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Beschluss

HEs 2 Ws 270/17, 271/17, 272/17, 273/17, HEs 2 Ws 270/17, HEs 2 Ws 271/17, HEs 2 Ws 272/17, HEs 2 Ws 273/17

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:0907.2WS270.17.00
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Leitsätze
Endet die Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag und beginnt die Hauptverhandlung an dem darauf folgenden - nach § 43 Abs. 2 StPO zu bestimmenden - Werktag, ist eine besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. September 2014, 1 HEs 89/14, Justiz 2015, 39).(Rn.4)
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Endet die Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag und beginnt die Hauptverhandlung an dem darauf folgenden - nach § 43 Abs. 2 StPO zu bestimmenden - Werktag, ist eine besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. September 2014, 1 HEs 89/14, Justiz 2015, 39).(Rn.4) Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. I. Die vier Angeklagten befinden sich nach ihrer vorläufigen Festnahme am 09.03.2017 seit dem 10.03.2017 aufgrund eines an diesem Tag wegen des Verdachts des Diebstahls und des Wohnungseinbruchdiebstahls erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Heidelberg ununterbrochen in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Heidelberg, zu dem die Staatsanwaltschaft Heidelberg Anklage erhoben hatte, hat das Verfahren dem Landgericht Heidelberg vorgelegt, das dieses mit Beschluss vom 11.07.2017 unter Eröffnung des Hauptverfahrens übernommen hat. Gleichzeitig wurden mit Verfügung der Vorsitzenden Termine für die Hauptverhandlung bestimmt, die am 11.09.2017 beginnen soll. Das Landgericht Heidelberg, das mit Beschluss vom 21.08.2017 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten hat, hat die Akten dem Senat zur besonderen Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 30.08.2017 beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. II. Die Voraussetzungen für die Haftprüfung durch den Senat liegen nicht vor, da die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist vor Beginn der Hauptverhandlung, ab dem die Frist ruht (§ 121 Abs. 3 Satz 2), nicht abgelaufen sein wird. Hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob die Frist des § 121 Abs. 1 StPO nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 StPO zu berechnen ist, schließt sich der Senat der im Vordringen begriffenen befürwortenden Auffassung unter Verweis auf die ausführliche Begründung (unter Darstellung des Streitstandes) im Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.09.2014 (1 HEs 89/14; Die Justiz 2015, 39; seither auch KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16), juris, und - inzident - OLG Nürnberg StraFo 2016, 468) an. Da die Frist nicht schon mit der vorläufigen Festnahme, sondern erst mit dem Erlass des Haftbefehls zu laufen begonnen hat (OLG Braunschweig NJW 1966, 116; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 121 Rn. 4; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 13; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 6), führt dies im Hinblick darauf, dass der 10.09.2017 ein Sonntag ist, dazu, dass die Frist erst am 11.09.2017 und damit nach dem Beginn der auf diesen Tag anberaumten Hauptverhandlung ablaufen wird (§ 43 Abs. 2 StPO).