Beschluss
2 ORbs 35 Ss 235/23
OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0926.2ORBS35SS235.23.00
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Leitsätze
1. Bei den bis zum 31.12.2022 befristeten Regelungen zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht in §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. h), Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG in der vom 12.12.2021 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung handelt es sich um Zeitgesetze im engeren Sinne, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 OWiG nachwirken und auf die die Meistbegünstigungsklausel des § 4 Abs. 3 OWiG keine Anwendung findet.(Rn.12)
2. Die Tatsache, dass ein Betroffener über keinen Nachweis im Sinne von § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG in der vom 12.12.2021 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung verfügte, ist für die Bußgeldbewehrung ohne Belang.(Rn.19)
3. Die Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG in der vom 12.12.2021 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung ist unabhängig davon, ob das Gesundheitsamt ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot erteilt hat oder nicht.(Rn.21)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 20. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Liste der angewandten Vorschriften wie folgt neu gefasst wird:
§§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. h), Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 7h, Abs.2 IfSG in den jeweils geltenden Fassungen vom 12.12.2021 bis 31.12.2022
2. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den bis zum 31.12.2022 befristeten Regelungen zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht in §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. h), Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG in der vom 12.12.2021 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung handelt es sich um Zeitgesetze im engeren Sinne, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 OWiG nachwirken und auf die die Meistbegünstigungsklausel des § 4 Abs. 3 OWiG keine Anwendung findet.(Rn.12) 2. Die Tatsache, dass ein Betroffener über keinen Nachweis im Sinne von § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG in der vom 12.12.2021 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung verfügte, ist für die Bußgeldbewehrung ohne Belang.(Rn.19) 3. Die Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG in der vom 12.12.2021 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung ist unabhängig davon, ob das Gesundheitsamt ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot erteilt hat oder nicht.(Rn.21) 1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 20. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Liste der angewandten Vorschriften wie folgt neu gefasst wird: §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. h), Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 7h, Abs.2 IfSG in den jeweils geltenden Fassungen vom 12.12.2021 bis 31.12.2022 2. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. I. Das Amtsgericht H. hat die Betroffene am 20.01.2023 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit h), Abs.2 Satz 1 und Abs. 5 in der zum Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit geltenden Fassung geregelte Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises oder eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann, trotz Aufforderung durch das Gesundheitsamt hierzu, zu einer Geldbuße von 300,00 Euro verurteilt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen arbeitete die Betroffene zum Tatzeitpunkt als Arzthelferin in einer Praxis. Sie hatte ihrem Arbeitgeber keinen Nachweis über eine Impfung, Genesung oder medizinische Kontraindikation vorgelegt. Deshalb meldete ihr Arbeitgeber sie dem Gesundheitsamt. Mit Schreiben vom 12.04.2022 forderte das Gesundheitsamt des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis die Betroffene auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Die Betroffene, die zu diesem Zeitpunkt weder geimpft noch genesen war, legte den geforderten Nachweis nicht vor. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Betroffene mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde. Sie macht insbesondere geltend, § 20a IfSG sei über den 31.12.2022 hinaus nicht verlängert worden, weil sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekenne. Es greife deshalb das Meistbegünstigungsprinzip des § 4 Abs. 3 OWiG. Da der Gesetzgeber mit der zugrundeliegenden Regelung in § 20a IfSG gerade keine Impfpflicht habe statuieren wollen, habe das Amtsgericht die Verhängung des Bußgeldes offenbar daran geknüpft, dass die Betroffene ihre Tätigkeit ohne Impfung fortgesetzt habe. Dies sei unzulässig, weil seitens des Gesundheitsamtes kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden sei. Die Betroffene sei arbeitsvertraglich zu einer Fortführung ihrer Tätigkeit verpflichtet gewesen. Im Übrigen rügt die Rechtsbeschwerde die Höhe des verhängten Bußgeldes Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 13.04.2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch Beschluss gem. §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. II. Die gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die angefochtene Entscheidung war nur bezüglich der Liste der angewandten Vorschriften (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang neu zu fassen (zur Statthaftigkeit siehe BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 3 StR 122/22 –, juris Rn. 32). Dies erfolgt unter Berücksichtigung der – zur Zeit des gegen die Betroffene erhobenen Tatvorwurfs – maßgebenden §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. h), Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG in den jeweils geltenden Fassungen vom 12.12.2021 bis zum 31.12.2022 (im Folgenden: a. F.). Demnach war die Betroffene als in einer Praxis beschäftigte Arzthelferin (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. h IfSG a. F.) verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf die ihr erteilte Anforderung vom 12.04.2022 (§ 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG a. F.) innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG a. F. vorzulegen. Der maßgebende Bußgeldtatbestand ist in § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG a. F. und die für die Rechtsfolge maßgebenden Bestimmungen sind in den §§ 73 Abs. 2 IfSG a. F., 17 Abs. 1, Abs. 3 OWiG geregelt. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen die Betroffene benachteiligenden Rechtsfehler erbracht. Zur Begründung verweist der Senat auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Betroffenen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 13.04.2023 und bemerkt ergänzend: a) Die §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. h), Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG a. F. sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die in der angefochtenen Entscheidung angewandten Normen des Infektionsschutzgesetzes in den zur Tatzeit geltenden Fassungen genügen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris). Der mit der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht verbundene Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit und die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 a.a.O., Rn. 109 ff., 244). Gleiches gilt für den mit der Bußgeldbewehrung verbundenen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 a.a.O., Rn. 267 ff.). Die als Blankettnormen ausgestalteten Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG genügen auch den aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit und sind nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung aller damit einhergehenden Belastungen gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022, a.a.O., Rn. 270 ff.). bb) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen ist. Für die verfahrensgegenständliche Tat ist dabei auf den Zeitpunkt des Anforderungsschreibens des Gesundheitsamts vom 12.04.2022 abzustellen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023 – 2 ORbs 17/23 –, juris Rn. 12). Dieser Zeitpunkt lag noch vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2022, in dem es festgestellt hat, es sei nicht erkennbar, dass die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen wäre (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022, a.a.O., Rn. 236). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat noch am 08.09.2022 den Zeitpunkt für nicht überschritten angesehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. September 2022 – 14 ME 297/22 –, juris Rn. 16; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 13 B 1256/22 –, juris Rn. 11). b) Anders als die Betroffene meint, sind die in Rede stehenden §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. h), Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG a. F. auf den gegen sie erhobenen Tatvorwurf anwendbar. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die §§ 20a, 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG a. F. mit Wirkung vom 01.01.2023 aufgehoben worden sind. Sie wirken gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 OWiG nach. Im Einzelnen: aa) Nach dem in § 4 Abs. 1 OWiG geregelten Tatzeitprinzip bestimmt sich die Geldbuße nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt. Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist nach dem in § 4 Abs. 3 OWiG normierten Meistbegünstigungsprinzip das mildeste Gesetz anzuwenden. Bei einem zwischenzeitlichen Wegfall einer Ahndbarkeit ist diese Rechtslage, d. h. die Ahndungslosigkeit für den Betroffenen, gleichsam das „mildeste Gesetz“ (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. November 2020 – 1 OWi 2 SsRs 124/20 –, juris Rn. 10; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl. 2022, § 4 Rn. 7; BeckOK OWiG/Valerius, 38. Ed., Stand: 01.04.2023, § 4 Rn. 29; NK-StGB/Kargl, 6. Aufl. 2023, § 2 Rn. 25; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2020, § 2 Rn. 30). Eine Einschränkung erfährt § 4 Abs. 3 OWiG durch § 4 Abs. 4 Satz 1 OWiG für sog. Zeitgesetze (OLG Karlsruhe, Senat, Beschluss vom 11. Juni 2021 – 2 Rb 35 Ss 94/21 –, juris Rn. 29; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl. 2022, § 4 Rn. 17; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 35). Hiernach bleiben gesetzliche Regelungen, die nur für eine bestimmte Zeit gelten sollen, auf während ihrer Geltungsdauer begangene Handlungen anwendbar. Sie haben mithin eine Nachwirkung (KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 34; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 2 Rn. 37). Gesetzliche Regelungen in diesem Sinne sind zum einen Zeitgesetze im engeren Sinne, die nur für eine bestimmte Zeit gelten sollen, indem für ein Gesetz ausdrücklich bei der Verkündung oder später ein nach dem Kalender festgelegter Zeitpunkt oder ein sonstiges in der Zukunft liegendes Ereignis bestimmt wird, an dem es außer Kraft treten soll (BGH, Beschluss vom 9. März 1954 – 3 StR 12/54 –, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 1991 – 5 Ss [OWi] 418/91 – [OWi] 179/91 I –, juris Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 12. August 1994 – 3 ObOWi 70/94 –, juris Rn. 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. Juli 2005 – 2 Ss OWi 109/2005 –, juris Rn. 12; OLG Bremen, Beschluss vom 6. August 2021 – 1 SsRs 9/21 –, juris Rn. 12; BeckOK OWiG/Valerius, 38. Ed., Stand: 01.04.2023, § 4 Rn. 33; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 37; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2020, § 2 Rn. 61). Gesetzliche Regelungen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 OWiG sind zum anderen Zeitgesetze im weiteren Sinne, denen nach ihrem Zweck und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, etwa wegen eines dynamischen, nicht voraussehbaren Prozesses, nur vorübergehende Bedeutung und die vorbehaltene Möglichkeit der Neubewertung zukommen soll (BGH, Beschluss vom 9. März 1954 – 3 StR 12/54 –, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 1991 – 5 Ss [OWi] 418/91 – [OWi] 179/91 I –, juris Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 12. August 1994 – 3 ObOWi 70/94 –, juris Rn. 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. Juli 2005 – 2 Ss OWi 109/2005 –, juris Rn. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 2 RB 69/20 –, juris Rn. 21; OLG Bremen, Beschluss vom 6. August 2021 – 1 SsRs 9/21 –, juris Rn. 12; BeckOK OWiG/Valerius, 38. Ed., Stand: 01.04.2023, § 4 Rn. 33; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 37). bb) Hieran gemessen handelt es sich bei den §§ 20a, 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG a. F. um Zeitgesetze im engeren Sinne, die gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 OWiG nachwirken. Ihr Geltungszeitraum war durch die Art. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 lit. a, 23 Abs. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 (BGBl. I, S. 5162) von Anfang an bis zum 31.12.2022 befristet, sodass die Anwendung von § 4 Abs. 3 OWiG auf während dieses Geltungszeitraums begangene Regelverstöße nicht in Betracht kommt (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023 – 2 ORbs 17/23 –, juris Rn. 17 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 2 ORbs 132/23 –, juris Rn. 14; BeckOK OWiG/Valerius, 38. Ed., Stand: 01.04.2023, § 4 Rn. 33.1; Erbs/Kohlhaas/Lutz, 246. EL April 2023, IfSG § 73 Rn. 10b). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass es auch bei Zeitgesetzen bei der Anwendung von § 4 Abs. 3 OWiG bleiben kann, wenn die Aufhebung oder Milderung einer Sanktionierung nur auf einer Bewertungsänderung im Sinne einer verbesserten Rechtserkenntnis beruht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 1991 – 5 Ss [OWi] 418/91 – [OWi] 179/91 I –, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2021 – 4 Rb 24 Ss 7/21 –, juris Rn. 33; OLG Karlsruhe, Senat, Beschluss vom 11. Juni 2021 – 2 Rb 35 Ss 94/21 –, juris Rn. 29; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 36; BeckOK OWiG/Valerius, 38. Ed., Stand: 01.04.2023, § 4 Rn. 33). Der Senat kann dabei offenlassen, ob dies nur für Zeitgesetze im weiteren Sinne (so OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023 – 2 ORbs 17/23 –, juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 2 ORbs 132/23 –, juris Rn. 13; wohl auch OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 2 RB 69/20 –, juris Rn. 21 und OLG Bremen, Beschluss vom 6. August 2021 – 1 SsRs 9/21 –, juris Rn. 12) oder auch für Zeitgesetze im engeren Sinne gilt (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2021 – 4 Rb 24 Ss 7/21 –, juris Rn. 33 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 4 RBs 387/21 –, juris Rn. 50; BeckOK OWiG/Valerius, 38. Ed., Stand: 01.04.2023, § 4 Rn. 35; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 36; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 2 Rn. 37). Denn es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass von einer Verlängerung des Geltungszeitraums der §§ 20a, 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG a. F. nicht aufgrund einer Änderung des zugrundeliegenden Pandemiegeschehens, d. h. der medizinischen Begründung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht angesichts dominierender sog. immunevasiver Corona-Varianten, sondern aufgrund eines Wandels der gesetzgeberischen Rechtsüberzeugung abgesehen worden ist (ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023, a.a.O., Rn. 20; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 14). Dies wird – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – zudem auch daran deutlich, dass die verfahrensgegenständlichen Regelungen nicht bereits vor ihrem bestimmungsgemäßen Außerkrafttreten aufgehoben worden sind, obwohl der Gesetzgeber im Rahmen zahlreicher Artikelgesetze, mit denen jeweils auch das Infektionsschutzgesetz geändert worden ist, die Möglichkeit hierzu gehabt hätte (vgl. etwa Art. 4 des Gesetzes vom 18.03.2022 [BGBl. I, S. 473], Art. 3a des Gesetzes vom 28.06.2022 [BGBl. I, S. 938], Art. 1 des Gesetzes vom 16.09.2022 [BGBl. I, S. 1454]). c) Dass die Betroffene keinen Nachweis im Sinne von § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG a. F. vorlegen konnte, weil sie tatsächlich über keinen entsprechenden Nachweis verfügte, ist für die Bußgeldbewehrung ohne Belang. Die §§ 20a Abs. 5 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG a. F. sollen sich nicht lediglich darin erschöpfen, die Nichtvorlage tatsächlich vorhandener Nachweise zu sanktionieren (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023, a.a.O., Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 16). Vielmehr muss auch derjenige, der ungeimpft bleiben will, bei Fortsetzung der in § 20a Abs. 1 IfSG a. F. genannten Tätigkeit mit einer bußgeldbewehrten Nachweisanforderung rechnen (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 114; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023, a.a.O., Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 16), sodass es auf das tatsächliche Vorhandensein eines Nachweises nicht ankommt. In diesem Zusammenhang zutreffend hat das Amtsgericht auch ausgeführt (UA, S. 6 f.), dass ein anderes Verständnis dem Telos von § 20a IfSG a. F., namentlich dem Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vgl. BT-Drs. 20/188, S. 1 f.; Spickhoff/Handorn, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, IfSG § 20a Rn. 2) und dem Entgegenwirken relevanter Impflücken (vgl. BT-Drs. 20/188, S. 37), zuwiderliefe. Vor dem Hintergrund der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist es zudem abwegig, die Betroffene könne geglaubt haben, der Vorlagepflicht mit dem Argument entgehen zu können, tatsächlich über keinen entsprechenden Nachweis zu verfügen. d) Der Bußgeldsanktionierung steht auch nicht entgegen, dass das Gesundheitsamt gegen die Betroffene kein Betretens- oder Tätigkeitsverbot nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG a. F. verhängt hat. Dem liegt zu Grunde, dass die Bußgeldbewehrung von einem Betretens- oder Tätigkeitsverbot unabhängig ist, letztere insbesondere keine Tatbestandsvoraussetzung darstellen. Dafür spricht, dass weder Wortlaut, Systematik noch die Gesetzgebungsmaterialien Anhaltspunkte dafür hergeben, dass die Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis zu einem durch das Gesundheitsamt erteilten Betretens- oder Tätigkeitsverbot für die betroffene Person stehen sollte (OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 17). Das Bundesverfassungsgericht hat im bereits erwähnten Beschluss die Anordnung eines Betretens- oder Tätigkeitsverbots sogar vielmehr als Umstand gewertet, durch den die Intensität des Eingriffs, der mit der zur Erfüllung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht veranlassten Impfung verbunden ist, abgemildert wird (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 207, 212, 215; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023, a.a.O., Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 17). e) Für ein strukturelles Vollzugsdefizit, das zur Verfassungswidrigkeit bereits des Gesetzes wegen einer dadurch verursachten, nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen könnte, ist nichts ersichtlich (so auch OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 18). Soweit die Betroffene etwas Anderes mit der Begründung vertritt, nur wenige Gesundheitsämter würden Bußgeldbescheide erlassen, verkennt sie, dass die Handhabung der Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG a. F. durch andere Gesundheitsämter als dem verfahrensgegenständlichen keinen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Vergleichsmaßstab abgibt. Denn der in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Gleichheitsanspruch besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt, hier also gem. §§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, 2 Abs. 1 OWiGZuVO, 15 Nr. 1 LVG, 3 Abs. 3 BW LKrO gegenüber dem Landratsamt R. als untere Verwaltungsbehörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1966 – 1 BvR 33/64 –, juris Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 – 6 C 18/12 –, juris Rn. 16; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023, a.a.O., Rn. 10). f) Auch der Einwand der Betroffenen, die Nachweisanforderung vom 12.04.2022 sei – mangels Rechtsbehelfsbelehrung – im Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides nicht bestandskräftig gewesen, weshalb auf ihn ein Bußgeld nicht habe gestützt werden können, verfängt nicht. aa) Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei der Nachweisanforderung in § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG a.F. um einen Verwaltungsakt handelt (so Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6 Aufl. 2022, § 20a Rn. 99; Sangs in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Aufl. 2022, § 20a, Rn. 52; vgl. auch Bay VGH, Beschluss vom 07. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 -, juris Rn. 9 für den Nachweis einer Masernschutzimpfung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG, an die die Nachweisanforderung nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG regelungstechnisch angelehnt wurde - vgl. BT-Drs. 20/188, S. 37) oder um eine isoliert nicht anfechtbare unselbständige Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a VwGO (so OVG Lüneburg, COVuR 2022, 422; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 1 B 28/22 -, juris Rn. 18; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023, a.a.O., Rn. 11; Aligbe, „Handlungsmöglichkeiten der Gesundheitsämter bei der einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht“, COVuR 2022, 514; Bekos, „Die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG“, COVuR 2022, 386). bb) Denn § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG a. F. setzt nicht voraus, dass die Nachweisanforderung gem. § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG a. F., auch wenn es sich der Rechtsnatur nach um einen Verwaltungsakt handeln sollte, insofern „verbindlich“ ist, als sie in Bestandskraft erwachsen ist oder Rechtsbehelfen hiergegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG a. F. handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG a. F. einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die „Vollziehbarkeit“ der Nachweisanforderung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage mithin keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Erbs/Kohlhaas/Lutz, 246. EL April 2023, IfSG § 73 Rn. 9), stellt nach dem Wortlaut keine Voraussetzung für die Sanktionierung mit einem Bußgeld dar (siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25. April 2022 – 5 MB 3/22 –, juris Rn. 22 ff.). Der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes kommt nur insoweit Bedeutung zu, als sie zu den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört (vgl. §§ 6 Abs. 1 VwVG, 2 BW LVwVG), etwa für die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich möglich, die bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt von dessen Vollziehbarkeit abhängig zu machen. Ausdrücklich ist dies in zahlreichen Bußgeldtatbeständen des Katalogs von § 73 Abs. 1a IfSG (a. F.) geschehen, namentlich in § 73 Abs. 1a Nr. 1, 6, 7b, 7f, 11a, 22, 24 IfSG (a. F.). Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass dort, wo der Gesetzgeber es unterlassen hat, die Vollziehbarkeit ausdrücklich als Merkmal des gesetzlichen Tatbestands zu normieren, es hierauf für die bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung auch nicht ankommen kann. 3. Da auch die Rechtsfolgenbemessung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen aufweist, war die Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.