Beschluss
2 ORbs 35 Ss 425/23
OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:1031.2ORBS35SS425.23.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen ist zwar Teil des Rechts auf ein faires Verfahren. Wird ein darauf gerichteter (zulässiger) Antrag aber übergangen oder mit nicht auf das Gesetz rückführbarer Begründung abgelehnt, liegt darin auch ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.(Rn.18)
2. Den Eichvorgang betreffende Unterlagen sind ohne Relevanz für die Überprüfung des Messergebnisses, weil mit der Erteilung des Eichsiegels das ordnungsgemäße Funktionieren des Messgeräts amtlich bescheinigt wird.(Rn.26)
3. Jedenfalls bei einer dauerhaften Beschilderung ist regelmäßig auszuschließen, dass sie nicht auf eine behördliche Anordnung zurückgeht.(Rn.30)
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 06.12.2022 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen ist zwar Teil des Rechts auf ein faires Verfahren. Wird ein darauf gerichteter (zulässiger) Antrag aber übergangen oder mit nicht auf das Gesetz rückführbarer Begründung abgelehnt, liegt darin auch ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.(Rn.18) 2. Den Eichvorgang betreffende Unterlagen sind ohne Relevanz für die Überprüfung des Messergebnisses, weil mit der Erteilung des Eichsiegels das ordnungsgemäße Funktionieren des Messgeräts amtlich bescheinigt wird.(Rn.26) 3. Jedenfalls bei einer dauerhaften Beschilderung ist regelmäßig auszuschließen, dass sie nicht auf eine behördliche Anordnung zurückgeht.(Rn.30) 1. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 06.12.2022 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. 2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 1. Die Beanstandung, dass bei der in Frage stehenden Geschwindigkeitsmessung keine Rohmessdaten gespeichert wurden, greift nicht durch. a) Ob eine Verpflichtung zu Messdaten besteht, die in die Messwertbildung eingeflossen sind, ist nach inzwischen gefestigter allgemeiner Meinung allein eine Frage des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 MRK). Nach der gesetzlichen Anordnung in § 80 Abs. 2 OWiG gebieten Verstöße gegen das Verfahrensrecht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG aber nur dann die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn mit ihnen zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird. Eine (analoge) Anwendung dieser Vorschrift auf Verstöße gegen andere grundrechtliche Verfahrensgarantien kommt nicht in Betracht (OLG Karlsruhe - Senat -, Beschluss vom 20.4.2023 - 2 ORbs 35 Ss 147/23; KG, Beschlüsse vom 3.6.2021 - 3 Ws (B) 148/21 und vom 2.1.2023 - 3 Ws (B) 333/22, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.6.2022 - 1 OLG 53 Ss-OWi 219/22, alle juris). b) Im Übrigen hält der Senat in Übereinstimmung mit nahezu der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig SchlHA 2020, 42; OLG Bremen NStZ 2021, 114 und Beschluss vom 6.4.2020 - 1 SsRs 10/20, juris; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 14.11.2019 - (2 Z) 53 Ss-OWi 538/19, und vom 2.1.2020 - (1Z) 53 Ss-OWi 676/19, jew. juris; KG VRS 137, 79; OLG Oldenburg NdsRpfl 2019, 399; OLG Hamm VRS 138, 213; OLG Düsseldorf DAR 2020, 209; NStZ 2021, 112; OLG Köln DAR 2019, 695; OLG Naumburg NJ 2021, 465; OLG Jena NJ 2020, 512; 2022, 35; OLG Dresden NJW 2021, 176; OLG Zweibrücken VerkMitt 2020 Nr 21; ZfS 2022, 110; OLG Stuttgart DAR 2019, 697; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.1.2020 - 3 Rb 33 Js 763/19, juris; BayObLG DAR 2020, 145) an seiner schon mehrfach geäußerten (Beschlüsse vom 25.5.2021 - 2 Rb 35 Ss 303/21 = ZfS 2021, 472 und vom 6.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19, juris) Rechtsauffassung fest, dass das Fehlen von Rohmessdaten entgegen der Auffassung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs (NJW 2019, 2456; dagegen auch Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz NZV 2022, 427; vgl. auch BVerfG NJW 2023, 2932 und Kammerbeschlüsse vom 21.6.2023 - 2 BvR 1082/21 und 2 BvR 1090/21, juris) weder zu einem Beweisverwertungsverbot führt noch einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren begründet. 2. Soweit dem Betroffenen von ihm begehrte Informationen und Unterlagen, die sich nicht bei den gerichtlichen Akten befinden, trotz fortlaufender Bemühungen darum nicht zur Verfügung gestellt wurden, ist eine Verletzung des Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dargetan. a) Der Betroffene hatte sich - wie in der Antragsschrift eingehend dargelegt wird - fortlaufend um die Überlassung von Unterlagen im Zusammenhang mit der am 25.10.2021 mit einem stationären Messgerät vom Typ Traffistar S330 der J. R. GmbH vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung bemüht. Sukzessive waren ihm alle 75 von der Messanlage in der Zeit zwischen dem 18. und dem 25.10.2021 aufgezeichneten Falldatensätze der Messanlage, die Bedienungsanleitung, eine Dokumentation der an der Anlage vorgenommenen Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die Eintragungen bis zum 23.7.2020 enthielt, und ein Beschilderungsplan überlassen worden. In der Hauptverhandlung beantragte der Betroffene die Aussetzung der Hauptverhandlung bis zur Gewährung von Einsicht in folgende weitere Unterlagen: - Statistik-/Logdatei zur Messreihe und Public Key der Messanlage - im Rahmen der Eichung bei Testmessungen aufgezeichnete Rohmessdaten/Signalverläufe mit Eich-CD/IPV_Eich - Jenoptik-Wartungsberichte und -sevicehistorien sowie Stellungnahmen der Firma J. R. zur Eignung des Standorts für eine stationäre Messstelle - Schulungsnachweise des Messpersonals sowie der Ausbilder/Multiplikatoren des Mess- und Auswertepersonals - Zulassungsschein (Bauartzulassung) bzw. Baumusterprüfbescheinigung - verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung - Verträge und sonstige Unterlagen zur Zusammenarbeit mit Privatdienstleistern im Rahmen der Verkehrsüberwachung (Erfassung, Auswertung, Aufbereitung etc. von Verkehrsverstößen) - Verwendungsanzeige(n) bei der zuständigen Landesbehörde und aktuelle Listen gemäß § 32 Abs. 1, 2 MessEG Das Amtsgericht wies den Antrag unter Anführung von § 77 Abs. 2 OWiG als „teils verspätet“ zurück, weil die Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde, und im Übrigen mittels des geladenen technischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung die Erheblichkeit der begehrten Unterlagen zu klären sei. Aus dem Zusammenhang ergibt sich dabei, dass die Ablehnung als verspätet sich auf die Vernehmung eines Zeugen zur Klärung der Frage einer Beteiligung privater Unternehmen an der Geschwindigkeitsmessung bezog. Der Betroffene sieht darin nicht nur einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 MRK) und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, sondern auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. b) Eine Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nach den für die Auslegung des Art. 103 Abs. 1 GG maßgebenden Grundsätzen zu bestimmen. Der Anspruch ist insbesondere verletzt, wenn ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise Tatsachen und Beweisergebnisse zum Nachteil eines Beteiligten verwertet hat, zu denen dieser nicht gehört worden ist. Daneben umfasst der Anspruch das Recht, Kenntnis von Anträgen und Rechtsausführungen anderer Verfahrensbeteiligter zu erhalten, sich hierzu äußern und das eigene Prozessverhalten darauf einstellen zu können. Außerdem verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 10.2.2020 - 2 BvR 336/19 -, juris m.w.N.; KG, Beschluss vom 3.6.2021 a.a.O.). c) Das Recht des Betroffenen auf nicht bei den Akten befindliche Informationen, die deshalb auch nicht Grundlage der gerichtlichen Entscheidung werden, leitet sich demgegenüber aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ab (BVerfG NJW 2021, 455; KG, Beschluss vom 3.6.2021 a.a.O. m.w.N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann sich aber daraus ergeben, dass ein auf die Gewährung der Information gerichteter Antrag übergangen (OLG Karlsruhe - Senat - ZfS 2018, 471 und Beschluss vom 11.7.2023 -2 ORbs 35 Ss 334/23, juris) oder mit willkürlicher Begründung abgelehnt wird (KG, Beschluss vom 3.6.2021 a.a.O; OLG Hamm SVR 2007, 184 - jew. zur Ablehnung eines Beweisantrags). Wird durch die Nichtgewährung der Information die Möglichkeit des Betroffenen verkürzt, sich zu einer Frage zu äußern, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist, verletzt dies ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör. d) Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind die auf die Versagung der Einsicht in verschiedene Unterlagen erhobenen Verfahrensrügen teilweise bereits nicht zulässig ausgeführt und im Übrigen unbegründet. Soweit der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens als verspätet zurückgewiesen wurde, erweist sich dies allerdings in dem Sinn als willkürlich, als sie ohne eine nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung erfolgt und unter Berücksichtigung des Inhalts der gesetzlichen Regelung nicht mehr verständlich ist. Die dazu vorgenommene Berufung auf § 77 Abs. 2 (Nr. 2) OWiG geht dabei schon deshalb fehl, weil Gegenstand der Vorschrift allein die Behandlung von Beweisanträgen ist. Im Übrigen waren aber auch die danach erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Weder konnte der Antrag im Hinblick auf die schon zuvor erfolgte Geltendmachung als verspätet gestellt bewertet werden, noch ist in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass eine weitere Beweiserhebung zu einer Aussetzung, also nicht nur zu einer Unterbrechung der Hauptverhandlung geführt hätte (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 77 Rn. 20 m.w.N.). Dies allein vermag aber noch nicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Im Einzelnen: aa) Soweit die Rüge auf die Verweigerung der Einsicht in die Statistik-/Logdatei der Messanlage und den den von der Anlage verwendeten Public Key gestützt ist, greift sie aus folgenden Gründen nicht durch: Nach dem Vorbringen des Betroffenen, mit dem bereits der zwischenzeitlich gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG begründet war, sollen sich aus der Statistik-/Logdatei ggf. zusätzliche Informationen hinsichtlich der Annullationsrate sowie dazu ergeben, ob alle Messvorgänge in den Falldatensätzen erfasst sind und nicht einzelne Messvorgänge gelöscht oder nicht gespeichert wurden. Erst mit Hilfe des Public Key könne die Integrität der Datenspeicherung überprüft werden. Auch wenn damit die Relevanz der begehrten Informationen für die Verteidigung gegen den dem Betroffenen gemachten Vorwurf dargetan ist, ist vorliegend der Betroffene durch die unterbliebene Überlassung gleichwohl nicht in seinen Rechten verletzt. Dies ergibt sich daraus, dass das Amtsgericht die in Frage stehende Messung mit Hilfe eines technischen Sachverständigen überprüft hat, dem dafür nach den Urteilsgründen alle Messdaten der Messreihe vom 18. bis 25.10.2021 sowie der Public Key zur Verfügung standen, ohne dass sich bei der Auswertung Auffälligkeiten oder Zweifel an der Datenintegrität ergaben. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Überlassung der begehrten Information zur Aufdeckung der vom Betroffenen angeführten möglichen Fehlerquellen geführt hätte. Dass bei der Überlassung der Informationen weitere Ermittlungsansätze hätten verfolgt werden können, die das Messergebnis hätten erschüttern können, ist nicht - wie dies zur Begründung der Verfahrensrüge gemäß §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich ist - dargetan. bb) Bezüglich der Daten von Testmessungen bei der Eichung hat der Betroffene vorgetragen, dass die Anlage zur Aufzeichnung der sich dabei ergebenden Signalverläufe in der Lage sei. Ob dies bei der Eichung des hier in Rede stehenden Gerätes tatsächlich geschehen ist, kann letztlich dahinstehen. Auch diese Daten werden zur Aufdeckung möglicher versteckter Quellen einer Fehlerhaftigkeit der Messanlage begehrt. Insoweit setzt aber die mit der Eichung verbundene Bestätigung der Funktionsfähigkeit gerade voraus, dass es bei der vorhergehenden Prüfung durch die Eichstelle nicht zu Auffälligkeiten gekommen ist. Danach kann im Hinblick auf die vorhandene Eichung ausgeschlossen werden, dass die Überlassung der begehrten Informationen, soweit sie überhaupt vorhanden sind, zur Aufdeckung einer Fehlerhaftigkeit der Anlage hätte führen können. cc) Die Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät wurden dem Betroffenen zur Verfügung gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass weitere solche Maßnahmen ohne die durch § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG vorgeschriebene Dokumentation erfolgt sind, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Einer etwaigen Stellungnahme des Geräteherstellers zur Eignung des Gerätestandorts kommt im Hinblick auf die durch die Eichung belegte Funktionstüchtigkeit des Geräts am gewählten Standort keine Relevanz für die Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung zu. dd) Bereits aus dem Vorbringen in der Antragsbegründung ergibt sich, dass die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen mitgeteilt hat, dass keine Schulungsnachweise vorhanden sind. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Auskunft sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eine inhaltliche Beanstandung, dass die Auswertung der automatisch erstellen und gespeicherten Messdaten, derentwegen bei einer fest installierten Messanlage wie der vorliegenden allein das Erfordernis einer Schulung in Betracht kommt, einer durch einen Nachweis zu belegenden Schulung des Personals bedarf, ist der Antragsschrift nicht zu entnehmen. Im Übrigen hat sich das Amtsgericht mit Hilfe des Sachverständigen rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Nachweis einer solchen Schulung bei dem in Frage stehenden Gerätetyp nicht erforderlich ist. ee) Vergleichbares gilt für die vom Betroffenen begehrte Einsicht in die Bauartzulassung bzw. die Konformitätserklärung. Hinsichtlich der Bauartzulassung ist dabei bereits das Vorbringen in der Antragsschrift insoweit widersprüchlich, als die behauptete Notwendigkeit einer Einsichtnahme nicht damit in Einklang zu bringen ist, dass im Rahmen des Vortrags zur Rüge fehlender Rohmessdaten Auszüge aus der Bauartzulassung (S. 58 f. der Antragsschrift) vorgelegt wurden, und damit nicht dargetan ist, dass der Betroffene zur Geltendmachung seiner Rechte auf die verlangte Auskunftserteilung angewiesen war. Davon, dass eine Konformitätserklärung für den in Rede stehenden Gerätetyp nicht existiert, hat sich das Amtsgericht im Übrigen rechtsfehlerfrei überzeugt. ff) Hinsichtlich der begehrten Einsichtnahme in die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein Verkehrszeichen ist darauf hinzuweisen, dass der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergebende Anspruch auf Zugang zu nicht bei den Akten befindlichen Informationen im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten (wie der vorliegenden) - auch im Hinblick auf deren minderes Gewicht einer sachgerechten Eingrenzung bedarf, um die Gefahr einer uferlosen Ausforschung und erheblicher Verfahrensverzögerungen zu begegnen (BVerfG NJW 2021, 455 [bei juris Rn. 56). Vorliegend fehlt es unter Berücksichtigung der dazu im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, wonach durch Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr beschränkt war und die Örtlichkeit durch Wohnbebauung geprägt ist, bereits an der erforderlichen Relevanz der begehrten Information für die Verteidigung (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.7.2022 - 1 OWi 2 SsBs 84721, juris, entgegen OLG Saarbrücken DAR 2022, 580). Den Feststellungen lässt sich mit noch hinreichender Sicherheit entnehmen, dass es sich um eine dauerhafte Beschilderung handelt, bei der auszuschließen ist, dass sie nicht auf eine behördliche Anordnung zurückgeht. Die weiteren Umstände der Anordnung sind hingegen für die Beachtlichkeit der Beschilderung - auch als Grundlage der Sanktionierung von Verstößen (vgl. BGHSt 23, 86) - ohne Bedeutung (vgl. zur Fortgeltung eines befristet angeordneten Verkehrszeichens nach Ablauf der Frist OLG Düsseldorf VRS 63, 257; VG Meiningen DAR 2001, 89). gg) Bezüglich der begehrten Informationen über die Einschaltung privater Unternehmen in die Geschwindigkeitsmessung besteht vorliegend ebenfalls keine Relevanz für die Verteidigung. Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Private an dem hoheitlichen Akt der Verkehrsüberwachung nur in begrenzter Form mitwirken dürfen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2020, 53; OLG Stuttgart Justiz 2016, 453; OLG Köln, Beschluss vom 15.4.2014 - 1 Rbs 89/14, juris, BayObLGSt 1997, 46 und 107; DAR 2005, 633). Ob Verstöße hiergegen einer Verwertung des Messergebnisses entgegenstehen - und dem Betroffenen deshalb ein Anspruch auf Informationen darüber, ob und in welchem Umfang Private an der Verkehrsüberwachung beteiligt waren, zuzubilligen ist (bejahend OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 26449) - wird dagegen unterschiedlich beurteilt. Darauf kommt es jedoch vorliegend nicht an, weil bei der Messung mit einer fest installierten Messanlage - wie vorliegend - von vornherein nur die - zulässige (OLG Stuttgart a.a.O.) - Einschaltung beim Auslesen und der Auswertung der automatisch erfassten und gespeicherten Messdaten in Betracht kommt (OLG Köln a.a.O [bei juris Rn. 21]). Von der Integrität der gespeicherten Daten hat sich das Amtsgericht rechtsfehlerfrei mit Hilfe des zugezogenen technischen Sachverständigen überzeugt. hh) Einem etwaigen Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG fehlt die Eignung, die Messwertbildung in Frage zu stellen oder ein Beweisverwertungsverbot zu begründen, und damit ebenfalls die Relevanz für die Verteidigung. 3. Soweit der Betroffene sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, weil sich das angefochtene Urteil nicht mit der im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendung auseinandersetze, dass es an der erforderlichen Markierung eines der im Boden der Fahrbahn eingelassenen Messsensors fehle, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. a) Welche Ausführungen in den Urteilsgründen zu machen sind, hängt maßgeblich von der Einlassung des Betroffenen zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf ab. Da Grundlage der gerichtlichen Entscheidungsfindung der Inbegriff der Hauptverhandlung ist (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 261 StPO), sind dafür in erster Linie die Äußerungen des Betroffenen in der Hauptverhandlung maßgeblich. Mit vorher vorgebrachten Einwendungen muss sich das Gericht im Urteil deshalb nur auseinandersetzen, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung daran erkennbar festhält. b) Vorliegend ergibt sich hingegen bereits aus dem Vorbringen in der Antragsschrift, dass die Frage der fehlenden Markierung des Messsensors seitens der Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht thematisiert wurde, insbesondere nicht zum Gegenstand der Befragung des technischen Sachverständigen gemacht wurde. Nachdem sich dem Protokoll entnehmen lässt, dass der mit Vertretungsvollmacht versehene Verteidiger in der Hauptverhandlung andere Einwendungen erhoben bzw. wiederholt hatte, durfte das Amtsgericht davon ausgehen, dass an weiteren zuvor vorgebrachten Einwendungen nicht festgehalten wird, was auch die diesbezügliche Pflicht zur Erörterung im Urteil entfallen ließ. 4. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Fortbildung des materiellen Rechtsgeboten ist, ist in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 7.8.2023 zutreffend ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.