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Beschluss

2 VAs 15/15

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0727.2VAS15.15.0A
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Leitsätze
Bestehen erhebliche Indizien für eine Kausalität zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Straftat darf die Vollstreckungsbehörde eine Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG nicht allein aufgrund der Feststellungen im Urteil ablehnen, wenn diese ausschließlich auf der nicht näher überprüften Einlassung des Verurteilten beruhen.(Rn.11)
Tenor
1. Auf den Antrag des Verurteilten C. K. auf gerichtliche Entscheidung werden die Bescheide der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 1. April 2015 (Ausfertigung „2.“ April 2015) - 650 VRs 250 Js 17878/12 und 650 VRs 250 Js 4725/13 - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 7. Mai 2015 - 6 Zs 754/15 - aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Die Zustimmung der Gerichte wird durch diese Entscheidung ersetzt. 4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind zur Hälfte aus der Staatskasse zu erstatten. 5. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 6. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestehen erhebliche Indizien für eine Kausalität zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Straftat darf die Vollstreckungsbehörde eine Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG nicht allein aufgrund der Feststellungen im Urteil ablehnen, wenn diese ausschließlich auf der nicht näher überprüften Einlassung des Verurteilten beruhen.(Rn.11) 1. Auf den Antrag des Verurteilten C. K. auf gerichtliche Entscheidung werden die Bescheide der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 1. April 2015 (Ausfertigung „2.“ April 2015) - 650 VRs 250 Js 17878/12 und 650 VRs 250 Js 4725/13 - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 7. Mai 2015 - 6 Zs 754/15 - aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Die Zustimmung der Gerichte wird durch diese Entscheidung ersetzt. 4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind zur Hälfte aus der Staatskasse zu erstatten. 5. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 6. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen. I. 1. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 07.12.2012 - 12 Ds 250 Js 17878/12 -, rechtskräftig seit 15.12.2012, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung liegt ein in der Nacht vom 28./29.07.2012 mit einem Mittäter begangener Einbruchsdiebstahl in ein Hotel in H. zugrunde, bei dem 900,- EUR Bargeld entwendet wurde. Die Beute wurde anschließend geteilt. Nachdem die auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit zunächst durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.06.2013 wegen erneuter Verurteilung (vgl. nachfolgende Entscheidung) um ein Jahr verlängert worden war, wurde die Strafaussetzung mit Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 16.05.2014 - 30 AR 31/13 BEW - wegen weiterer Straftaten widerrufen. Die Strafe wird seit dem 16.05.2015 vollstreckt; Zwei-Drittel-Termin wird am 01.10.2015 sein, Strafende ist für den 01.01.2016 notiert. Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 06.05.2013 - 11 Ds 250 Js 4725/13 -, rechtskräftig seit 06.05.2013, wurde der Antragsteller wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung liegt ein am 26.01.2013 in einem Geschäft in H. begangener Versuch eines Diebstahls eines Laptops im Wert von 599,- EUR zugrunde. Der Erlös sollte der Finanzierung der Drogensucht (Heroinkonsum) dienen. Im Bewährungsbeschluss erhielt der Antragsteller u. a. die Weisung, eine - bereits in Aussicht stehende - stationäre Therapie in der Fachklinik W. in F. aufzunehmen. Die Strafaussetzung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 08.04.2014 - 30 AR 1/14 BEW - wegen weiterer Straftaten widerrufen. Die Strafe wurde vom 16.01.2015 bis 15.05.2015 teilweise vollstreckt (Unterbrechung gem. § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO). Danach wurde der Antragsteller, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, durch Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 10.06.2014 - 30 Ds 504 Js 218/14 -, rechtskräftig seit 10.06.2014, wegen Betruges in zwei Fällen und „Einbruchsdiebstahls“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegen am 20.08.2013, 16.10.2013, 06.01.2014 und 27./28.01.2014 begangene Taten zugrunde, die - ungeachtet des Fehlens von § 17 Abs. 2 BZRG bei den angewendeten Vorschriften (vgl. § 260 Abs. 5 Satz 2 StPO) - nach den Feststellungen alle aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Das Gericht stimmte einer Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG bereits im Urteil zu. Ferner führte das Gericht bei den persönlichen Verhältnissen aus, dass bei dem Antragsteller seit vielen Jahren eine ausgeprägte Drogenproblematik bestehe (Heroin und Kokain). Zwei Drittel der Strafe waren am 15.01.2015 vollstreckt. Die Staatsanwaltschaft Aachen lehnte im dortigen Verfahren mit Bescheid vom 02.04.2015 - 504 Js 218/14 V - eine Zurückstellung der Vollstreckung ab, da sie in den Verfahren der Staatsanwaltschaft Heidelberg abgelehnt wurde (vgl. § 36 Abs. 6 Nr. 2 BtMG). 2. Der Antragsteller beantragte in beiden Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Heidelberg mit Schreiben vom 01.12.2014, die Vollstreckungen gem. § 35 BtMG jeweils zurückzustellen. Zugleich legte er ein Schreiben des Diakonischen Werks vom 24.11.2014 vor, wonach ab dem 13.04.2015 ein Therapieplatz in der Sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft in M. zur Verfügung stehe. Mit Bescheiden vom 01.04.2015 lehnte die Staatsanwaltschaft Heidelberg den Antrag des Verurteilten ab. Im Verfahren 650 VRs 250 Js 17878/12 wurde als Versagungsgrund in erster Linie darauf abgestellt, dass die Tat ausweislich der Urteilsgründe nicht auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen sei. Ferner wurde eine ernsthafte Therapiemotivation angezweifelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen. Im Verfahren 650 VRs 250 Js 4725/13 wurde ebenfalls auf eine zweifelhafte Therapiemotivation abgestellt. Eine Entscheidung der erkennenden Gerichte wegen einer möglichen Zustimmung zur Zurückstellung war zuvor nicht eingeholt worden. Die gegen die Entscheidungen eingelegte Beschwerde des Verurteilten, die er mit Schreiben vom 14.04.2015 auch in Bezug auf die Tat vom 28./29.07.2012 ausführlich begründete und mit derer eine Bescheinigung für einen nun möglichen Therapiebeginn am 01.06.2015 vorlegte, wurde mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 07.05.2015 - 6 Zs 754/15 - als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 15.05.2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 20.05.2015, beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 02.06.2015 eingegangen, stellte der Verurteilte Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 07.05.2015. Zur Begründung führt er aus, bereits seit Anfang 2012 wieder rückfällig geworden zu sein. Zugleich legte er eine Bescheinigung des Psychiatrischen Zentrums N. vom 16.04.2015 vor, wonach er sich dort vom 10.04.2012 bis 27.04.2013 in stationärer Behandlung befunden habe. Es habe sich hierbei um eine Entgiftung gehandelt; unmittelbar im Anschluss daran habe er wieder Heroin konsumiert. Der Diebstahl in dem Hotel sei im Zusammenhang mit dem Drogenbedarf gestanden. Durch weiteres Schreiben vom 17.07.2015 legte er wie bereits in der Beschwerdebegründung ergänzend dar, dass er mit dem erbeuteten Geld Drogen in F. erworben habe und dort im Konsumraum in der N.str. angemeldet gewesen sei. In dem Verfahren wegen des Diebstahls im Hotel habe er den bereits wieder stattgefundenen Heroinkonsum bewusst verschwiegen, da er befürchtet habe, andernfalls keine Bewährung zu bekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiden Schreiben verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Schriftsatz vom 26.06.2015 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. II. Der gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässige Antrag hat (vorläufigen) Erfolg. 1. Der Antrag ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig. Er genügt insbesondere noch den inhaltlichen Anforderungen. Die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist ebenfalls gewahrt. 2. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde unterliegt nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, also hinsichtlich der Frage einer Betäubungsmittelabhängigkeit, der Kausalität der Abhängigkeit für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat und der Therapiewilligkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu. Gem. § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde deshalb nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu Grunde gelegt und eine fehlerfreie Ermessensausübung erfolgt ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur NStZ-RR 2012, 250; StraFo 2009, 470; NStZ-RR 2005, 57; StV 2002, 263). Grundlage der Entscheidung des Senats ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Ablehnungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft gewonnen hat. Vorliegend ist der Bescheid der Vollstreckungsbehörde im Verfahren 650 VRs 250 Js 17878/12 rechtsfehlerhaft, da er zur Begründung keine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf die mögliche Kausalität vornimmt und insoweit letztlich weitgehend auf die Gründe des Urteils vom 07.12.2012 und der Erkenntnisse des dortigen Verfahrens verweist. Angesichts der bestehenden besonderen Umstände genügt dies einer fehlerfreien Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Der Senat hat schon mehrfach entschieden, dass die Vollstreckungsbehörde bei der Bewertung der vom Tatgericht ungeprüft übernommenen Einlassung eines drogenabhängigen Verurteilten in der Hauptverhandlung in Betracht ziehen muss, dass es mit seiner Verteidigungsstrategie unvereinbar gewesen sein kann, eine tatsächlich bestehende eigene Drogenabhängigkeit zuzugeben. So kann es gerade im Hinblick auf eine Bewährungschance als sinnvoll erscheinen, eine Drogenabhängigkeit oder ihren Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat wahrheitswidrig in Abrede zu stellen, selbst wenn er die Tat selbst nicht bestreitet. Die Vollstreckungsbehörde genügt ihrer Aufklärungspflicht nicht, wenn sie eine solche Einlassung unbesehen dazu verwendet, im Verfahren nach § 35 BtMG eine tatursächliche Betäubungsmittelabhängigkeit zu verneinen, obwohl - wie im vorliegenden Fall - erhebliche Indizien für ihr Bestehen sprechen (Senat, StraFo 2009, 470 mit zust. Anm. Malek; NStZ-RR 2012, 250; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl. 2012, § 35 Rn. 87 und 91). Dabei dürfen die Anforderungen an den Nachweis einer Betäubungsmittelabhängigkeit und ihre Kausalität nicht überspannt werden (Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, 4. Aufl. 2015, S. 278 Rn. 28). Darüber hinaus ist es ausreichend, wenn die Betäubungsmittelabhängigkeit die Straftat zumindest mitverursacht hat (OLG Saarbrücken NStZ-RR 1996, 246; MüKoStGB/Kornprobst, 1. Aufl. 2007, BtMG, § 35 Rn. 45). a) Der Vollstreckungsbehörde ist zunächst grundsätzlich zuzugeben, dass im Urteil vom 07.12.2012 keine Feststellungen zur möglichen Drogenabhängigkeit und/oder Kausalität zwischen Drogenabhängigkeit und Straftat getroffen wurden. Es wurde lediglich auf einen vorherigen Alkoholkonsum abgestellt und ausgeführt, der Antragsteller habe vor der Tat - im Unterschied zum Mitangeklagten - kein Kokain konsumiert. Ansonsten nimmt das Urteil das sehr ausgeprägte suchtbezogene Vorleben des Antragstellers nicht in den Blick. Es gründet allein auf der Einlassung in der Hauptverhandlung, in der ausweislich des Protokolls ein möglicher Suchthintergrund auch gar nicht Gegenstand der Befragung gewesen war. Mithin hatte der Antragsteller - eine Kausalität unterstellt - gegenüber dem Gericht insoweit auch keineswegs die Unwahrheit gesagt, sondern zu diesem Thema einfach nur geschwiegen. Bei einer bislang unterbliebenen, jedoch erforderlichen Gesamtbewertung bestehen demgegenüber erhebliche Hinweise, dass die Tat vom 28./29.07.2012 als Beschaffungstat ebenfalls im Zusammenhang mit aktuellem Drogenkonsum stand. aa) Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 15.07.2015 weist der Antragsteller bereits eine über zwanzigjährige Suchtproblematik in Bezug auf illegale Drogen auf. Im Jahr 1993 erstmals jugendrichterlich einschlägig geahndet (BZR Nr. 3), wurde die Vollstreckung einer 1996 verhängten Jugendstrafe nach § 35 BtMG zurückgestellt (BZR Nr. 8). Dasselbe geschah in der Folgezeit zweifach in Bezug auf eine im Jahr 2002 verhängte Freiheitsstrafe (BZR Nr. 12). 2004 erfolgte eine einschlägige Verurteilung (BZR Nr. 13). Im selben Jahr wurde ferner die Vollstreckung betreffend eine weitere Strafe zurückgestellt (BZR Nr. 14). bb) Nach der vorgelegten Bescheinigung befand sich der Antragsteller im April 2012 im Zentrum für Psychiatrie N. in stationärer Behandlung. Dabei handelte es sich nach seiner glaubhaften Darstellung um eine Entgiftung, die er jedoch vorzeitig abgebrochen habe. Dies zeigt, dass er auch in zeitlicher Nähe zur Tat vom 28./29.07.2012 Drogen konsumiert haben dürfte, zumal die von ihm bevorzugte Droge Heroin bekanntermaßen ein besonders hohes Suchtpotential aufweist. Das Urteil vom 07.12.2012 weist für den fraglichen Zeitraum auch keine durchgreifende Stabilisierung des Antragstellers auf. Im Gegenteil wird zur Motivation festgestellt, der Antragsteller sei „knapp bei Kasse“ gewesen, was sich jedenfalls mit einem Drogenbedarf ohne Weiteres vereinbaren ließe. Auch in der Folgezeit befand sich der Antragsteller ab dem 02.04.2013 erneut im Psychiatrischen Zentrum N., von wo aus er am 07.05.2013 unmittelbar in der Fachklinik W. in stationäre Behandlung aufgenommen wurde. Unterzieht man diesen Verlauf einer realistischen Gesamtbewertung liegt es fern, dass für kurze Zeit gerade Ende Juli 2012 eine Drogenabstinenz vorgelegen hatte. Sollte die Vollstreckungsbehörde weitere Aufklärung für erforderlich halten, böte sich ggf. ergänzend an, das Vorbringen des Antragstellers, nach der am 03.09.2012 erfolgten Festnahme in der Justizvollzugsanstalt H. positiv auf Drogen getestet worden zu sein, zu objektivieren. Darüber hinaus könnte - für den Fall einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Antragsteller - im Psychiatrischen Zentrum N. und in der Fachklinik W. wegen der Drogenanamnesen für den fraglichen Zeitraum anlässlich der dortigen Aufenthalte im Jahr 2013 nachgefragt werden. Für ein durchgängiges Konsumverhalten sprechen schließlich auch die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 10.06.2014, wonach bei dem Antragsteller eine seit vielen Jahren ausgeprägte Drogenproblematik bestehe. Von einem vorübergehenden Zeitraum der Abstinenz ist demgegenüber nicht die Rede. cc) Die Angabe des Antragstellers, den Drogenkonsum wegen des Anstrebens einer Strafaussetzung zur Bewährung verschwiegen zu haben, ist gut nachvollziehbar. Begeht ein andauernd Drogenabhängiger eine Beschaffungstat liegt auf der Hand, dass eine günstige Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nur schwerlich gestellt werden kann. Dies hätte umso mehr gegolten, als erst kurz zuvor die Entgiftung abgebrochen worden war. Vor diesem Hintergrund kommt auch den Angaben im Verfahren, dem das Urteil vom 06.05.2013 zugrunde liegt, nur wenig Bedeutung zu. Danach sei er im Januar 2013 wieder rückfällig geworden. Abgesehen davon, dass zum vorangegangen Zeitraum einer möglichen Abstinenz nichts festgestellt wurde, beruhen auch diese Feststellungen wiederum ausschließlich nur auf der Einlassung des Angeklagten; darüber hinaus werden sie durch die - gescheiterte - Entgiftung im April 2012 erheblich relativiert. dd) Da der Bescheid der Staatsanwaltschaft diese gewichtigen Hinweise für eine mögliche Kausalität nicht in die Erwägungen einstellt, genügen sie den gebotenen Anforderungen nicht. b) Die weiteren Erwägungen der Staatsanwaltschaft - beide Bescheide betreffend -, wonach keine ausreichende Therapiemotivation vorhanden sei, erschließen sich dem Senat letztlich nicht und können demzufolge die Ablehnung des Antrages nicht tragfähig begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Vollstreckungsbehörde insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (Senat, NStZ-RR 2005, 57). Der Verurteilte muss lediglich Bereitschaft zeigen zum Antritt und Durchführung einer Therapie. Es ist weder eine besondere Therapiemotivation, noch eine Therapiebegeisterung erforderlich. Eine tragfähige Therapiemotivation ist nicht Voraussetzung, sondern Ziel der Therapie (Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 35 Rn. 205; vgl. auch OLG Karlsruhe StV 1983, 112). Die gewissen Verfehlungen des Antragstellers im Strafvollzug, die er unumwunden einräumt und auch nicht bagatellisiert werden sollen, sind ersichtlich nicht von solcher Art, dass letztlich Rückschlüsse auf eine fehlende Therapiemotivation - nur hierauf kommt es insoweit an - gezogen werden können. Sie sind der allgemeinen Haftsituation als solcher geschuldet und weisen insbesondere keinen wie auch immer gearteten Zusammenhang mit einer angestrebten Therapie auf. Der Senat sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung eines Zurückstellungsantrages keine (zweite) Sanktionierung darstellen darf. Darüber hinaus gibt auch das in den Bescheiden aufgegriffene Arbeitsverhalten keinen Anlass, den Zurückstellungsantrag abzulehnen. Die Stellungnahmen der Justizvollzuganstalt S. vom 02.02.2015 und 23.03.2015 weisen nämlich bei genauer Lektüre gerade aus, dass die „Fehlzeiten“ bei der Arbeit sämtlich krankheitsbedingt entstanden waren. Weshalb dies dem Antragsteller zum Nachteil bei einer möglichen Zurückstellung der Vollstreckung gereichen soll, ist nicht einsichtig. Bei der Frage der Therapiemotivation bleibt schließlich gänzlich unberücksichtigt, dass das Amtsgericht Eschweiler im - immerhin zeitnächsten - Urteil vom 10.06.2014 einer Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG bereits zugestimmt und somit eine ausreichende Therapiemotivation gerade angenommen hatte. Bereits zuvor hatte auch das Amtsgericht Heidelberg dies bei der Entscheidung vom 06.05.2013 ebenfalls bejaht gehabt, da ansonsten die Bewährungsweisung auf Durchführung einer stationären Therapie nicht in Betracht gekommen wäre. Dies war auch der entscheidende Grund, dem Antragsteller trotz der Vorverurteilungen nochmals eine günstige Kriminalprognose zu stellen. 3. Mit der vorliegenden Entscheidung ersetzt der Senat die Zustimmung der Tatgerichte (§ 35 Abs. 2 Satz 3 BtMG). Die Vollstreckungsbehörde wird so in die Lage versetzt, zeitnah und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Zurückstellungsantrag des Antragstellers zu entscheiden. III. Eine Kostengrundentscheidung nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nr. 15300 bzw. 15301 KVGNotKG war nicht veranlasst, da der Antrag weder zurückgenommen noch zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beruht auf § 30 Satz 1 EGGVG. Die Entscheidung über den Geschäftswert ergibt sich aus §§ 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000.- EUR anzusetzen (OLG Celle NStZ-RR 2014, 64). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht zuzulassen.