Beschluss
2 Ws 177/16
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2016:0622.2WS177.16.0A
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Leitsätze
1. Übergeht die Strafvollstreckungskammer einen Beweisantrag auf Beiziehung der Verlaufsberichte, aus denen sich die Unrichtigkeit der Darstellung der Vollzugsbehörde ergeben soll (hier: fortdauernde Verhaltensauffälligkeiten des Untergebrachten), verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör.(Rn.4)
2. Gewährt die Vollzugsbehörde nach § 51 Abs. 4 BWPsychKHG keine Vollzugslockerungen, muss sich aus deren Bescheid eindeutig ergeben, auf welchen Versagungsgrund sie ihre Entscheidung stützt.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 12. April 2016 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2016 aufgehoben, soweit dem Antragsteller die Ausgangsstufe 4 (begleiteter Ausgang mit Fachpersonal auf dem Anstaltsgelände) versagt wurde.
Die Antragsgegnerin wird insoweit verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt und dem Antragsteller ist die Hälfte der ihm aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.
3. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren hinsichtlich der Verfolgung des Anspruchs auf Neubescheidung durch die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z, K., bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Übergeht die Strafvollstreckungskammer einen Beweisantrag auf Beiziehung der Verlaufsberichte, aus denen sich die Unrichtigkeit der Darstellung der Vollzugsbehörde ergeben soll (hier: fortdauernde Verhaltensauffälligkeiten des Untergebrachten), verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör.(Rn.4) 2. Gewährt die Vollzugsbehörde nach § 51 Abs. 4 BWPsychKHG keine Vollzugslockerungen, muss sich aus deren Bescheid eindeutig ergeben, auf welchen Versagungsgrund sie ihre Entscheidung stützt.(Rn.6) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 12. April 2016 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2016 aufgehoben, soweit dem Antragsteller die Ausgangsstufe 4 (begleiteter Ausgang mit Fachpersonal auf dem Anstaltsgelände) versagt wurde. Die Antragsgegnerin wird insoweit verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt und dem Antragsteller ist die Hälfte der ihm aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. 3. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren hinsichtlich der Verfolgung des Anspruchs auf Neubescheidung durch die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z, K., bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG). I. Der Antragsteller ist derzeit auf einer geschlossenen Station im Psychiatrischen Zentrum A (PZA) in B gemäß § 63 StGB untergebracht. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 18.1.2016 die durch den Bevollmächtigten des Antragstellers gestellten Anträge auf Gewährung der Ausgangsstufe 4 (begleiteter Ausgang mit Fachpersonal auf dem Anstaltsgelände) sowie auf Verlegung auf eine (halb-) offene Station ab. Mit dem am 25.1.2016 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Antragsteller die Gewährung der Ausgangsstufe 4 und einer Lockerungsstufe, die ihn berechtigt, sich außerhalb des hochgesicherten Bereichs aufzuhalten (offene Rehabilitationsstation). Diese Anträge wies das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 12.4.2016, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 22.4.2016 zugestellt wurde, zurück. Mit seiner am 18.5.2016 eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, verfolgt der Antragsteller sein Verpflichtungsbegehren aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter; hilfsweise erstrebt er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch gemäß §§ 138 Abs. 3, 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Sie hat in der Sache mit dem Hilfsantrag (vorläufigen) Erfolg. 1. Soweit der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren den Antrag auf Bewilligung einer Lockerungsstufe, die Voraussetzung für einen Aufenthalt außerhalb des besonders gesicherten Bereichs ist, gestellt hat, kommt dem gegenüber dem weiteren Antrag auf Gewährung der Ausgangsstufe 4 keine selbständige Bedeutung zu. Wie dem Senat aus der früheren Tätigkeit des Berichterstatters in der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg bekannt ist, ist nämlich die Ausgangsstufe 4 Voraussetzung für die im Ergebnis vom Antragsteller erstrebte Verlegung auf eine Station außerhalb des besonders gesicherten Bereichs. 2. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist auf die zulässig erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aufzuheben. Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 87, 1, 33; Kammerbeschluss vom 14.8.2013, FamRZ 2013, 1953). Damit ist es nicht vereinbar, dass die Strafvollstreckungskammer den Beweisantrag des Antragstellers auf Beiziehung von Verlaufsberichten, aus denen sich nach der Behauptung die Unrichtigkeit der Darstellung der Antragsgegnerin zu fortlaufenden Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere aggressiven Ausfällen gegenüber anderen Untergebrachten und Anstaltsbediensteten ergeben soll, übergangen hat. 3. Darüber hinaus kann auch der die Gewährung der Ausgangsstufe 4 ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.1.2016 keinen Bestand haben, weil er den daran zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht genügt. a. Vollzugslockerungen - wie die vorliegend beantragte Ausgangsregelung - dürfen gemäß §§ 138 Abs. 1 StVollzG, 51 Abs. 4 PsychKHG nicht gewährt werden, wenn zu befürchten ist, dass sich die untergebrachte Person dem Vollzug der Maßregel entziehen oder die Vollzugslockerung missbrauchen wird, oder wenn sonst der Zweck der Maßregel gefährdet würde. Hinsichtlich der mit den ersten beiden Alternativen umschriebenen Flucht- und Missbrauchsgefahr hat der Landesgesetzgeber die in § 11 Abs. 2 StVollzG verwendeten Formulierungen aufgegriffen, weshalb zur Auslegung auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Danach steht der Vollzugsbehörde bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe ein nur beschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 11 Rn. 10; § 115 Rn. 16 jew. m.N.a.d.Rspr.). Dagegen knüpft das Gesetz mit dem weiteren Versagungsgrund der Gefährdung des Vollzugsziels an Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, etwa in § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 25 Nr. 2, an, bei denen nach der dazu ergangenen Rechtsprechung (Nachweise bei Arloth a.a.O., § 8 Rn. 10; § 25 Rn. 4) die tatbestandlichen Voraussetzungen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Schon wegen dieser strukturellen Unterschiede muss sich aus einem ablehnenden Bescheid der Vollzugsbehörde eindeutig ergeben, auf welchen Versagungsgrund sie ihre Entscheidung stützt. Bei Annahme von Flucht- oder Missbrauchsgefahr muss sie zudem den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum ausfüllen und insbesondere - dies gilt indes auch für den Versagungsgrund der Gefährdung des Vollzugsziels - die tatsächlichen Grundlagen ihrer Bewertung darlegen. Die Vollzugsbehörde darf es dabei nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder dem abstrakten Hinweis auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr bewenden lassen, sondern hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Untergebrachten zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 1983, 181, 183; Die Justiz 1984, 313; StV 2009, 595 - jeweils zu § 11 Abs. 2 StVollzG). Der Darlegungsumfang wird im Übrigen maßgeblich dadurch bestimmt, ob die den Versagungsgrund ausfüllenden Tatsachen zwischen den Beteiligten in Streit stehen. Jedenfalls dann bedarf es einer ins Einzelne gehenden Darstellung der Vorkommnisse und Verhaltensweisen, aus denen die Gefahr einer Entweichung oder eines Missbrauchs der konkret in Frage stehenden Lockerungsmaßnahme abgeleitet wird. b. Demgegenüber bleibt im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.1.2016 offen, auf welchen der Versagungsgründe des § 51 Abs. 4 PsychKHG, die allerdings auch kumulativ gegeben sein können, sie ihre ablehnende Entscheidung stützt. Im Hinblick auf das Bestreiten der Darstellung der Antragsgegnerin durch den Antragsteller reichte auch die zusammenfassende, zudem häufig sich auf wertende Angaben ohne Mitteilung des Tatsachenkerns beschränkende Darstellung des Unterbringungsverlaufs in der im Lauf des gerichtlichen Verfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 1.3.2016 nicht zur Ausfüllung des der Antragsgegnerin eingeräumten Beurteilungsspielraums aus. Mangels Spruchreife scheidet eine eigene Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 138 Abs. 3, 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG aus, weshalb dem Hauptantrag des Antragstellers der Erfolg versagt bleiben muss. Dagegen war dem Hilfsantrag gemäß §§ 138 Abs. 3, 119 Abs. 4 Satz 3, 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG stattzugeben. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 138 Abs. 3, 121 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 4 StPO. IV. Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller im Umfang der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels, die sich nach den unter II. gemachten Ausführungen beurteilen, zu bewilligen und im Übrigen abzulehnen (§§ 138 Abs. 3, 120 Abs. 2 StVollzG, 114, 121 ZPO).