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Beschluss

2 (10) Ss 138/16, 2 (10) Ss 138/16 - AK 47/16

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2016:0511.2.10SS138.16.0A
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Leitsätze
1. Der Angeklagte kann den Ausspruch im Adhäsionsverfahren bei seiner im Übrigen unbeschränkt eingelegten Revision wirksam vom Rechtsmittelangriff ausnehmen.(Rn.5) 2. Ist der Ausspruch im Adhäsionsverfahren nicht mehr Gegenstand der Revision des Angeklagten, kann dem Adhäsionskläger keine (rückwirkende) Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden.(Rn.3) 3. Erstmals im Berufungsverfahren angeordnete Bewährungsauflagen verstoßen nicht gegen das Verschlechterungsverbot nach § 331 Abs. 1 StPO.(Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag des Adhäsionsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., F., für das Revisionsverfahren, wird abgelehnt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27. November 2015 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Angeklagte kann den Ausspruch im Adhäsionsverfahren bei seiner im Übrigen unbeschränkt eingelegten Revision wirksam vom Rechtsmittelangriff ausnehmen.(Rn.5) 2. Ist der Ausspruch im Adhäsionsverfahren nicht mehr Gegenstand der Revision des Angeklagten, kann dem Adhäsionskläger keine (rückwirkende) Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden.(Rn.3) 3. Erstmals im Berufungsverfahren angeordnete Bewährungsauflagen verstoßen nicht gegen das Verschlechterungsverbot nach § 331 Abs. 1 StPO.(Rn.9) 1. Der Antrag des Adhäsionsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., F., für das Revisionsverfahren, wird abgelehnt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27. November 2015 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. I. Das Amtsgericht Freiburg verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Neben- und Adhäsionsklägers zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie dazu, an den Adhäsionskläger 1.854,14 € (1.500 € Schmerzensgeld und 354,14 € außergerichtliche Anwaltsgebühren) zu zahlen. Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Freiburg mit dem angefochtenen Urteil vom 27.11.2015, erkannte dem Adhäsionskläger dabei allerdings ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € zu. Außerdem erlegte das Landgericht dem Angeklagten in dem mit dem Urteil verkündeten Bewährungsbeschluss - anders als das Amtsgericht - auf, auf das dem Adhäsionskläger zuerkannte Schmerzensgeld monatliche Raten zu je 200 € zu leisten sowie innerhalb von sechs Monaten 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu erbringen. Mit der zunächst unbeschränkt eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts, wobei er in der Erhöhung des Schmerzensgeldes und den im Bewährungsbeschluss ausgesprochenen Auflagen eine Umgehung des Verschlechterungsverbots des § 331 Abs. 1 StPO sieht. Gleichzeitig hat er gegen den Bewährungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 11.4.2016 wurde - mit ausdrücklicher Ermächtigung durch den Angeklagten - die Adhäsionsentscheidung vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Dem Antrag des Adhäsionsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren muss der Erfolg versagt bleiben, auch wenn bei der Antragstellung am 22.2.2016 die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1, 121 ZPO vorlagen. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verfolgen indes allein den Zweck, dass minderbemittelte Parteien nicht wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von der Durchsetzung ihrer Interessen vor Gericht ausgeschlossen sind (Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., vor § 114 Rn. 1 m.w.N.). Eine solche Durchsetzung durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts zu ermöglichen, ist jedoch vorliegend nicht mehr erforderlich, nachdem der im Adhäsionsverfahren zuerkannte Anspruch - wirksam (dazu nachstehend) - vom Rechtsmittelangriff ausgenommen wurde. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt eine rückwirkende Bewilligung - wie bei der Bestellung eines Verteidigers (BGH NStZ 1997, 299; StV 1989, 378; Senat, Beschluss vom 21.09.2010 - 2 Ws 348/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.2.2015 - 1 Ws 15/15; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; KG StV 2007, 343 und 372; OLG Bamberg NJW 2007, 3796; KK-Laufhütte, StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 141 Rn. 8, jew. m.w.N., auch zur Gegenmeinung) oder eines Beistands für den Nebenkläger (Senat NStZ-RR 2015, 381) - nicht in Betracht. III. Die Revision des Angeklagten ist in dem nach der erklärten Beschränkung verbleibenden Umfang offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Ausnahme der Adhäsionsentscheidung vom Rechtsmittelangriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 201, 211 f.) trotz der Anfechtung des Schuldspruchs zulässig. 2. Die Überprüfung des Urteils in dem danach verbleibenden Umfang auf die Sachrüge deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen § 331 Abs. 1 StPO nicht vor. a. Soweit in der Revisionsbegründung dazu auf die Erhöhung des dem Adhäsionsklägers zuerkannten Schmerzensgelds abgehoben wird, ist dem schon durch die Beschränkung des Rechtsmittels der Boden entzogen. Außerdem findet § 331 Abs. 1 StPO auf im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Ansprüche wegen der zivilrechtlichen Natur dieser Ansprüche keine Anwendung (BGH NStZ-RR 2001, 26; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7.10.2009 - 1 Ss 82/09, juris; KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 331 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 331 Rn. 21). b. Die erstmals im Berufungsverfahren angeordneten Bewährungsauflagen vermögen ebenfalls keinen Verstoß gegen § 331 Abs. 1 StPO zu begründen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat dazu in ihrer Antragsschrift vom 14.3.2016 zutreffend ausgeführt: „Nach überwiegender Ansicht scheidet sowohl eine unmittelbare als auch eine entsprechende Anwendung des Verschlechterungsverbots insoweit aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.1993 - 3 Ws 596 - 597/93, 3 Ws 597/93, zitiert nach juris, OLG Koblenz, Beschluss vom 25.11.1980 - 1 Ws 728/80, zitiert nach juris, OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.1980 - 1 Ws 51/80, NJW 1981, 470; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.1954 - Ss 395/53, NJW 1954, 611, OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.03.1996 - 1 Ws 8/96, zitiert nach juris, KG Berlin, Beschluss vom 02.06.2010, a.a.O. [StraFo 2010, 426], Fischer, StGB, 63. Aufl., § 56b, Rn. 10, Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, § 56b Rn. 32, Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 331 Rn. 83). Begründet wird dies zutreffend damit, dass das in den §§ 331, 358 Abs. 2 StPO normierte Schlechterstellungsverbot, das überdies nicht mit Verfassungsrang ausgestattet ist, sondern eine dem Rechtsmittelführer vom Gesetzgeber eingeräumte Rechtswohltat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1980 - 2 StR 10/80, BGHSt 29, 269 ff.), sich nur auf die im Urteil festgesetzten Rechtsfolgen bezieht, nicht aber auf solche, die von diesem getrennt durch Beschluss angeordnet werden (KG Berlin, Beschluss vom 02.06.2010, a.a.O.). Dieser hängt zwar mit dem Urteil eng zusammen, ist aber nicht Teil desselben und steht insbesondere hinsichtlich Verkündung und Anfechtung völlig selbständig neben diesem (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02.06.2010, a.a.O). Hingewiesen wird auch zutreffend darauf, dass das Berufungsgericht, wenn im Berufungsurteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt bleibt, neu nach § 268a StPO zu beschließen hat und insoweit nicht als Rechtsmittelgericht, sondern erstinstanzlich tätig werde (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02.06.2010, a.a.O.) Nach anderer Meinung soll das Verbot der Schlechterstellung entsprechend dem in §§ 331, 358 Abs. 2 StPO für das Berufungs- und das Revisionsverfahren normierten Rechtsgedanken wegen des repressiven Charakters der Auflagen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, auch für vom Rechtsmittelgericht erlassene Auflagenbeschlüsse nach § 268a StPO gelten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.1977 - 3 Ws 457/77, NJW 1978, 959 ff, offen gelassen von BGH, Beschluss vom 16.02.1982 - 5 StR 1/82, MDR 1982, 419 ff). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen, da bereits der Wortlaut des §§ 331 Abs. 1 StPO durch die Verwendung des Begriffes „Urteil“ die Geltung des Verschlechterungsverbots für Beschlüsse nach § 268a StPO ausschließt (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.1980, a.a.O.). Dafür, dass der Gesetzgeber eine dem § 331 StPO entsprechende Regelung für Bewährungsbeschlüsse versehentlich unterlassen hätte, geben die Gesetzesmaterialien nichts her (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02.06.2010, a.a.O., OLG Koblenz, Beschluss vom 25.11.1980, a.a.O.). Dass auch eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht kommen kann, ergibt sich aus § 56f Abs. 2 und § 56e StGB (siehe hierzu ausführlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.1993, a.a.O., KK-StPO/Paul, § 331 Rn. 5). Die gegenteilige Auffassung würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass dem Berufungsgericht verwehrt wäre, was anschließend nach Rechtskraft dem nach §§ 453, 462a StPO zuständigen Gericht ohne weiteres erlaubt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.1993, a.a.O., OLG Koblenz, Beschluss vom 25.11.1980, a.a.O.).“ Dieses Ergebnis entspricht dem System der Rechtsmittelvorschriften. Denn auf die Revision obliegt dem Senat ausschließlich die Überprüfung des im Berufungsverfahren ergangenen Urteils, wohingegen die im Bewährungsbeschluss getroffenen Entscheidungen gesondert anfechtbar sind. IV. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.