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Beschluss

2 Ws 449/15

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2016:0205.2WS449.15.0A
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Leitsätze
Eine Justizvollzugsanstalt darf die Übergabe von Gegenständen (hier: DVDs) durch einen Sicherungsverwahrten an einen Besucher von der vorherigen Einholung ihrer Erlaubnis abhängig machen, dies wird von der gesetzlichen Grundlage in § 24 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB V des Landes Baden-Württemberg getragen.(Rn.6)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 6. August 2015 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.- EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Justizvollzugsanstalt darf die Übergabe von Gegenständen (hier: DVDs) durch einen Sicherungsverwahrten an einen Besucher von der vorherigen Einholung ihrer Erlaubnis abhängig machen, dies wird von der gesetzlichen Grundlage in § 24 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB V des Landes Baden-Württemberg getragen.(Rn.6) 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 6. August 2015 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.- EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG). I. Der Antragsteller befindet sich seit dem 09.07.2013 im Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt A. Mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 war der Antrag des Antragstellers, während eines Besuchs am 10.01.2014 eine DVD an eine Besucherin herauszugeben, von einem Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt im Hinblick auf eine fehlende Vorabgenehmigung mündlich untersagt worden. Der Untergebrachte durfte an den Besuch nur mitgebrachtes Brot und Zeitschriften übergeben. In der Hausordnung der JVA der Abteilung für Sicherungsverwahrte (Stand Dezember 2013) sind unter Ziffer 12 die Voraussetzungen und der Ablauf von Besuchen/Langzeitbesuch geregelt. Dort ist u.a. ausgeführt: „Die Übergabe oder der Empfang weiterer Sachen muss zuvor genehmigt werden.“ Sein als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auszulegender Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.01.2014 wurde, nachdem die Antragsgegnerin 23.01.2014 Stellung zu dem Antrag genommen hatte und der Antragsteller mit Schreiben vom 10.02.2014 hierzu eine Stellungnahme abgab, durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer Freiburg vom 06.08.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Zuvor hatte er unter anderem wegen dieses Verfahrens mit Schreiben vom 02.08.2015 eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG erhoben. II. Die den Erfordernissen des § 118 StVollzG entsprechende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Fall gibt Veranlassung, Rechtsfragen, die sich aus der Regelung des § 24 Abs. 3 JVollzGB V ergeben und die durch obergerichtliche Entscheidungen nicht hinreichend geklärt sind, zu klären. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin mit dem Fehlen einer vorherigen Genehmigung begründete Verweigerung der Abgabe einer im Besitz des Untergebrachten stehenden DVD an seine Besucherin hat den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Die Maßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 3 Satz 1 des am 01.06.2013 in Kraft getretenen JVollzGB V. Diese Regelung entspricht den in § 21 JVollzGB III getroffenen Regelungen zur Überwachung von Besuchen in der Strafhaft. Nach der Gesetzesbegründung war unter dem Gesichtspunkt des Abstandsgebots eine abweichende Regelung von der bewährten Regelung des § 21 JVollzGB III nicht angezeigt (LT-Drs. 15/2450, Seite 71). Die Untergebrachten können danach (im Einzelfall) einen Antrag auf Übergabe bestimmter Gegenstände beim Besuch stellen (Beck-OK/Dorsch, JVollzGB V, Stand 01.10.2015, § 24 Rn. 8). Soweit die Hausordnung der Antragsgegnerin in Ziffer 12 verlangt, dass die Übergabe von weiteren Sachen (als Geld und genannte Genussmittel) an Besucher zuvor von der Anstalt genehmigt werden muss, wird dies von der gesetzlichen Grundlage in § 24 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB V - dass Gegenstände nur mit Erlaubnis übergeben werden dürfen - getragen. Dabei ist die Hausordnung selbst keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in Rechte der Untergebrachten. Hier aufgeführte Einschränkungen für die Untergebrachten müssen sich aus anderen Normen des Strafvollzugsrechts begründen lassen (BVerfG StV 1996, 499; BVerfG NStZ 1998, 103). Da die Hausordnung keine einzelnen Angelegenheiten regelt, ist sie auch nicht selbstständig rechtlich anfechtbar (Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 109 Rn. 10 mwN). Die Hausordnung einer Justizvollzugsanstalt ist jedoch ein in der vollzuglichen Praxis wichtiges Regelwerk, um die Untergebrachten über den Tagesablauf in der Anstalt und über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren (LT-Drs. 14/5012, Seite 175). Dass der gerichts- und hafterfahrene Untergebrachte die seit 2013 gültige Hausordnung nicht kannte, hat er weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Damit war ihm bereits vor dem streitgegenständlichen Besuch bekannt gemacht, dass die Übergabe von Gegenständen an einen Besucher von einer vorherigen Genehmigung durch die Antragsgegnerin abhängig ist. Das in der Hausordnung der Antragsgegnerin in Ziffer 12 enthaltene Erfordernis der „Vorabgenehmigung“ der Übergabe von einzelnen Gegenständen an Besucher überschreitet nicht das der Antragsgegnerin in § 24 JVollzGB V eingeräumte Ermessen. Die vorgegebene Verfahrensweise schränkt die Rechte der Untergebrachten nicht in wesentlichem Ausmaß ein. Da gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB V Gegenstände bei einem Besuch von einem Untergebrachten an die Besucher nur mit Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt übergeben werden dürfen, bedarf eine Übergabe schon nach dem Wortlaut der Vorschrift grundsätzlich der vorherigen Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt, die sonst das ihr nach dem Gesetz zustehende formale Kontrollrecht tatsächlich verwaltungstechnisch nicht ausüben könnte. Ob und inwieweit die Justizvollzugsanstalt die Genehmigung von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, unterliegt ihrem Ermessen, dessen Ausübung durch das Willkürverbot begrenzt wird (OLG Hamm ZfStrVo 1994, 118; LNNV/Laubenthal, StVollzG, 12. Aufl. 2015, Abschnitt E, Rn. 46 mwN). Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen in der für alle Untergebrachten geltenden Hausordnung nach diesen Maßstäben rechtsfehlerfrei ausgeübt, indem sie eine Genehmigung vorsieht, die eine Antragstellung durch den Untergebrachten vor einem geplanten Besuch verlangt. Da ein Untergebrachter einen konkreten Besuchstermin jeweils im Voraus kennt, ist es ihm auch ohne weiteres zumutbar, einen entsprechenden Antrag zeitlich vor dem Besuchstermin zu stellen, um der Justizvollzugsanstalt eine Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen. Die genannte Regelung in Ziffer 12 der Hausordnung ist darüber hinaus auch im Hinblick auf § 59 JVollzGB V rechtmäßig. Dieser regelt, dass Untergebrachte nur Sachen in Gewahrsam haben dürfen, die ihnen mit Zustimmung der Justizvollzugsanstalt überlassen werden. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V dürfen von einem Untergebrachten Sachen ohne Zustimmung der Justizvollzugsanstalt auch nicht abgegeben werden, außer solche von geringem Wert. Als weitere Verhaltensvorschrift regelt § 59 JVollzGB V zusammenfassend übergreifende Gewahrsamsfragen, die teilweise über die Bestimmung des Abschnitts „Sicherheit und Ordnung“ i.e.S. hinausgehen, sinnvollerweise aber gemeinsam zu regeln sind. Dabei liegt die Entscheidung über den Gewahrsam grundsätzlich bei der Vollzugsbehörde. Ausnahmen gelten lediglich für Sachen von geringem Wert. Die Norm entspricht nach den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 15/2450, Seite 79) der bewährten Regelung des § 63 JVollzGB III. Eine Abweichung unter dem Gesichtspunkt des Abstandsgebots erschien dem Gesetzgeber auch insoweit nicht angezeigt (Beck-OK/Maurer, JVollzGB V, Stand 01.10.2015, § 59 Rn. 3; zum Zustimmungsvorbehalt JVollzGB III, § 63 Rn. 1-4). Der Senat hat keine Bedenken, dass § 24 und § 59 JVollzGB V verfassungsgemäß sind. Der Zweck des Maßregelvollzugs rechtfertigt es, dem Untergebrachten die persönliche Benutzung seiner ihm gehörenden Sachen als Folge seiner Unterbringung grundsätzlich zu beschränken bzw. vorzuenthalten und hierdurch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, der insbesondere die Aufgabe zukommt, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen, einzuschränken (vgl. zu Einschränkungen der Eigentums-garantie BVerfG NStZ-RR 2007, 92; BVerfG, NVwZ 2014, 211 mwN; Senat, Beschluss vom 7.10.2015 - 2 Ws 328/15 -, NStZ-RR 2015, 392). Von daher begegnet es entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers keinen Bedenken, wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung die Justizvollzugsanstalt vor Abgabe von im Eigentum eines Untergebrachten stehenden Sachen an Dritte diese Abgabe formal erlauben muss. Dies ist für die Justizvollzugsanstalt schon deshalb erforderlich, um über die in der Anstalt befindliche Habe der einzelnen Untergebrachten informiert zu sein. Sachlicher Hintergrund sind neben behandlerischen vor allem sicherheitsrechtliche Aspekte. Das Eigentumsrecht des Antragstellers wird durch das vorgeschriebene formale Verfahren auch nur geringfügig tangiert. Vorliegend hat die Antragsgegnerin auf Grundlage der rechtsgültigen Hauordnung rechtsfehlerfrei - und nicht willkürlich, wie der Antragsteller meint - die Herausgabe einer DVD des Untergebrachten an eine Besucherin untersagt, da diese Herausgabe nicht wie in der Hausordnung verlangt „zuvor“ - d.h. vor Besuchsbeginn - genehmigt wurde. Dass die Hausordnung auf der gesetzlichen Grundlage der § 24 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB V dies zuvor verlangt, ist im Hinblick auf die in ihrer Hand liegende Organisation des Vollzugsablaufs nicht zu beanstanden. Insoweit geht die Rüge des Antragstellers, dass die Genehmigung auch noch während des Besuchs hätte erteilt werden können, ins Leere. Da es sich bei einer DVD - im Gegensatz zu Brot und Zeitschriften - um einen Gegenstand handelt, über den in der Kammer in Bezug auf die Habe des Untergebrachten aus vollzugsorganisatorischen Gründen wie aus Sicherheitsgründen Buch geführt wird, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der DVD anders vorging als bei den anderen beiden Gegenständen, die zudem (anders als die DVD) als geringwertig einzustufen sind.