beschwerdeführerin zugrunde liegt, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit dem Jahr 2008 an einer paranoiden Psychose vom Prägnanztyp der wahnhaften Störung (ICD 10: F 22.2) litt. Die Strafkammer hat zutreffend dargelegt, dass die von ihr festgestellten Anlasstaten (zwei Fälle der versuchten gefährlichen Körperverletzung) auf der krankhaften seelischen Störung der Untergebrachten beruhen und dass infolge ihres Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Die insoweit in Rede stehenden Körperverletzungsdelikte - jeweils unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge mit Angriffsrichtung gegen den Kopf - überschreiten die Schwelle der erheblichen Schädigung bzw. Gefährdung und erfüllen damit auch die verschärften Voraussetzungen der zum 01.08.2016 (also nach Erlass bzw. Rechtskraft des Urteils vom 25.10.2011) in Kraft getretenen Neufassung des § 63 Satz 1 StGB. Da die Neufassung durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08.07.2016 (BGBl. I 2016 S. 1610), mit dem vorrangig in der Rechtsprechung entwickelte Konkretisierungen kodifiziert worden sind (BT-Drs. 18/7244 S. 42), keine Veränderung des Beurteilungsmaßstabs mit sich gebracht hat (BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - 4 StR 305/16, juris), kann insoweit ergänzend auf die fortgeltende Bewertung im Senatsbeschluss vom 16.03.2015 (2 Ws 90/15) verwiesen werden. Die der Unterbringung nach § 63 StGB zu Grunde liegende Grunderkrankung besteht im Wesentlichen unverändert fort. Die behandelnden Therapeuten des ZfP X und der im aktuellen Prüfungsverfahren beauftragte Sachverständige Dr. D haben aufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs die im Erkenntnisverfahren gestellte Diagnose des Sachverständigen Dr. S bestätigt. Nach den überzeugenden Ausführungen des ZfP X konnte mit der Beschwerdeführerin nach wie vor keine belastbare Krankheits- oder Behandlungseinsicht erarbeitet werden, auch wenn sie zwischenzeitlich in der Lage ist, eine Teilschuld an der Tatsituation einzugestehen und im Umgang mit belastenden Umgebungsreizen eine deutliche Veränderung dahin zu erkennen ist, dass sie sich von jeglichen körperlichen Übergriffen klar distanziert. Die Zwangsmedikation mit einem Antipsychotikum über einen Zeitraum von ca. fünf Monaten brachte zwar eine von den Behandlern positiv bewertete Veränderung von Erleben, Wahrnehmung, Kommunikation und Affektivität bei der Untergebrachten, hatte jedoch keine erkennbaren Effekte auf ihre Krankheits- oder Behandlungseinsicht. Die medikamentöse Behandlung wurde nicht fortgeführt, weil die Beschwerdeführerin den Wirkstoff für zahlreiche subjektiv wahrgenommene Nebenwirkungen verantwortlich machte und insoweit keine Perspektive für eine dauerhafte freiwillige Medikamenteneinnahme gegeben war. Ausgehend davon bestehen insbesondere die auf ihre Nachbarn im Anwesen Y-straße 29 in Z bezogenen Beeinträchtigungs- und Beeinflussungsphänomene weiter, wie der Sachverständige Dr. D bei der psychopathologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin festgestellt hat. Auch ihre Äußerungen bei der mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 18.08.2017 zeigen, dass sich die Untergebrachte bis heute - getragen von paranoid-wahnhaften Überzeugungen („grüne Tür“) - als Mobbing-Opfer ihrer Mitbewohner sieht. Aufgrund der bislang nicht erfolgreich behandelten Erkrankung der Untergebrachten besteht auch die auf diesem Zustand beruhende Gefährlichkeit fort, d. h. es drohen weiterhin erhebliche Straftaten im Sinne des (neugefassten) § 63 StGB. Aus den gutachterlichen Stellungnahmen des ZfP X vom 19.12.2016 und vom 23.06.2017 sowie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D geht nachvollziehbar hervor, dass die Beschwerdeführerin gerade bei der von ihr gewünschten Rückkehr in ihre Eigentumswohnung mit den Anlassdelikten vergleichbare Taten begehen könnte, weil die Risikofaktoren (insbesondere mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht, negative Einstellung bzw. systematisierter Wahn gegenüber Nachbarn, mangelnde Unterstützungen im sozialen Umfeld) bisher nicht kompensierbar sind. Im Falle einer Entlassung mit der von der Untergebrachten angestrebten erneuten Wohnsitznahme in ihrer Eigentumswohnung in Z wäre zu befürchten, dass sie - wie dies bereits in früheren Jahren der Fall war - in eine Situation der sozialen Isolation geriete und bei Konflikten infolge paranoider Verkennungen impulsive Aggressionshandlungen begehen würde. Dass es seit der letzten krisenhaften Zuspitzung auf der Station am 27.06.2015 (als die Beschwerdeführerin die von einer Mitpatientin auf einem leeren Stuhl neben der Untergebrachten abgestellte Kehrschaufel mit Handfeger gezielt in Richtung der Mitpatientin warf) zu keinen aggressiven Verhaltensauffälligkeiten gekommen ist, führt zu keiner anderen Bewertung, zumal noch keine Belastungserprobung erfolgt ist. Belegt ist nur, dass sich die Untergebrachte unter den unterstützenden und kontrollierenden Bedingungen des Maßregelvollzuges seit dem 27.06.2015 hinsichtlich körperlicher Gewalt unauffällig geführt hat; für die allein maßgebliche Beseitigung der aus der Grunderkrankung resultierenden Gefährlichkeit fehlt es hingegen an verlässlichen Tatsachen. Vielmehr zeigt die Beschwerdeführerin auch nach der letzten Stellungnahme des ZfP X bei von ihr als zu laut empfundener Musik in einigen Situationen eine inadäquate und deutlich übersteigerte Reaktion, was ihrem früheren Verhaltensmuster entspricht und es naheliegend erscheinen lässt, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Eigentumswohnung - wie schon in der Vergangenheit - auch alltägliches Verhalten ihrer Mitbewohner als gegen sich gerichtet empfinden und darauf mit körperlichen Angriffen in einer den Anlasstaten vergleichbaren Weise reagieren würde. Die Wahrscheinlichkeit, mit der die hier in Rede stehenden erheblichen Straftaten (Körperverletzungsdelikte unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge) drohen, hat sich gegenüber dem Zeitpunkt der Maßregelanordnung nicht reduziert, so dass die Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. StGB ausscheidet. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit, mit der erhebliche Straftaten voraussichtlich begangen werden, geringer geworden wäre, was hier bereits nicht festgestellt werden kann, würde die Erledigung ausscheiden (vgl. Rissing-van Saan in LK-StGB, aaO, § 67d Rn. 51; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2015, 190 ff.). 2. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung kann derzeit auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies käme nur dann in Betracht, wenn zu erwarten wäre, dass die Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Eine solche positive Erwartung setzt voraus, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige des Rückfalls. Eine bloße dahingehende Vermutung genügt nicht; andererseits ist auch keine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich. Unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftaten hängt das Maß der Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose aber maßgeblich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ab. Je länger die Unterbringung bereits andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für eine Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Mit der seit dem 01.08.2016 geltenden Gesetzesfassung ist ausdrücklich klargestellt, dass bei der Prognose nur auf solche rechtswidrige Taten abzustellen ist, die erheblich im Sinne des § 63 StGB oder § 66 StGB sind (vgl. zu alledem: BeckOK StGB, Stand: 01.08.2017, v. Heintschel-Heinegg, § 67d Rn. 6 ff.; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 67d Rn. 10 mwN). Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier an einer günstigen Prognose im Sinne des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB erhebliche Zweifel. Wie bereits oben ausgeführt ist - da bei der Untergebrachten derzeit weder eine belastbare Krankheits- oder Behandlungseinsicht noch ein gesicherter sozialer Empfangsraum bestehen - damit zu rechnen, dass sie bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt den Anlassdelikten vergleichbare Taten begehen würde, zumal die Beschwerdeführerin darauf beharrt, in ihre Eigentumswohnung zurückzukehren, wo sie auf ihr negativ gesonnene Nachbarn treffen wird. Es ist in hohem Maße bedauerlich, dass das nachbarschaftliche Verhältnis durch die von der Staatsanwaltschaft K - Zweigstelle P - einer Wohnungseigentümerin mit Verfügung vom 03.06.2016 rechtswidrig gewährte uneingeschränkte Akteneinsicht (ohne dass ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO dargelegt worden wäre und ohne vorherige Anhörung der Untergebrachten) einmal mehr getrübt wurde. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das konfliktbelastete Umfeld, in welches die Beschwerdeführerin zurückkehren will, bei der Entscheidung über die Aussetzungsreife unberücksichtigt bleiben könnte. Auch durch begleitende Auflagen und/oder Weisungen im Rahmen der mit einer bewährungsweisen Aussetzung eintretenden Führungsaufsicht kann nicht erreicht werden, dass die Legalprognose im jetzigen Zeitpunkt als günstig erschiene. Bei den Resozialisierungsplanungen muss es vorrangig darum gehen, einen angemessenen Empfangsraum und Nachsorgerahmen zu errichten und diesen stufenweise zu erproben; erst daran könnten entsprechende Weisungen anknüpfen. 3. Der weitere Vollzug der Maßregel erweist sich auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer des Freiheitsentzuges und der daraus resultierenden gesteigerten Anforderungen, die an die Entscheidung über die Fortdauer zu stellen sind, noch als verhältnismäßig (§ 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB). Der Senat hat im Hinblick auf die schon erhebliche Gesamtdauer des Freiheitsentzugs von rund fünfeinhalb Jahren Unterbringungsdauer zuzüglich der etwas mehr als ein Jahr dauernden einstweiligen Unterbringung erwogen, ob bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Erledigung der Unterbringung mangels Verhältnismäßigkeit festzustellen ist, hat aber im Hinblick auf den aktuellen Behandlungsstand noch davon abgesehen. Dabei wurde nicht verkannt, dass der Behandlungsverlauf stagniert, so dass die Aussicht auf Besserung zweifelhaft erscheint. Allerdings tragen verbleibende Möglichkeiten der Behandlung eines Untergebrachten auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2016 - 2 BvR 435/15 - juris). Das (bisherige) Ausbleiben nachhaltiger Behandlungsfortschritte liegt nicht etwa in unzureichenden Behandlungsangeboten begründet, sondern ist in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin - teilweise krankheitsbedingt - eine ablehnende Haltung gegenüber der erforderlichen Medikation sowie sonstigen therapeutischen Angeboten hat. Gleichwohl versuchen die behandelnden Ärzte fortlaufend, die Behandlungsbereitschaft der Untergebrachten zu fördern und sie durch die Gewährung von Lockerungen an ein Leben in Freiheit heranzuführen. Diese Bemühungen um die Erarbeitung einer Entlassungsperspektive sind im Hinblick auf die lange Unterbringungsdauer mit besonderer Intensität fortzusetzen. Der Senat betont in diesem Zusammenhang nochmals (wie bereits im Beschluss vom 18.03.2015 ausgeführt), dass eine (dauerhafte) Rückkehr der Untergebrachten in ihre frühere Wohnung allenfalls nach sorgfältiger Vorbereitung und deshalb nur langfristig in Betracht kommen kann, wohingegen die in einer anderen - spannungsarmen - Umgebung zu erwartenden Taten nicht von solcher Erheblichkeit sein dürften. Es erscheint daher geboten, die in der früheren gutachterlichen Stellungnahme vom 22.01.2015 angedachte Belastungserprobung in einer vom ZfP vorgehaltenen Ein-Zimmer-Wohnung in X wieder aufzugreifen. Durch ein solches Probewohnen könnte möglicherweise ein Umdenken der Untergebrachten hinsichtlich ihrer Wohnsitznahme erreicht und daran anknüpfend ihre Entlassung in eine andere als ihre Eigentumswohnung in Pforzheim vorbereitet werden. Für den Fall einer weiteren Fortdauerentscheidung im Rahmen der im kommenden Jahr anstehenden Sechs-Jahres-Prüfung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB sollte es nach den Vorstellungen des Senats möglich sein, die Vorbereitungen für eine bedingte Entlassung - vorbehaltlich unvorhergesehener Entwicklungen - innerhalb von ein bis zwei Jahren abzuschließen. Für das kommende Prüfungsverfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es - unter Hinzuziehung eines externen Sachverständigen bzw. zumindest unter Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. D - einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit, in welcher Art und in welchem Ausmaß, d. h. mit welchen Folgen von der Untergebrachten außerhalb des Maßregelvollzugs zukünftig Aggressionsdelikte zu erwarten sind, damit beurteilt werden kann, ob sich diese unter die gesteigerten Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB subsumieren lassen. Dabei ist auf die Besonderheiten des Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten der Untergebrachten und von ihr bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand der Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (Senat, Beschluss vom 05.09.2017 - 2 Ws 251/17 - juris mwN). Hier ist insbesondere von Bedeutung, dass es seit dem Vorfall vom 27.06.2015 - soweit ersichtlich - bis heute nicht mehr zu fremdaggressivem Verhalten gekommen ist. Schließlich bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch sonstige Maßnahmen im Rahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und damit verbindbarer weiterer Möglichkeiten der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) hinreichend Rechnung getragen werden kann bzw. weshalb weniger belastende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (Senat aaO).