Beschluss
2 Ws 80/17
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0512.2WS80.17.0A
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Ablehnung der unüberwachten Nutzung eines Begegnungszimmers durch eine in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Person zum Empfang von Besuchen (u.a. Sexualkontakte).
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts – 7. Strafvollstreckungskammer - Heidelberg vom 6. März 2017 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.
3. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 800.- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60, 63, 65 GKG)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Ablehnung der unüberwachten Nutzung eines Begegnungszimmers durch eine in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Person zum Empfang von Besuchen (u.a. Sexualkontakte). 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts – 7. Strafvollstreckungskammer - Heidelberg vom 6. März 2017 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen. 3. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 800.- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60, 63, 65 GKG) I. Durch Urteil des Landgerichts K vom 06.12.2012 wurde der Antragsteller wegen Bedrohung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Antragssteller befindet sich seit 13.12.2012 im Maßregelvollzug, der zunächst im Zentrum für Psychiatrie X vollzogen wurde. Nach einer dort mit dem Ziel der Flucht erfolgten Brandstiftung befindet er sich seit 02.07.2013 im Psychiatrischen Zentrum Y in Z. Mit seinem am 19.11.2016 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung will der Antragsteller die ihm von dem Psychiatrischen Zentrum Y verwehrte regelmäßige Nutzung des dort vorhandenen „Begegnungszimmers“ mit seinen Besuchern erreichen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrum Y vom 17.01.2017, zu welcher der Antragsteller mit Schreiben vom 31.01.2017 Stellung genommen hat, wurde sein Antrag mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg vom 06.03.2017 „abgelehnt“. Hiergegen wendet sich der Antragsteller, dem der angefochtene Beschluss am 13.03.2017 zugestellt wurde, mit der von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Rechtsbeschwerde vom 10.04.2017, die am selben Tag beim Landgericht Heidelberg eingegangen ist. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 54 Abs. 2 PsychKHG i.V.m. §§ 138 Abs. 3, 116, 118 StVollzG) hat mit der erhobenen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer rechtlicher Beurteilung standhält. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss deshalb grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils stellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung müssen dabei die tatsächlichen Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen mitgeteilt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 23.6.2015 - 2 Ws 156/15; OLG Hamburg NStZ 2005, 592). Die Strafvollstreckungskammer muss insbesondere unmissverständlich klarstellen, von welchen Feststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag sie für relevant gehalten hat (OLG Hamburg NStZ 2005, 592). a. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Die Strafvollstreckungskammer teilt in der lediglich aus vier die Sache betreffenden Sätzen bestehenden Begründung ihrer Entscheidung weder die das Begehren des Antragstellers betreffende Rechtsgrundlage mit, noch sind Ausführungen zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab enthalten. Zwar ist es der Strafvollstreckungskammer nach § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG gestattet, von der Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit sie der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt. Jedoch müssen dann die im Beschluss mitgeteilten Ausführungen der Antragsgegnerin eine tragfähige Begründung - entsprechend den oben dargestellten Maßstäben - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enthalten. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Die von der Strafvollstreckungskammer (offensichtlich) zur Begründung ihrer Entscheidung zitierte Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.01.2017 enthält zwar eine Wiedergabe des Verfahrenslaufs, insbesondere die Schilderung des Verhaltens des Antragstellers in der Einrichtung und die aus Sicht der Antragsgegnerin erforderlichen grundsätzlichen Voraussetzungen zur Gestattung der Nutzung des in der Einrichtung befindlichen Begegnungszimmers bei Besuchen von Untergebrachten. Auch in dieser Stellungnahme sind indes keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen und Ermessenserwägungen dazu enthalten, nach welchen Gesichtspunkten die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass Besuche des Antragstellers ausnahmslos gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 PsychKHG zu überwachen sind und eine Nutzung des (offensichtlich) nur unüberwacht nutzbaren Begegnungszimmers durch den Antragsteller bezüglich aller seiner denkbaren Besuche deshalb ausscheidet bzw. unter welchen allgemeinen Voraussetzungen Untergebrachten in der Einrichtung der Antragsgegnerin grundsätzlich eine Nutzung des Begegnungszimmers zusteht. Die Einrichtung hat auch ihre Hausordnung, die nach den Ausführungen des Antragstellers allgemeine Regelungen zum Besuchsrecht enthält, der Stellungnahme nicht beigelegt. b. Angesichts der aufgezeigten Mängel ist eine Überprüfung der Frage, ob die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, nicht möglich. Gemäß § 119 Abs. 4 StVollzG war der angegriffene Beschluss daher aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer auch der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Für das gerichtliche Verfahren nach dem StVollzG gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (Untersuchungsgrundsatz), § 120 Abs. 1 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO. Das Gericht ist zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Pflicht der Strafvollstreckungskammer ist es, den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig aufzuklären, denn nur so kann sie der ihr gestellten Aufgabe, über die Rechtmäßigkeit von Vollzugsverwaltungsakten zu befinden, im Einzelfall nachkommen (LNNV/Bachmann, StVollzG, 12. Aufl. 2015 , Abschn. P Rn. 68 m.w.N.). Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Untergebrachte ein Recht auf Nutzung des Begegnungszimmers zu unüberwachten Besuchen gemäß § 40 Abs. 1 und 2 PsychKHG hat, wird die Strafvollstreckungskammer zumindest auch das Anlassurteil des Landgerichts Konstanz vom 06.12.2012 sowie gegebenenfalls weitere danach erfolgte Verurteilungen (insbesondere in Bezug auf die Brandstiftung im Jahre 2013) und ggf. aktuelle psychiatrische Begutachtungen beizuziehen und auszuwerten haben. Ferner wird die Antragsgegnerin aufzufordern sein, Angaben über die bisherige Ausübung des Besuchsrechts durch den Antragsteller zu machen und mitzuteilen, inwieweit es sein Gesundheitszustand aus ärztlicher Sicht gestattet, Besuche - ggf. differenziert nach Personengruppen - zu empfangen und, ob und inwieweit durch überwachte und/oder unüberwachte Besuche des Untergebrachten die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird. Zudem wird die Hausordnung der Antragsgegnerin (§ 42 Abs. 1 PsychKHG) - auf welche sich der Antragsteller teilweise bezogen hat - beizuziehen und auszuwerten sein, wobei durch die Hausordnung die Rechte des Untergebrachten nicht über die Regelungen des PsychKHG hinaus eingeschränkt werden dürfen (§ 42 Abs. 2 PsychKHG). 3. Im Hinblick auf das Vorbringen zur Begründung der Rechtsbeschwerde bemerkt der Senat ergänzend: Auch im Maßregelvollzug gilt der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, wonach Grundrechtsbeschränkungen grundsätzlich nur auf Grundlage einer ausreichenden gesetzlichen Eingriffsermächtigung erfolgen dürfen (BVerfGK 12, 402ff). Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage betrifft auch Beschränkungen des Rechts, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren (BVerfG, 08.12.1993, 2 BvR 736/90, BVerfGE 89, 315). Einschränkungen des Besuchsrechts unterliegen - wie im Strafvollzug - auch im Maßregelvollzug einer Verhältnismäßigkeitskontrolle, die der Bedeutung sozialer Kontakte und insbesondere der Pflege von Familienbeziehungen für den Untergebrachten Rechnung tragen muss (zum Strafvollzug: BVerfGE 89, 315). Eingriffsermächtigungen, die auf Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung abstellen, sind in der Regel zum Schutz der Grundrechte der Betroffenen dahingehend auszulegen, dass zu ihrer Anwendung konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Anstaltssicherheit oder -ordnung bereits vorliegen müssen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06 - , juris = RuP 2008, 223 m.w.N.). In Baden-Württemberg regelt das seit 01.01.2015 gültige Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 25.11.2014 gemäß § 1 Nr. 3 PSychKHG auch den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen nach § 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB). Dabei sind in den §§ 37 ff PsychKHG ausdrücklich die Rechte der untergebrachten Personen ausgeführt, unter § 40 PsychKHG ist das Besuchsrecht von Untergebrachten gesetzlich normiert. Gemäß § 40 Abs. 1 PsychKHG hat die untergebrachte Person das Recht, Besuche zu empfangen, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet wird. Andernfalls kann die Leitung der Einrichtung den Besuch verbieten. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 PsychKHG dürfen Besuche aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung überwacht werden. Die Unterhaltung darf überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist. Die optische Überwachung kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen, auf die die untergebrachte Person und ihre Besucher vorher hinzuweisen sind. Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch kann von der Erlaubnis der Einrichtung abhängig gemacht werden. Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn durch die Fortsetzung die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird oder gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten sind § 40 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 PsychKHG). Nach den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf des Landtages von Baden-Württemberg, Drs. 15/5521 vom 22.07.2014) sollten mit der Neuregelung die Rahmenbedingungen für eine bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung verbindlich sichergestellt und die Rechtsstellung psychisch kranker oder behinderter Personen gestärkt werden. Insbesondere soll das Gesetz neben der Festschreibung eines umfangreichen Rehabilitationsangebots die Abläufe in den Maßregelvollzugseinrichtungen insbesondere bei Grundrechtseingriffen regeln. Der amtlichen Begründung zu § 40 PsychKHG lässt sich entnehmen, dass aus Sicht des Gesetzgebers einerseits Kontakte (mit Personen außerhalb der Einrichtung, insbesondere mit Familienangehörigen, Bekannten und Freunden) für die Behandlung und Wiedereingliederung von erheblicher Bedeutung sind. Andererseits sei jedoch nicht zu übersehen, dass vor allem Besuche ein Risiko für die Patienten und ihre Behandlung bergen und darum für die Einrichtung mit Sicherheitsrisiken und notwendigen Sicherheitsvorkehrungen verbunden sein können. Aus diesem Grund seien Beschränkungs- und Eingriffsmöglichkeiten vorzusehen (Drs. 15/5521 S. 78). Ausdrücklich ist in den Gesetzesmaterialien in diesem Zusammenhang für die Auslegung des gesetzlich normierten Besuchsrechts auf Folgendes hingewiesen: „Da das Besuchsrecht ein wesentliches Recht der untergebrachten Person und Ausfluss aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 GG) ist, kann die Einschränkung in § 40 Absatz 1 nur erfolgen, wenn die Abwägung beider Interessen, nämlich einerseits des Interesses des Untergebrachten am Besuch und andererseits sein eigenes Interesse am Erhalt seines Gesundheitszustands oder das Interesse der Einrichtung an Sicherheit und Ordnung wesentlich überwiegen.“ In Bezug auf § 40 Abs. 2 PsychKHG, unter welchem das grundsätzlich bestehende Besuchsrecht konkret eingeschränkt werden kann, weist der Gesetzgeber u.a. darauf hin, dass nur bei konkreter Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung sowie aus Gründen der Behandlung der Besuch auch überwacht werden darf. Schließlich sei bewusst keine Mindestdauer des Besuchs festgelegt worden, wie dies in § 24 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) festgeschrieben sei. Die näheren Einzelheiten der Besuchszeiten und der Besuchsdauer könnten in der Hausordnung niedergelegt werden. Der Ausgestaltung der einzelnen Rechte des Patienten und der unumgänglichen Eingriffe auf differenzierte Therapiemöglichkeiten würden auch flexible Besuchsregelungen entsprechen. Durch Ausgestaltung in der Hausordnung könne der Gefahr eines Missbrauchs zu Lasten des Patienten vorgebeugt werden (Drucksache 15/5521, S. 78). Im Gesetz ist damit nicht näher geregelt, in welcher Weise die einzelne Anstalt den sich aus § 40 Abs. 1 und 2 PsychKHG ergebenden Rechten der Untergebrachten auf überwachten wie unüberwachten Besuch Rechnung zu tragen hat. Die Ausgestaltung der Besuchsregelung - auch die Einrichtung von grundsätzlich unüberwachten Begegnungszimmern - gehört vielmehr zu der der Anstalt übertragenen Organisationsbefugnis, wobei allgemeine Regelungen gemäß § 42 Abs. 1 PsychKHG in der Hausordnung zu treffen sind (zu 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 JVollzGB I BW vgl. Senat, Beschluss vom 27.7.2015 - 2 Ws 247/15; KG NStZ 1999, 445 bei Matzke). Bereits dabei sind berechtigte organisatorische und sicherheitsrechtliche Belange der Anstalt in einen Ausgleich mit den Interessen der Untergebrachten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu bringen. Nach diesen Vorgaben getroffene Regelungen bilden die Grundlage für die Entscheidung des Anstaltsleiters über im Einzelfall gestellte Anträge auf Zulassung von konkretem Besuch, wobei im Hinblick auf den in Art. 6 GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie sowie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) auch Sexualkontakte im Rahmen von Besuchen nicht generell ausgeschlossen werden können (Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl. 2010, Kap. G 21; ein Rechtsanspruch auf Zubilligung unüberwachter Besuchskontakte im Strafvollzug besteht nicht, BVerfG NStZ-RR 2001, 253). Der Antragsteller hat damit gemäß § 40 Abs. 1 und 2 PsychKHG ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin in Bezug auf den konkret von ihm begehrten unüberwachten Besuch im Begegnungszimmer, ggf. auch dessen Nutzung zu Sexualkontakten. Da die Einschränkung des Rechts auf Besucher gemäß § 40 Abs. 1 PsychKHG nur erfolgen kann, wenn die Abwägung beider Interessen, nämlich einerseits des Interesses des Untergebrachten am Besuch und andererseits sein eigenes Interesse am Erhalt seines Gesundheitszustands oder das Interesse der Einrichtung an Sicherheit und Ordnung wesentlich überwiegen, hat die Einrichtung die entsprechende Abwägung der Interessen auf hinreichender Tatsachengrundlage vorzunehmen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Antragsteller eine Entscheidung nur im konkreten Einzelfall unter Nennung der Person, deren Besuch er begehrt, beantragen kann. Denn nur in diesem Fall kann die nach den dargestellten Maßstäben gebotene Abwägung überhaupt vorgenommen werden. Das Tatbestandsmerkmal des Interesses der Einrichtung an „Sicherheit und Ordnung“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Einrichtung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt und sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten hat (zum Tatbestandsmerkmal der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt beim Besuchsverbot gem. § 25 StVollzG vgl. LNNV/Laubenthal, a.a.O., Abschn. E Rn. 30 m.w.N.; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 25 Rn. 3). Die gerichtliche Überprüfung der Ausgestaltung des Besuchsrechts in dem durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen ist - wie allgemein beim Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - darauf beschränkt, ob von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und dabei eine Abwägung der organisatorischen und sicherheitsrechtlichen Belange der Anstalt mit den berechtigten Interessen des Untergebrachten vorgenommen wurde (Zum Maßstab der gerichtlichen Überprüfung der Ermessenausübung einer Justizvollzugsanstalt bei Versagung der Genehmigung unüberwachter Langzeitbesuche im Strafvollzug siehe OLG Frankfurt StraFo 2016, 527 m.w.N.; Inhaftierte haben keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von ungestörten und unbeobachteten Langzeitbesuchen, sondern nur auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung, LNNV/Laubenthal, a.a.O., Abschn. E Rn. 23 m.w.N.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 60; Arloth/Krä, a.a.O., § 24 Rn. 4).