Beschluss
2 (9) Ss 522/16, 2 (9) Ss 522/16 - AK 184/16
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2016:1103.2.9SS522.16.0A
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Leitsätze
1. Erforderliche Feststellungen für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 AufenthG.
2. Enthält die Aufenthaltsgestattung das Verbot einer Erwerbstätigkeit, muss sich das Tatgericht bei einem nicht deutschsprachigen Angeklagten in subjektiver Hinsicht zu dessen Verständnis verhalten.(Rn.16)
3. Ein Ausländer, der lediglich über eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG ohne Gestattung einer Beschäftigung verfügt, verstößt bei Zuwiderhandlung gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.(Rn.19)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 10. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Pforzheim zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erforderliche Feststellungen für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 AufenthG. 2. Enthält die Aufenthaltsgestattung das Verbot einer Erwerbstätigkeit, muss sich das Tatgericht bei einem nicht deutschsprachigen Angeklagten in subjektiver Hinsicht zu dessen Verständnis verhalten.(Rn.16) 3. Ein Ausländer, der lediglich über eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG ohne Gestattung einer Beschäftigung verfügt, verstößt bei Zuwiderhandlung gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.(Rn.19) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 10. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Pforzheim zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Pforzheim erließ am 01.02.2016 unter dem Strafvorwurf eines Vergehens gemäß § 85 Nr. 4 „Asylverfahrensgesetz“ (Ausübung einer Erwerbstätigkeit „entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71 Abs. 3“) einen Strafbefehl gegen den mit dem Namen „R J A“ bezeichneten Angeklagten, mit dem eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je zehn Euro festgesetzt wurde. Nach rechtzeitig eingelegtem Einspruch verurteilte das Amtsgericht Pforzheim den Angeklagten am 10.06.2016 unter dem Namen „O R“ wegen „Ausübens einer Beschäftigung ohne Berechtigung“ nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III in Verbindung mit § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG zu der Geldbuße von 50 Euro. Im Urteil ist zum Namen des Angeklagten festgestellt, dass dieser bei seiner Einreise zunächst den Namen „R J A“ verwendet hatte. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 17.06.2016 Rechtsmittel eingelegt, welches er durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.08.2016 als Revision bezeichnet und allgemein auf die Verletzung materiellen sowie - unter Ausführung im Einzelnen - formellen Rechts gestützt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe trägt auf Verwerfung der Revision als unbegründet an. II. Das Rechtsmittel ist - wiewohl gegen die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gerichtet - als (Sprung-)Revision nach § 335 StPO zulässig; für die Frage, mit welchem Rechtsmittel ein Urteil angefochten ist, kommt es auf die jeweilige Verfahrensart - vorliegend Strafverfahren - an, in der es ergangen ist (Gericke in: KK-StPO, 7. Aufl., § 335, Rn. 17 mwN). Mit der allgemein erhobenen Sachrüge ist die Revision auch erfolgreich. Weder tragen die vordergerichtlichen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III in Verbindung mit § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG, noch ist die tatrichterliche Beweiswürdigung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten rechtsfehlerfrei. 1. Das Tatgericht hat folgende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen: „Der Angeklagte war als Asylbewerber im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. In diese war die Nebenbestimmung eingetragen: Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Obwohl der Angeklagte dies wusste, arbeitete er am 05.11.2014 bei der Firma A in P, X-Straße. Am 04.12.2014 wurde die Arbeitserlaubnis in die Aufenthaltsgestattung des Angeklagten eingetragen.“ Die vordergerichtliche Formulierung, der Angeklagte habe „gearbeitet“, lassen vor dem Hintergrund, dass die - nicht näher dargestellte - Tätigkeit des Angeklagten im vorbezeichneten Betrieb lediglich an einem Tag festgestellt wurde, nicht hinreichend erkennen, dass es sich dabei um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG gehandelt hat. Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist legaldefiniert in § 2 Abs. 2 AufenthG. Danach ist Erwerbstätigkeit die selbstständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV. In Rechtsprechung und Literatur ist dabei anerkannt, dass eine Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV nur dann vorliegt, wenn ein zumindest in etwa leistungsgerechtes Entgelt gezahlt wird (OLG Hamm NStZ 2008, 532, Rn. 10 (juris)). Zudem fällt unter den Begriff der Beschäftigung lediglich die planmäßige und dauerhafte, auf die Verfügung über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers gerichtete Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers und seine grundsätzliche Weisungsgebundenheit (persönliche Abhängigkeit) begründet wird (Knospe in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 7 SGB IV, Rn. 37). 2. Auch die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Zu den dargestellten Feststellungen kommt das Tatgericht auf der Grundlage folgender Beweiswürdigung: „Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, am 05.11.2014 bei der Firma A gearbeitet zu haben. (…) Durch Inaugenscheinnahme der Aufenthaltsgestattung des Angeklagten vom 19.08.2014 mit der Gültigkeit bis 18.11.2014, die sich in Kopie auf den AS. 27 und 29 befindet und auf die Bezug genommen wird, steht zur Überzeugung des Gerichts gleichfalls fest, dass dem Angeklagten die Erwerbstätigkeit nicht gestattet war und er dies aufgrund des Eintrags auch wusste“. Zwar ist die Beweiswürdigung dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr; BGH, Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 154/16 -, juris Rn. 41 mwN; Gericke in: KK-StPO, 7. Aufl., § 337, Rn. 29). Zudem erfordert die Überzeugungsbildung des Tatgerichts auch eine ausreichende objektive Grundlage; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Beweisgrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen sich nicht lediglich als bloße Vermutungen erweisen (BGH, aaO, Rn. 43 mwN). Die auf Rechtsfehler beschränkte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts enthebt das Tatgericht daher nicht vom Erfordernis, die Tatsachenfeststellungen für das Revisionsgericht insgesamt nachvollziehbar - plausibel - zu machen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 337, Rn. 26 mwN). Dem genügt die tatgerichtliche Beweiswürdigung vorliegend nicht; vielmehr ist eine nachweisbare Beweisgrundlage, insbesondere für die Feststellung des subjektiven Tatbestandes des vom Tatgericht als nachgewiesen angenommenen Bußgeldtatbestands, aber auch im Hinblick auf Teile des objektiven Tatbestands (Eintrag eines Beschäftigungsverbots auf der Aufenthaltsgestattung) nicht erkennbar; daneben ist die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Feststellung des subjektiven Tatbestands ebenfalls lückenhaft. Wie das Vordergericht aus der Inaugenscheinnahme einer Urkunde - hier der dem Angeklagten erteilten Aufenthaltsgestattung - zur Feststellung der Nichtgestattung einer Erwerbstätigkeit und zu derjenigen der Kenntnis des Angeklagten hiervon - beides könnte lediglich gegebenenfalls dem Urkundeninhalt entnommen werden - kommt, ist für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar. Die Inaugenscheinnahme ist nur dann eine zureichende Beweiserhebung, wenn es für den Beweiswert eine Urkunde nicht auf deren Inhalt, sondern auf ihr Vorhandensein und ihren Zustand ankommt (BGH NStZ-RR 1999, 37, juris Rn. 1; OLG Thüringen VRS 114, 37, 38; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 249, Rn. 7); eine Verlesung hat jedoch ausweislich der Urteilsgründe nicht stattgefunden. Zudem ist die Beweiswürdigung - auch bei Unterstellung einer zureichenden Beweiserhebung - lückenhaft. Zwar bestehen vorliegend - sofern in der dem Angeklagten ursprünglich erteilten Aufenthaltsgestattung ein behördliches Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache formuliert war - erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auch wusste, dass er in Deutschland nicht arbeiten darf. Jedoch bedarf es bei einem nicht mit Muttersprache deutschsprachigen Angeklagten wie vorliegend, der sich ausweislich der Feststellungen zur Person zum Tatzeitpunkt erst seit fünf Monaten in Deutschland aufhielt, zumindest eines über die Feststellung des objektiven Befunds eines Urkundeninhalts hinausgehenden knappen Eingehens des Tatgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung auf gegebenenfalls bei der Ausstellung der Aufenthaltsgestattung dem Angeklagten verständlich gemachte Hinweise auf das Verbot einer Erwerbstätigkeit oder - alternativ - auf das Schriftsprachverständnis des Angeklagten zum Tatzeitpunkt. Angesichts des Durchgreifens der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts sieht das Revisionsgericht von weiteren Ausführungen bezüglich der seitens der Revision zudem geltend gemachten Verfahrensrüge ab. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a. Sofern nach rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung die vorbezeichneten Feststellungen getroffen werden können, verstößt auch ein Ausländer, der lediglich über eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG (bis zum 23.10.2015: § 63 AsylverfahrensG) verfügt und dem die Aufnahme einer Beschäftigung nicht gestattet ist, bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegen § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG und sein Verhalten kann somit nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III geahndet werden. Schutzobjekt der Bußgeldtatbestände des § 404 SGB III ist der Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 4 AufenthG, Rn. 57), so dass zunächst die im Asylgesetz normierten Bußgeld- und Strafvorschriften, die der ordnungspolitischen Verhaltensleitung der unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Personen dienen, gesetzessystematisch nicht abschließend sind. § 4 Abs. 3 AufenthG stellt dabei ein grundsätzliches gesetzliches Beschäftigungsverbot für Ausländer mit Erlaubnisvorbehalt dar (Hailbronner, Ausländerrecht, 84. Aktualisierung (Februar 2014), § 4 AufenthG, Rn. 53), dem auch der Asylbewerber unterliegt (Hailbronner, Ausländerrecht, 96. Aktualisierung (April 2016), § 61 AsylG, Rn. 8). Eine Beschäftigungserlaubnis für Ausländer kann sich dabei einerseits aus einem Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 2. HS AufenthG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AufenthG ergeben. Andererseits formuliert § 4 Abs. 3 S. 3 AufenthG für Ausländer, die (noch) nicht über einen Aufenthaltstitel verfügen, sondern lediglich geduldet oder deren Aufenthalt - wie im Fall des Angeklagten - lediglich gestattet ist, einen weiteren Rechtfertigungsgrund für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wenn dem Ausländer unter anderem aufgrund eines Gesetzes die Erwerbstätigkeit gestattet ist. Verfügt ein Ausländer ohne Aufenthaltstitel allerdings auch nicht über die Gestattung einer Erwerbstätigkeit nach § 4 Abs. 3 S. 3 AufenthG, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG vor (Erbs/Kohlhaas-Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze, 209. EL Juli 2016, § 404 SGB III, Rn. 6k; BT-Drs. 662/04 S. 32 f.). b. Die Urteilsformel hat bei der Festsetzung einer Geldbuße die rechtliche Bezeichnung der Tat mit der Schuldform anzugeben (Göhler/Seitz, OWiG, 16. Auflage, § 71, Rn. 41).