Beschluss
2 Ws 401/14
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2014:1113.2WS401.14.0A
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Leitsätze
Eine Krisenintervention ist auch dann möglich, wenn die Vollstreckung der Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB von Beginn an zur Bewährung ausgesetzt war (Anschluss OLG Stuttgart, 6. Juni 2009, 2 Ws 65/09, NStZ 2010, 152 und OLG Hamburg, 25. Juli 2008, 2 Ws 124/08).(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2014 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Krisenintervention ist auch dann möglich, wenn die Vollstreckung der Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB von Beginn an zur Bewährung ausgesetzt war (Anschluss OLG Stuttgart, 6. Juni 2009, 2 Ws 65/09, NStZ 2010, 152 und OLG Hamburg, 25. Juli 2008, 2 Ws 124/08).(Rn.5) Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2014 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Durch Urteil des Landgerichts Freiburg - 2. Große Strafkammer - vom 04.07.2013, rechtskräftig seit dem 19.11.2013, wurde R. K. freigesprochen; zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluss vom 15.10.2014 setzte die Strafkammer die im vorgenannten Urteil angeordnete Unterbringung für die Dauer von drei Monaten in Vollzug. Die dagegen von der Verteidigerin erhobene sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Entscheidung zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Da die Maßregel bislang zu keinem Zeitpunkt vollstreckt wurde, konnte die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 S. 1 StPO nicht begründet werden, so dass es gem. § 462a Abs. 2 S.1 StPO bei der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts blieb. Die Voraussetzungen für eine Krisenintervention nach § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB liegen vor. Der Anwendung dieser Vorschrift steht nach herrschender Auffassung, der der Senat folgt, trotz ihres missverständlichen Wortlauts nicht entgegen, dass die Unterbringung noch nicht vollstreckt wurde, sondern von Beginn an ausgesetzt war (OLG Stuttgart NStZ 2010, 152; OLG Jena NStZ-RR 2009, 222; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2008 - 2 Ws 124/08 - in juris; LK-Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 67h Rn. 7; MüKo-Groß, StGB, 2. Aufl., § 67h Rn. 3; Schönke/Schröder-Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 67h Rn. 5 jew. m.w.N.). Die auch von der Verteidigerin vertretene Gegenauffassung (BeckOK-Ziegler, StGB, § 67h Rn. 2 m.w.N.) vermag nicht zu überzeugen. Sie würde ohne jeden sachlichen Grund dazu führen, dass dem praktischen Bedürfnis und der dementsprechenden gesetzgeberischen Zielsetzung, krisenhafte Zuspitzungen angemessen zu behandeln, ohne langfristig entwickelte Behandlungserfolge durch den eingriffsintensiveren - hier ohne die Krisenintervention anstehenden - Widerruf der Aussetzung zu gefährden (BT-Drs. 16/1993, 17), in einem wichtigen Teilbereich ausgesetzter Maßregeln nicht Rechnung getragen werden könnte (OLG Stuttgart a.a.O; OLG Jena a.a.O.; MüKo-Groß a.a.O.; LK-Rissing-van Saan/Peglau a.a.O.). Die von § 67h Abs. 1 S. 1 StGB vorausgesetzte akute Verschlechterung des Zustands des Beschuldigten ist - wie bereits von der Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt - ebenfalls eingetreten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird die im Hinblick auf den Sicherungszweck der Maßregel relevante Intensivierung des Störungsbildes vorliegend insbesondere durch die vom Beschuldigten im Februar bzw. Mai dieses Jahres erneut zum Nachteil der bereits zu den Opfern der Anlasstaten zählenden Nachbarn begangene Beleidigung und Bedrohung belegt. Dabei ist die Bedrohung auch in ihrer massiven Ausprägung mit den Anlasstaten vergleichbar und daher entgegen der Auffassung der Verteidigerin nicht als „Bagatelldelikt“ anzusehen, zumal es nach dem Anlassurteil von bloßen Zufälligkeiten abhängt, ob der Beschuldigte zu Gewalttätigkeiten übergeht (vgl. die Entscheidung BGH NStZ-RR 2014, 76, der das Anlassurteil zugrunde liegt). Abgesehen davon, dass jedenfalls der letztgenannte Vorfall noch nicht so lange zurückliegt, dass daraus keine Schlüsse auf die akute, d. h. noch anhaltende Verschlechterung des Krankheitsbildes gezogen werden könnten, wird diese zudem durch den aktuellen Eindruck belegt, den der Beschuldigte in seiner Anhörung am 06.10.2014 hinterlassen hat. Den im Anhörungsprotokoll niedergelegten Äußerungen des Beschuldigten zum Verhalten der Nachbarschaft lässt sich entnehmen, dass die Krankheitssymptomatik zugenommen hat; auch seiner im Gegensatz zum Verhalten in der Hauptverhandlung stehenden Weigerung, die ambulante Behandlung fortzuführen und die erforderlichen Medikamente einzunehmen, kommt insofern indizielle Bedeutung zu (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 67h Rn. 3). Soweit die Verteidigerin darauf hinweist, dass der Beschuldigte es in früheren Zeiten „auch ohne Medikation geschafft habe, über einen sehr langen Zeitraum nicht auffällig zu werden“, ist dies durch die aktuelle Entwicklung ersichtlich überholt. Da - wie von der Strafkammer zutreffend dargelegt - auch im Übrigen die Voraussetzungen für die Anordnung der Krisenintervention vorliegen, war die sofortige Beschwerde des Beschuldigten mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.